Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken – Übersicht

Hintergrund:

Der Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken enthält Regeln zum Schutz der Verbraucher in verschiedenen Rechtsbereichen.

Urheberrecht

Abmahnungen – gebührenpflichtige Schreiben eines Rechtsanwalts – sind ein unter anderem im Urheber- und Wettbewerbsrecht etabliertes und legitimes Instrument. Es hilft, kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Es soll aber anwaltlichen Geschäftsmodellen Einhalt geboten werden, bei denen die massenhafte Abmahnung von Internetnutzern wegen Urheberrechtsverstößen zur Gewinnoptimierung betrieben wird und vorwiegend dazu dient, gegen den Rechtsverletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Es ist den Rechtsinhabern und der Legitimität der Durchsetzung ihrer Rechte abträglich, wenn durch solche Geschäftsmodelle das grundsätzlich auch in anderen Bereichen bewährte und effektive zivilrechtliche Institut der Abmahnung in Misskredit gebracht wird, weil der eigentliche Abmahnzweck, nämlich die Beseitigung und die Unterlassung der Verletzungshandlung, in den Hintergrund rückt.

Eine 2008 eingeführte Begrenzung der Gebühren erfüllt nach den bisherigen Erfahrungen ihren Zweck nicht. Sie erzeugte Rechtsunsicherheit bei den Betroffenen, die oft das mit der Abmahnung vorgelegte „Vergleichsangebot“ annahmen. Es vermehren sich die Beschwerden über anwaltliche, komplett auf Textbausteinen basierende und ohne individuelle Überprüfung ausgesprochene „Massenabmahnungen“ mit Forderungen von durchschnittlich 700 Euro. Nach den statistischen Erhebungen des Vereins gegen den Abmahnwahn e.V. im Jahr 2011 sind über 218 000 Abmahnungen mit einem Gesamtforderungsvolumen von über 165 Millionen Euro versandt worden bei einer durchschnittlichen Zahlerquote von knapp 40 Prozent.

Daher wird im Gerichtskostengesetz eine neue Wertvorschrift für bestimmte Urheberrechtsstreitsachen mit klar bestimmbaren Tatbestandsmerkmalen eingeführt. Die Gebühren für die erste Abmahnung sind bei privat handelnden Nutzern stark begrenzt (jetzt 155,30 Euro nach Regelgebühr).

Zudem werden besondere inhaltliche Anforderungen für Abmahnungen festgelegt, die die Transparenz erhöhen sollen. Für den Empfänger der Abmahnung soll immer klar und eindeutig erkennbar sein, wessen Rechte er wodurch verletzt haben soll, wie sich geltend gemachte Zahlungsansprüche zusammensetzen und welche Zahlungen im Einzelnen von ihm verlangt werden. Er wird hierdurch besser in die Lage versetzt, zu erkennen, inwieweit die Abmahnung berechtigt ist, oder nicht.

Außerdem wird – ebenso wie für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen – durch Einführung eines Gegenanspruchs die Position des Abgemahnten gegenüber einem missbräuchlich Abmahnenden gestärkt. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann von diesem Wert abgewichen werden. Dazu bedarf es einer Darlegung, weshalb der Regelstreitwert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig wäre. Die Darlegungs- und Beweislast für diese besonderen Umstände trägt in aller Regel der Kläger.

Inkasso

Von nun an sieht jeder Schuldner sofort, für wen das Inkassounternehmen arbeitet, worauf die geltend gemachte Forderung beruht und wie sich die Inkassokosten berechnen. Eine einfache und transparente Kostenerstattungsregelung soll verhindern, dass Verbraucherinnen und Verbraucher überzogene Inkassokosten zahlen. Derzeit gibt es keine klare Regelung, bis zu welcher Höhe Inkassokosten geltend gemacht werden können. Mit der Einführung von Inkasso-Regelsätzen kann jeder Verbraucher sofort erkennen, bis zu welcher Höhe Inkassokosten regelmäßig erstattungsfähig sind. Eine faire, dem tatsächlichen Aufwand angemessene Staffelung der Kosten nimmt unseriösen Geschäftemachern den Anreiz.

Die Inkassobranche unterliegt künftig zudem einer strengeren Aufsicht. Schon heute benötigen Inkassounternehmen eine Registrierung. Damit unseriöse Unternehmen schneller vom Markt verschwinden, sollen die Widerrufsmöglichkeiten für die Registrierung erweitert werden. Neue Bußgeldtatbestände und die Anhebung des Höchstsatzes von 5.000 auf 50.000 Euro stärken die Sanktionsmöglichkeiten gegen unseriöse Unternehmen im In- und Ausland.

Telefonwerbung

Telefonwerbung kann künftig nicht nur mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn eine natürliche Person den Anruf tätigt. Für automatische Anrufmaschinen bestand bislang eine Gesetzeslücke, die nun geschlossen werden wird. Aufgrund einer Umfrage ist deutlich geworden, dass es im Bereich der Anrufe im Gewinnspielbereich besonders gravierende Probleme gab. Mit dem Gesetzentwurf ist eine Gewinnspielabrede künftig nur wirksam, wenn sie in Textform abgeschlossen wird. Zudem wird die Bußgeldobergrenze bei dem bereits bestehenden Bußgeldtatbestand im Fall unerlaubter, ohne den Einsatz einer automatischen Anrufmaschine erfolgender Werbeanrufe deutlich erhöht.

Unlauterer Wettbewerb

Auch Abmahnungen im Wettbewerbsrecht werden begrenzt. Durch die in dem Entwurf enthaltenen Regelungen werden finanzielle Anreize für Abmahnungen deutlich verringert und die Position des Abgemahnten gegenüber einem missbräuchlich Abmahnenden gestärkt. Dadurch soll die Zahl der Abmahnungen abnehmen, die weniger im Interesse eines lauteren Wettbewerbs als zur Gebührenerzielung ausgesprochen werden.

Das geltende Recht sieht im Wettbewerbsrecht zudem einen „fliegenden Gerichtsstand“ vor. Danach ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung begangen wurde. Wird die Verletzungshandlung im Internet begangen, kann sich der Kläger aus mehreren Gerichten das für ihn vermeintlich günstigste Gericht aussuchen. Daher soll der „fliegende Gerichtsstand“ künftig nur noch in Ausnahmefällen Anwendung finden.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier:

  • RegE: Gesetze gegen unseriöse Geschäftspraktiken (PDF, 369 KB)

(Bundesministerium der Justiz)

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