Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen – ab dem Jahr 2012

Heute sprechen wir mit Ernst Hoppe, Steuerberater von Dr. Hille & Partner, Augsburg, über das Thema „Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen“. Hier gibt es seit Beginn diesen Jahres eine neue Regelung.

 

Herr Hoppe, was bedeutet die "Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen" genau?

Es müssen Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. Leistungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte tätigen oder auch Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erbringen, sogenannte Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Hierbei muss man die Umsätze und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Geschäftspartner angeben.

Wann sind die Meldungen abzugeben?

Sie sind grundsätzlich monatlich bis zum 25. des Folgemonats zu übermitteln. Ab 2012 wird die Grenze für die vierteljährliche Übermittlung der Meldungen von € 100.000 auf € 50.000 gesenkt. Betragen die zu meldenden Lieferungen im laufenden und in den vier vorangegangenen Kalendervierteljahren jeweils nicht mehr als € 50.000, können die Zusammenfassenden Meldungen sogar vierteljährlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden. Hier sind auch Unternehmen betroffen, die in einem der 4 Quartale des Jahres 2011 den neuen niedrigeren Grenzbetrag überschritten hatten.

Was ist, wenn die Grenze € 50.000 überschritten wird?

Wenn die Grenze von € 50.000 im Laufe eines Kalendervierteljahres überschritten wird, ist bis zum 25. des folgenden Monats eine Zusammenfassende Meldung für den Monat der Überschreitung der Grenze und die bereits abgelaufenen Monate des Kalendervierteljahres abzugeben.

Wie ist es mit den sogenannten „steuerpflichtigen sonstigen Leistungen“?

Die sogenannte Zusammenfassende Meldung für die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, bei denen der im anderen Mitgliedsstaat ansässige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer dort schuldet, sind bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres zu übermitteln. Unternehmer, die monatliche Zusammenfassende Meldungen erstellen, haben die Angaben zu den sonstigen Leistungen für Kalendervierteljahre in der letzten Monatsmeldung des Kalendervierteljahres zu machen. Die Angaben zu den sonstigen Leistungen können auch in den jeweiligen Monatsmeldungen ergänzt werden. Dies muss allerdings dem Bundeszentralamt für Steuern angezeigt werden. Fehlende Angaben oder auch Fehler müssen innerhalb eines Monats berichtigt werden.

Vielen Dank Herr Hoppe für die Erläuterung!

 

 

Das Interview führte Oliver Foitzik (Herausgeber AGITANO / Geschäftsführer FOMACO GmbH).

 

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