7 wichtige Änderungen: Was 2018 für Unternehmen bereithält

Welche Herausforderungen erwarten die Firmen und Betriebe im neuen Jahr, wenn sich auch der laufende Dezember 2017 dem Ende zuneigt? Wir geben einen Kurzabriss für wichtige Änderungen, die 2018 für Unternehmen gleich zum Jahresgewinn relevant sind: Darin enthalten sind die gesetzlichen Neuerungen zu Mutterschutz und Betriebsrente, zum Bundesteilhabegesetz sowie zum reformierten Kaufrecht. Doch auch Investmentfonds, die unangemeldete Kassen-Nachschau und der Mindestlohn sind ein Thema.

1. Mutterschutz: Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen nun auch berechtigt

Hinsichtlich des gesundheitlichen Schutzes werdender Mütter vor Gefahren, Überforderung und der Einwirkung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz war bislang zwischen dem Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) zu unterscheiden. Einige Änderungen im Zuge der Reformierung des Mutterschutzrechts traten bereits im Laufe des Jahres 2017 in Kraft. Regelungen, die seit dem Frühjahr 2017 umgesetzt werden, betreffen unter anderem den Kündigungsschutz, Schutzfristen und Versicherungen sowie die Gefahrstoffkennzeichnung am Arbeitsplatz. Weitere Anpassungen des MuSchG folgen zum 1. Januar 2018. Dazu gehören auch die Integration des MuSchArbV in das MuSchG und die Ausweitung des Anspruchs auf Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen.

Zu den rechtlichen Veränderungen sind folgende weitere Punkte für Unternehmen besonders wichtig:

  • Auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren dürfen diese auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten.
  • Für Arbeiten zwischen 20 und 22 Uhr ist ein Antrag vom Arbeitgeber und eine behördliche Prüfung notwendig.
  • Schwangere sollen mehr Mitspracherecht bei der Arbeitszeitgestaltung bekommen.
  • Schwangere dürfen keine Arbeiten mehr ausführen, die einem vorgegebenen Zeittempo unterliegen, wie etwa am Fließband.
  • Während nun eine Beurteilung von Gefahrenpotenzial für jeden Arbeitsplatz – unabhängig von den Beschäftigten selbst – notwendig wird, sind nun die individuellen Arbeitsplätze von Schwangeren detailliert zu beurteilen; also auch abseits von der Arbeit mit chemischen, biologischen oder physikalischen Stoffen.

Eine Auflistung der genauen Änderungsaspekte finden Sie in der entsprechenden Pressemitteilung des Bundesministeriums.

2. Mindestlohn-Änderungen 2018: Unternehmen nach Branche

Der Mindestlohn wird bundesweit alle zwei Jahre neu festgesetzt: Für den Mindestlohn 2018 gilt somit der gleiche Stundensatz wie 2017, nämlich 8,84 Euro. Der Lohnzurückhaltung zum Trotz und zum 1. Januar 2018 allerdings steigen einige branchenspezifischen Mindestlöhne, unabhängig von einer etwaigen Tarifgebundenheit:

  • Berufliche Aus- und Weiterbildung
  • Elektrohandwerk (Montage)
  • Geld- und Wertdienste (Regelung jeweils nach Bundesländern)
  • Pflegebranche.

Zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe des Jahres 2018 werden die Mindestlöhne der Leih- beziehungsweise Zeitarbeit, im Maler- und Lackierhandwerk sowie im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erhöht. In einigen anderen Branchen sind ebenfalls Mindestlohnerhöhungen im kommenden Jahr in der Diskussion.

3. Betriebsrente: Möglichkeit zur Vorsorge gewinnt an Attraktivität

Eine Vorsorgevariante mit Tradition ist die Betriebsrente. Neben der gesetzlichen Rente wird diese von aktuell circa 30 Prozent der Rentnerinnen und Rentner bezogen. 57 Prozent der derzeit Erwerbstätigen hingegen nehmen diese Möglichkeit zur Vorsorge wahr. Auf vergleichsweise wenig Resonanz trifft sie allerdings insbesondere bei kleinen Unternehmen sowie bei Erwerbstätigen mit einem niedrigen Einkommen. Mit dem nun kommenden Betriebsrentenstärkungsgesetz und den damit verbundenen Änderungen zu 2018 für Unternehmen

  • soll das Anbieten einer Möglichkeit zur betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitgeber attraktiver werden
  • sollen steuerliche Anreize geschaffen werden
  • sind Freibeträge bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vorgesehen.

