ArbSchG berücksichtigt nun auch Gefährdung der psychischen Gesundheit

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) beschreibt die Umsetzung der EU-Richtlinien zum Arbeitsschutz in Betrieben. Bislang war das Ziel des Gesetzes, die Gesundheit der Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen zu sichern und zu verbessern. Seit Kurzem findet auch die psychische Gesundheit in den Gesetzestexten Erwähnung.

Das hat sich im Gesetz geändert

Bislang waren die Vorschriften im Arbeitsschutzgesetz, dessen vollständige Bezeichnung „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“ lautet, recht schwammig formuliert. So hieß es in § 4 Nr. 1 des ArbSchG:

„Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.“

Nach seiner Änderung bezieht sich der Passus nun auch ausdrücklich auf psychische Belastungen am Arbeitsplatz:

„Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.“

Ebenfalls wurde § 5 Absatz 3 um „6. psychische Belastung bei der Arbeit“ ergänzt. Nach der Klarstellung der Formulierung wird jetzt verdeutlicht, dass psychische Belastungen in gleicher Weise zu beurteilen sind wie körperliche Belastungen und somit ebenfalls mit geeigneten Maßnahmen des Arbeitsschutzes reduziert werden müssen. Dies gilt für sämtliche Betriebe, da Arbeitsschutz in allen erdenklichen Arbeitsbereichen vom OP-Saal bis hin zum öffentlichen Dienst eine wichtige Rolle spielt.

Was die Änderungen für Arbeitgeber bedeuten

Die Umsetzung der neuen Regelungen obliegt dabei in erster Linie den Arbeitgebern, die geeignete Maßnahmen für die verschiedenen Tätigkeitsfelder in ihrem Unternehmen entwickeln, umsetzen und regelmäßig auf ihre Wirksamkeit überprüfen müssen. Die Kosten für die getroffenen Maßnahmen, also etwa den Kauf von notwendiger Schutzbekleidung bei kraehe.de oder anderen Anbietern für entsprechende Ausrüstung, müssen im Übrigen nach § 3 Absatz 3 weiterhin die Arbeitgeber tragen. Sollen für die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach der Gesetzesänderung auch psychische Belastungen berücksichtigt werden, so bedeutet das für die Arbeitgeber zum Beispiel, dass sie Arbeitszeiten noch stärker überwachen und allgemein den Stress für ihre Angestellten reduzieren müssen. Tatsächlich täten viele Firmen gut daran, den Arbeitsschutz im Unternehmen zu optimieren. Eine aktuelle Studie ergab nämlich, dass 10 Prozent der Firmen gegen die Regelungen im ArbSchG verstoßen.

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