BGH mit Grundsatzurteil zum Tankstellen-Oligopol

Das Bundeskartellamt wurde von dem Bundesgerichtshof in seiner Sicht eines Tankstellen-Oligopols in Deutschland bestätigt. Das Kartellamt hatte bereits im Mai festgestellt, dass die fünf großen Tankstellenbetreiber Aral, Esso, Jet, Shell und Total den Deutschen Kraftstoff-Markt beherrschen: „Die fünf großen Tankstellenbetreiber in Deutschland machen sich gegenseitig keinen wesentlichen Wettbewerb.“ Das Schema sei, dass Aral oder Shell regelmäßig mit einer Preiserhöhung vorweg gehen und die anderen Ketten dann binnen Stunden nachziehen. Dadurch gebe es den sogenannten „Sägezahnmuster“ eines schnellen Preisanstiegs, der dann langsam wieder zurückgenommen werde – vom Gesetz her untersagte direkte Geheimabsprachen wären dadurch überflüssig. Dieses Auf und Ab der Preise war vom Oberlandesgericht (OGL) Düsseldorf 2009 allerdings als funktionierender Wettbewerb interpretiert worden, woraufhin es den Verkauf von 59 OMV-Tankstellen in Sachsen und Thüringen an Total, das das viertgrößte Tankstellennetz in Deutschland betreibt, erlaubte.

Gegen das Urteil hatte das Kartellamt Beschwerde eingelegt und hat nun vom BGH Recht bekommen. Laut dem BGH habe das OLG Düsseldorf maßgebliche Fragen nicht ausreichend geklärt, ein Oligopol sei nicht auszuschließen. Der Verkauf der 59 Tankstellen an Total müsse daher neu geprüft werden. Der Fall wurde somit an das OLG zur erneuten Verhandlung zurück verwiesen. Das Urteil hat allerdings einen reinen Grundsatzcharakter: OMV hat die Tankstellen inzwischen anderweitig verkauft. Zur Klärung der Grundsatzfrage hatten die beiden Parteien OMV und Total den Rechtsstreit jedoch weiter verfolgt. Die Wettbewerbshüter wiederum erringen damit einen Etappensieg: Sie wollen aufgrund des Oligopols auch künftig Übernahmen im Tankstellenmarkt untersagen oder durch Auflagen zumindest erschweren können.

 

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