Gebührensenkung zur Katasterneuvermessungen in Waldgebieten um 50% soll Energiewende unterstützen

Die Vermessungsverwaltung ermöglicht ab sofort Katasterneuvermessungen in Waldgebieten zu besonders attraktiven Gebühren. „Ein genauer Nachweis von Grundstücksgrenzen im Wald kann die Planung und Durchführung von Maßnahmen für die Energiewende beschleunigen. Die Abfuhr des wertvollen Rohstoffs Holz oder die Errichtung von Windkraftanlagen in Waldgebieten werden indirekt erleichtert, Rechtstreitigkeiten werden vermieden. Die für eine Katasterneuvermessung in Waldgebieten anfallenden Gebühren sind um 50 Prozent gegenüber den üblichen Gebühren für Katastervermessungen reduziert“, erklärte Finanzstaatssekretär Franz Josef Pschierer am Dienstag, den 19. Juni.

Bisher bot die Bayerische Vermessungsverwaltung Katasterneuvermessungen zur Erneuerung des Liegenschaftskatasters ausschließlich in bebauten Bereichen an. Mit der neu getroffenen Regelung bieten die Vermessungsämter unter gewissen Bedingungen die Katasterneuvermessung nun auch in Waldgebieten an.

Der Nachweis der Grundstücksgrenzen hat in den Waldbereichen mangels Veränderungen von Grundbesitz vielfach noch den Stand aus dem 19. Jahrhundert. Somit sind viele Grundstücksgrenzen nur mit geringer Genauigkeit nachgewiesen, häufig sind sie nicht abgemarkt oder nicht erkennbar. Dies könnte bei der Holzabfuhr oder beim Bau von Erschließungsmaßnahmen oder Windkraftanlagen zu Unsicherheiten über den Grenzverlauf des Standortes führen. Auch Fragen zur Rodung, Wiederaufforstung und zum Verlauf künftiger Stromleitungen in Waldgebieten setzen die Kenntnis des Grundeigentums voraus. Die Katasterneuvermessung der potentiell geeigneten Standorte im Wald kann diese Unsicherheiten beseitigen. Mit der Katasterneuvermessung in Waldgebieten leistet die Bayerische Vermessungsverwaltung einen für den Rechtsfrieden wichtigen Beitrag zur Energiewende in Bayern.

Die Katasterneuvermessung von Waldgebieten kann auf Antrag einer Kommune oder eines im forstlichen Bereich tätigen Verbandes bei zusammenhängenden Gebieten ab einer Fläche von 20 Hektar durchgeführt werden. Bei Interesse stehen die Vermessungsämter als fachkundige Ansprechpartner zur Verfügung.

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