Ein Kernelement dazu ist die Einführung des Sozialpartnermodells. Dieses als Teil der Änderungen 2018 für Unternehmen erleichtert es beispielsweise gerade KMU, aber auch branchenweit, Betriebsrenten zu vereinbaren und sicherzustellen. Eine Zusammenfassung der Neuregelungen aus Sicht der Beschäftigten finden Sie hier.

4. Verbesserungen für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Um für Menschen mit Behinderung den Einstieg in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen beziehungsweise zu erleichtern, wurde das „Budget für Arbeit“ auf den Weg gebracht. Relevant ist dieses für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse für Personen, die auch einen Anspruch auf eine Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen haben. Hierbei geht es für Unternehmen unter anderem um einen Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 Prozent und gegebenenfalls die Möglichkeit, bei Beauftragungen den Vorzug zu erhalten.

5. Die Zeit für die unangemeldete Kassen-Nachschau ist nun gekommen

Vor einem Jahr angekündigt ist es nun so weit: Mit den Änderungen 2018 für Unternehmen ist es den Finanzämtern möglich, Kassen unangemeldet zu prüfen. Nicht erst 2020, sondern in vier Wochen sollen diese Maßnahme sowie die Einzelaufzeichnungspflicht das Manipulieren von Ladenkassen verhindern. Letztere gilt jedoch nicht unter unverhältnismäßigen Bedingungen, die allerdings das Finanzamt auf Antrag bestätigen muss. Zudem sind sowohl Anschaffung als auch Außer-Betrieb-Setzen von Registrierkassen beim Finanzamt zu melden, und zwar innerhalb eines Monats. Insbesondere betreffen die aktuellen Änderungen zu 2018 Unternehmen mit Bargeldverkehr; elektronische Registrierkassen müssen bereits seit Beginn 2017 aufgerüstet sein.

6. Aus- und Einbaukosten mangelhafter Ware geklärt

Bislang galt es als Streitfrage, wer die Kosten für Ausbau und Transport trägt, wenn mangelhafte Ware verbaut wurde und ersetzt werden muss. In diesem Sinne erwartet auch das Kaufrecht Änderungen 2018. Die Unternehmen, die mangelhafte Ware verkauft haben, haben ab dem 1. Januar 2018 genau zwei Möglichkeiten:

  1. Selbst ausbauen und durch einwandfreie Ware ersetzen
  2. Die Kosten dafür übernehmen.

Für eine Rücksendung zur Reparatur hat nun der Verbraucher zudem einen Anspruch auf einen Vorschuss für die anfallenden Transportkosten. Jeglicher Anspruch allerdings ist hinfällig, wenn der Käufer bereits vor Einbau der Ware um ihre Mängel wusste. Zudem sind die Ansprüche nicht uneingeschränkt gültig, etwa bei unverhältnismäßig hohen Kosten.

7. Steuerliche Gleichbehandlung für Investment-Fonds

Die bislang steuerliche unterschiedliche Behandlung von in- und ausländischen Fonds entspricht laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einem Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Mit Beginn von 2018 sind in- und ausländische Publikums-Investmentfonds gleich zu behandeln und werden gleichermaßen mit 15 Prozent besteuert. Um eine Doppelbelastung für Anleger zu verhindern wird ein Ertragsanteil freigestellt – wie hoch dieser Teil ist, hängt vom Fondstyp ab. Das Generieren von Gewinnen innerhalb des Fonds, auf das keine Abgeltungssteuer anfällt, wird mit diesen Änderungen ab 2018 erschwert.

Gewappnet für die Änderungen, die 2018 für Ihr Unternehmen mitbringt: Die Redaktion wünscht Ihnen viel Erfolg bei der Umsetzung!

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