Hessen: „Kein Fracking in Nordhessen“

Hessen

Hessens Umweltministerin Lucia Puttrich stellt klar: „Bevor nicht eine Auswertung der bundesweiten Gutachten zum Fracking vorliegt, die die hessischen Begebenheiten berücksichtigt, wird es keine konkreten Erkundungsmaßnahmen für die Förderung von Erdgas geben. Das haben wir von Anfang an gesagt und dabei bleibt es“, so Puttrich. Das Ministerium hat das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) beauftragt, diese Bewertung zu erarbeiten. „Die Gutachten sind sehr umfangreich. Deshalb brauchen wir eine hessenspezifische Auswertung“, so Puttrich im Vorfeld der öffentlichen Anhörung des Landtagsausschusses am Freitag in Kassel. Das Gutachten wird voraussichtlich bis Anfang 2013 vorliegen.

Weiterhin will das Ministerium klären lassen, wie die Stellungnahmen der Kommunen am Fracking bereits bei der Erteilung einer bergrechtlichen Erlaubnis einfließen können. „Die bergrechtliche Erlaubnis gestattet einem Unternehmen nichts, keine Bohrung keine seismische Untersuchung und schon gar keinen Einsatz von Chemikalien. Sie dient nur dem Zweck, dass kein anderes Unternehmen Anträge für die Erkundung dieser Flächen stellen kann“, sagte Puttrich. Die beim RP Darmstadt als zuständiger Bergbehörde eingegangenen Stellungnahmen zu dem Erlaubnisantrag sprechen sich praktisch ausnahmslos gegen das „Fracking“ aus. „Das Fracking ist zwar nicht Gegenstand des Erlaubnisantrages, aber diese deutliche Ablehnung sollte unserer Ansicht nach schon bei der Erlaubnis eine Rolle spielen. Wir möchte geklärt wissen, wie die Stellungnahmen der Kommunen schon in diesem Stadium des Antrags berücksichtigt werden können“, so Puttrich. Aus diesem Grund werde das Umweltministerium ein Rechtsgutachten in Auftrag geben, das diese Fragen klären soll.

Hintergrund:

Während in anderen Bundesländern bereits Erlaubnisanträge genehmigt worden sind, steht das in Hessen noch aus. Die Aufsuchung (Erkundung) von bergfreien Bodenschätzen erfordert eine bergrechtliche Erlaubnis nach § 7 Bundesberggesetz (BBergG). Hierbei handelt es sich um eine gebundene Verwaltungsentscheidung, die nur versagt werden darf, wenn einer der in § 11 BBergG aufgelisteten Versagensgründe vorliegt. Die Erlaubnis gewährt eine Rechtsposition und hat nicht die Zulassung von konkreten Erkundungsmaßnahmen zum Gegenstand. Damit wird keine Festlegung getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber seine Rechtsposition ausnutzen darf. Die Festlegungen, ob, welche und wie Erkundungsmaßnahmen durchgeführt werden können, sind u. a. in den anschließenden berg- und wasserrechtlichen Verfahren zu treffen.

In Deutschland wurden in mehreren Bundesländern Anträge zur Erkundung unkonventioneller Erdgaslagerstätten gestellt. Im Rahmen der Erkundung und der anschließenden Gewinnung sollen mittels des sogenannten Fracking (Hydraulic Fracturing) bislang nicht gewinnbare Erdgasvorkommen wirtschaftlich abgebaut werden. Bei der Fördertechnologie des Fracking sind verschiedene Umweltbeeinträchtigungen vorstellbar, die derzeit in verschiedenen Gutachten untersucht und bewertet werden.

Quelle:  Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Land Hessen

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