FAQ zu urheberrechtliche Filesharing-Abmahnungen

In diesem Artikel werden wir häufig gestellte Fragen rund um das Thema „urheberrechtliche Filesharing-Abmahungen“ aufgreifen und behandeln.

1. Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung (umgangssprachlich auch Abmahnschreiben genannt) hat regelmäßig eine Rechtsverletzung (z. B. die Verletzung von Urheberrechten) zum Gegenstand. Mit der Abmahnung macht der Abmahnende den Abgemahnten und potentiellen Rechtsverletzer auf diese Rechtsverletzung aufmerksam. In dem Abmahnschreiben wird der Abgemahnte in der Regel dazu aufgefordert, den gerügten Verstoß in Zukunft zu unterlassen. Damit eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden kann, wird von dem Abgemahnten in aller Regel auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt.

Hat man eine Filesharing-Software zum Datentausch installiert und lädt man dann eine urheberrechtlich geschützte Datei, also beispielsweise einen Film oder einen Musiktitel, herunter, dann bietet man dieses Werk automatisch im Peer-to-Peer-Netzwerk weltweit an.

Gemäß § 19a UrhG stellt das Anbieten urheberrechtlich geschützter Daten über Filesharing-Netzwerke (Tauschbörsen) ein öffentliches Zugänglichmachen dar. Das öffentliche Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Daten ohne die Erlaubnis der Rechteinhaber stellt einen Rechtsverstoß dar.

In der Praxis stehen dabei Abmahnungen bezüglich Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharings, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, und die Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche und anwaltlicher Aufwendungen im Vordergrund.

2. Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?

Eine Unterlassungserklärung (Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung) ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen dem Unterlassungsschuldner (abgemahnter Anschlussinhaber) und dem Unterlassungsgläubiger (Rechteinhaber). In diesem verpflichtet sich der auf Unterlassung in Anspruch Genommene dazu eine beanstandete Handlung in Zukunft nicht mehr vorzunehmen, die Ursachen notfalls zu beseitigen, sowie ein Vertragsstrafeversprechen (Strafbewehrung) für den Wiederholungsfall abzugeben.

Nach ständiger Rechtsprechung kann nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr ausräumen und so einen Prozess vermeiden. „Strafbewehrt“ bedeutet, dass die Unterlassungserklärung auch ein Vertragsstrafeversprechen enthält. Hierunter versteht man, dass sich der Erklärende bei einer Zuwiderhandlung gegen die abgegebene Unterlassungserklärung zur Zahlung einer Vertragssstrafe verpflichtet.

3. Was ist eine Wiederholungsgefahr und wann liegt Sie vor?

Von einer Wiederholungsfahr spricht man, wenn es einen hinreichenden Grund zur Annahme gibt, dass sich ein bestimmtes Verhalten erneut zutragen wird (Rechtsverletzung).

Wurde die Rechtsverletzung begangen, besteht grundsätzlich allein durch das Vorliegen dieses Verstoßes die Vermutung, dass vom Verletzer auch künftig eine derartige Rechtsverletzung begangen wird.

4. Kann ich die Wiederholungsgefahr auch dadurch beseitigen, dass ich versichere, den Verstoß nicht zu wiederholen?

Nein. Die Wiederholungsgefahr in urheberrechtlichen Filesharing Abmahnungen kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden, in der sich der Verletzer verbindlich dazu verpflichtet, die gerügte Handlung künftig zu unterlassen und für einen eventuellen Neuverstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen.

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