Die „neue“ Selbstanzeige im Steuerrecht

Das (teilweise) überraschende Urteil des BGH vom 20.5.2010 leitete eine erhebliche Verschärfung der Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige ein. Seit Verkündung des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes am 2.5.2011 genügt für die Strafbefreiung nicht mehr die Einzelberichtigung einer Steuerhinterziehung, sondern nur noch die Anzeige „sämtlicher unverjährter Steuerstraftaten einer Steuerart“. Die Straffreiheit einer Steuerhinterziehung von über 50.000 Euro Taterfolg setzt neben der stets erforderlichen Zahlung der hinterzogenen Steuern nun auch eine „Strafzahlung“ i.H.v. 5% des Betrages voraus. Ob ein solcher Fall erfüllt ist, richtet sich wohl ausschließlich nach der verkürzten Steuer oder des erlangten Vorteils für die einzelne Tat. Auf das Gesamtvolumen kommt es indes nicht an. So liegt ein solcher Fall beispielsweise dann vor, wenn der Steuerpflichtige einmalig eine Erbschaftsteuer von 60.000 Euro, nicht aber, wenn er in den Jahren 2004 bis 2008 jeweils 40.000 Euro Einkommensteuer hinterzogen hat. Gleichzeitig verschärft der Gesetzgeber die Regelungen über den Zeitpunkt, bis zu dem eine Selbstanzeige wirksam abgegeben werden kann.

Aufgrund dieser Verschärfungen können Steuerpflichtige Straffreiheit für sich nur dann beanspruchen, wenn sie tatsächlich alle Taten der Steuerhinterziehung anzeigen. Vergessen sie nur eine einzige, so entfällt die Straffreiheit für alle angezeigten Taten einer Steuerart, was im Extremfall zu einer Gefängnisstrafe führen kann. Im Grundsatz sind diese Verschärfungen zu bejahen, weil sie dem Taktieren des Steuerpflichtigen wohl wirksam einen Riegel vorschieben werden. Sie können jedoch in Einzelfällen zu ungerechtfertigten Strafen führen, wenn der Steuerpflichtige unbeabsichtigt, vielleicht aus Unwissenheit Einzeltaten nicht anzeigt.

Die Neuregelung zielt insbesondere auf die Steuerpflichtigen ab, die eine Anzeige nur für die Einkünfte erstatten, für welche sie eine Aufdeckung befürchten. Das Gesetz verlangt nun eindeutig eine Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer jeweiligen Steuerart (wie Umsatz-, Einkommen-, Körperschaft-, Erbschaftsteuer). Für die Wirksamkeit der Selbstanzeige ist es also unschädlich, wenn der Steuerpflichtige beispielsweise die in den Jahren 2007-2009 hinterzogene Umsatzsteuer anzeigt, nicht jedoch die hinterzogene Einkommensteuer der Jahre 2008 und 2009. Würde er hingegen nur die Umsatzsteuer der Jahre 2008 und 2009 erklären, so wäre die Anzeige nicht strafbefreiend möglich. Bislang blieb der Steuerpflichtige zumindest für die angezeigten Tatzeiträume straffrei. Insoweit kommt es zu einer erheblichen Verschärfung der Gesetzeslage. Fraglich ist, ob die Straffreiheit auch in den Fällen der unbeabsichtigten Teilanzeige verwehrt wird, also wenn der Steuerpflichtige unbewusst nur einen Teil aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart (wie Einkommen- oder Umsatzsteuer) nacherklärt. Sog. Bagatellabweichungen sind wohl nach Auffassung der Gesetzgebers nicht schädlich.

Neben der Einführung des Vollständigkeitsgebotes wurden auch die sog. Sperrgründe erweitert, welche die strafbefreiende Selbstanzeige ab einem bestimmten Zeitpunkt verhindern. Bislang konnte eine Anzeige meist bis zu dem Moment erstattet werden, wenn der Betriebsprüfer „auf der Türmatte“ (sog. Fußmattentheorie) stand, was die Steuerpflichtigen gleichfalls zum Taktieren bis zur letzten Minute nutzten. In Zukunft sperrt nicht erst das Erscheinen des Prüfers, sondern bereits die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung diese Wirkung. Ungeklärt ist derzeit, ob die Sperrwirkung nur für die Steuern gilt, auf welche sich die Prüfungsanordnung bezieht. Zu einer entsprechenden Wirkung führt auch weiterhin das Erscheinen eines Betriebsprüfers sowie des Steuerfahnders, wobei sich dessen Erscheinen auf alle (unverjährten) Steuern einer Art erstreckt, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Ermittlungsgegenstand stehen. Entsprechendes gilt bei Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens oder im Falle der Tatentdeckung.

Die Einführung eines zeitlichen und sachlichen Vollständigkeitserfordnisses führen insbesondere bei umfangreichen Schwarzgeschäften oder Nichterklärung zahlreicher Einkünfte zu hohen Hürden bei der Selbstanzeige. Besonders in diesen Fällen empfiehlt sich die Hinzuziehung eines erfahrenen Steuerberaters vor Erstattung einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung.

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