Arbeitskleidung: Sparen Sie Steuern

Arbeitskleidung gehört für die meisten Menschen zu ihrem Berufsalltag. Und für viele Arbeitnehmer ist es selbstverständlich, dass sie sich ihre Kleidung für den Arbeitstag auf eigene Rechnung kaufen müssen. In einigen Fällen jedoch, kann man steuerliche Vorteile geltend machen.

Was ist eigentlich Berufskleidung?

Nicht jedes Kleidungsstück, das man zur Asuübung seines Berufes trägt, wird automatisch zur Berufskleidung. Vielmehr wird als Arbeitskleidung nur jene Art von Garderobe anerkannt, die man nicht auch im privaten Umfeld tragen würde. Man kann also davon ausgehen, dass vor allem berufstypische Kleidung in diese Kategorie fällt: Bekannte Beispiele sind der Blaumann eines Monteurs, der Arztkittel oder die Richterrobe.

Dem gegenüber sind beispielsweise Anzüge von dieser Regelung nicht betroffen. Zwar mag es sein, dass der Berufstätige nur im beruflichen Umfeld Anzüge trägt und privat lieber T-Shirt und Jeans bevorzugt, dies ist jedoch kein ausreichender Grund. Denn Anzüge können auch außerhalb des beruflichen Umfeldes und ohne Einschränkungen oder visuelle Auffälligkeiten getragen werden . Mit anderen Worten, sollte die Möglichkeit einer privaten Nutzung gegeben sein, können keine steuerlichen Vorteile geltend gemacht werden.

Man kann man sich hierbei auf zwei wesentiliche Punkte konzentrieren: Zur typischen Arbeitsgarderobe gehören Kleidungsstücke, die

1. als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder

2. nach ihrer zum Beispiel uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen.

Steuerliche Absetzungsmöglichkeiten

Wie bereits festgestellt kann demnach typische Berufskleidung – darunter fallen auch Spezialanfertigungen wie Schuhe, Handschuhe, Schürzen, Brillen oder ähnliches – erhältlich unter anderem bei work-discount.de, steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer diese Anschaffungen selbst finanziell tragen muss, die Reinigung eigenständig vornimmt und keinerlei Kosten dies bezüglich vom Arbeitgeber übernommen werden.


Insofern keinerlei finanzielle oder materielle Unterstützung seitens des Arbeitgebers erfolgt beziehungsweise nach § 3 Nr. 31 EStG keine steuerfreien Zuschüsse zu deren Beschaffung zahlt, liegen Werbungskosten vor, weil der Arbeitnehmer hier eigenständig aktiv wird.

Reinigungskosten mit Nachweisproblemen

Grundsätzlich sind auch die Reinigungskosten berufstypischer Kleidung abzugsfähig. Dabei liegt in der Praxis aber ein Nachweisproblem vor. Durch Vorlage eines Kassenbelegs oder einer Quittung kann ein erste Schritt unternommen werden. Zudem sollte auf dem jeweiligen Nachweis die Art der gereinigten Kleidung notiert werden, um Fragen nach den gereinigten Objekten zuvorzukommen.

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