„Button-Lösung“ in der Praxis: Wichtige Hinweise und Tipps

Die „Button-Lösung“ ist nun in Kraft. Was genau sollten Online-Shop-Betreiber jetzt ändern? Welche Informationen müssen sie wie wo angeben, und welche Konsequenzen drohen, wenn sie es nicht tun? Rechtsanwalt Ivo A. Ivanov, Justiziar des eco [Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V.], beantwortet die wichtigsten Fragen.

Herr Ivanov, die wichtigste Frage natürlich zuerst: Was müssen Online-Shop-Betreiber jetzt dringend beachten?

Die Shop-Betreiber müssen für mehr Transparenz sorgen, da ihre Informationspflichten erhöht wurden. Insbesondere müssen bestimmte Informationen nunmehr unmittelbar vor Abgabe einer Bestellung beziehungsweise vor Beendigung des Bestellvorgangs klar, verständlich und deutlich hervorgehoben zur Verfügung gestellt werden. Dies betrifft im Einzelnen nachfolgende Informationen:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung (Produktbeschreibung)

  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser einer dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat

  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer

  • die abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht

  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden (Versand- und Zusatzkosten).

Neben der Auswahl der Informationen gelten vor allem die Vorgaben als kritisch, wie die Informationen bei Abschluss einer Bestellung hervorzuheben sind, und wie sie angeordnet sein müssen. Wie unterscheiden sich diese Pflichten vom bisher weithin üblichen und bekannten Shopdesign?

Nunmehr soll zum Schutz der Verbraucher eine Schaltfläche (Button) die Verbraucher klar, eindeutig und deutlich darauf hinweisen, dass sie eine zahlungspflichtige Bestellung aufgeben und damit eine zahlungspflichtige Leistung in Anspruch nehmen. Durch die Neufassung des § 312g BGB wurden primär die bereits bestehenden Informationspflichten der Unternehmer präzisiert. Diese Schaltfläche ist entsprechend auszugestalten und gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften.

Die vorhin bereits im Einzelnen ausgeführten Informationen müssen unmittelbar über der Schaltfläche platziert werden, um den Vorgaben zum räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Bestellung zu genügen. Das bedeutet, dass sich die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf diese Informationen richten soll, ohne dass trennende Gestaltungselemente davon ablenken oder den Eindruck erwecken, zwischen den Vertragsinformationen und der Bestellschaltfläche bestünde kein innerer sachlicher Zusammenhang.

Können Shop-Betreiber, die das nicht umgesetzt haben, nun direkt abgemahnt werden, oder gibt es eine Übergangslösung?

Shop-Betreiber können direkt abgemahnt werden, da das Gesetz seit dem 1. August 2012 in Kraft getreten und eine Übergangsfrist nicht vorgesehen ist. Seit dem 1. August sind die Anforderungen an die Shop-Betreiber damit verbindlich.

Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass ich als kleiner Shop-Betreiber abgemahnt werde: Sind die Kosten für die Umsetzung nicht so hoch, dass ich es einfach „darauf ankommen“ lassen kann?

Gerade die kleinen Shop-Betreiber sind von der zu befürchtenden Abmahnwelle betroffen, da sie in der Regel nicht über die Ressourcen verfügen, um die neuen Anforderungen schnell umsetzen zu können. Dies könnten Mitbewerber zum Anlass nehmen, Unterlassungen zu fordern und dies auch im Klagewege. Die Kosten von Abmahnungen (mit strafbewehrter Unterwerfungserklärung) und möglichen Unterlassungsklagen dürfen keinesfalls unterschätzt werden, insbesondere wenn ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird. In Anbetracht der Tatsache, dass diese Kosten für jede einzelne Abmahnung entstehen, ist dem kleinen Shop-Betreiber nicht zu raten, es „drauf ankommen“ zu lassen.

Sind die Änderungen nicht umgesetzt, wird der Kaufvertrag unwirksam. Heißt das im Umkehrschluss, dass Kunden jetzt gezielt solche Seiten suchen und umsonst shoppen können?

Grundsätzlich entfallen die beiderseitigen Pflichten der Vertragsparteien, sofern der Vertrag unwirksam ist. Das bedeutet, dass der Unternehmer nicht verpflichtet ist den Kaufgegenstand zu verschaffen, und der Verbraucher nicht verpflichtet ist, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Dies hat die Rückabwicklung des Vertrags zur Folge, das heißt bereits versendete Waren müssen wieder zurückgegeben werden.

Nach der Gesetzesbegründung vom 16.11.2012 heißt es zu § 312g BGB nur, dass der Unternehmer vom Verbraucher als Konsequenz des unwirksamen Vertrags kein Entgelt verlangen kann. Offen bleibt daher, wie die Gesetzesregelung auszulegen ist. Zu beachten ist hierbei auch die Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU VRRL, die bis zum 13. Dezember 2013 umzusetzen ist.

Nach der Verbraucherrichtlinie, Art 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 RL ist lediglich der Verbraucher nicht an den Vertrag gebunden, sodass er hiernach die Lieferung trotz wegfallender Zahlungspflicht nach wie vor verlangen könnte.

Die Neuregelung soll Einkaufen im Internet sicherer gestalten. Inwiefern wird sie diesem Ziel gerecht?

Die Button-Lösung bietet viele Informationen, die den Verbrauchern noch eindeutiger, klarer und damit insgesamt transparenter zur Verfügung stehen. Damit wird die Gefahr des „versehentlichen“ und uninformierten Vertragsschlusses minimiert. Für Online-Shops gab es auch nach dem bisherigen Recht viele gesetzliche Vorgaben für eine gute Transparenz des Bestellvorganges. Es ist zu hoffen, dass die Button-Lösung zu einer tatsächlichen Reduzierung der Fälle der so genannten Abo-Fallen führt; denn dies war der Hauptgrund für die Gesetzesinitiative.

(Quelle: eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V.)

 

Kennen Sie schon die Leinwände von Inspiring Art?