gGmbH: Soziale Einrichtung mit wirtschaftlichem Erfolg

Soziale Einrichtungen stehen oft vor dem Problem, dass sie ihre gemeinnützigen Ziele nur effektiv verfolgen können, wenn sie auch entsprechend wirtschaftlich tätig sind. In der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e.V.), die solche Einrichtungen häufig haben, ist ihnen aber jegliche wirtschaftliche Betätigung untersagt. Die Lösung für dieses Dilemma ist die Rechtsform „gemeinnützige GmbH“ (gGmbH). Die Erträge, die eine gGmbH erwirtschaftet, dürfen nur gemeinnützigen Zwecken dienen.

Warum gGmbH statt GmbH?

Wie in der GmbH haften auch bei der gGmbH die Gesellschafter ausschließlich mit ihrem Geschäftsvermögen, nicht mit ihrem Privatvermögen. Persönliche Haftung ist also ausgeschlossen. Allerdings darf eine gGmbH, da sie ja, ebenso wie ein Verein, gemeinnützigen Zwecken dient, Spendenbescheinigungen ausstellen. Außerdem ist sie steuerlich begünstigt: Die Erträge einer gGmbH sind nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO von Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit. Insgesamt befindet sich Deutschland, was Unternehmenssteuern angeht, im Mittelfeld.

Welche Zwecke sind „gemeinnützig“?

Voraussetzung für die Gründung einer gGmbH ist, dass die erwirtschafteten Gewinne für gemeinnützige Zwecke eingesetzt werden. Konkret werden unter gemeinnützige Zwecke

  • kirchliche und mildtätige Zwecke
  • Förderung von Kunst und Kultur
  • Wissenschaft und Forschung
  • Sport
  • Bildung und Erziehung

gefasst.

Selbstlosigkeit als Voraussetzung

Primäres Ziel einer gGmbH darf daher nicht der wirtschaftliche Profit sein, sondern die selbstlose Förderung und Unterstützung bestimmter Gruppen oder der Allgemeinheit. Auch wenn gGmbHs grundsätzlich betriebswirtschaftlichen Kriterien folgen und auch die Zahlung eines Geschäftsführer-Gehalts üblich ist: Gewinne werden erwirtschaftet mit dem Ziel, die gemeinnützigen Ziele der Gesellschaft zu erreichen.

Vorteile der gGmbH gegenüber dem Verein

Die Vereinssatzung in Deutschland wird zunehmend strenger, die Erwirtschaftung von Gewinnen ist in dieser Rechtsform nicht erlaubt. Kindergärten oder Schulen, aber auch Gesundheitseinrichtungen sind als Vereine oft gar nicht tragbar. Die gGmbH nimmt eine Zwischenstellung zwischen „e.V.“ und „GmbH“ ein. Einerseits ist sie betriebswirtschaftlich organisiert, hat Bilanzierungspflicht und die Gesellschafter können ihr gemeinnütziges Projekt selbst steuern. Die Satzung lässt sich flexibel ausgestalten, während im Vereinsrecht hier strikte Vorgaben gemacht werden. Andererseits müssen alle wirtschaftlichen Gewinne – nach Abzug von laufenden Kosten für Gehälter, Räumlichkeiten etc. – wieder in gemeinnützige Zwecke, die vorab genau definiert werden müssen, zurückfließen. So rechtfertigt sich auch die Steuerbefreiung der gGmbH.

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