Ihr Recht am Arbeitsplatz: Arbeitsplatzgestaltung

Das deutsche Recht gibt detailliert vor, wie die Arbeitsplatzgestaltung auszusehen hat. Dabei werden ergonomische, organisatorische und technische Maßnahmen ergriffen, um jedem Beschäftigten aus allen Branchen einen perfekten Arbeitsplatz zu bieten. Lesen Sie im heutigen Beitrag unserer Monatsserie „Ihr Recht am Arbeitsplatz“, welche Vorschriften die Arbeitsplatzgestaltung zur Grundlage hat und wie Sie als Arbeitnehmer diese geltend machen.

Ergonomie in der Arbeitsplatzgestaltung

Ergonomie ist eine wissenschaftliche Disziplin und beschäftigt sich mit der Optimierung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten. Dabei zielt sie auf die menschlichen Bedürfnisse ab, physisch als auch psychisch, um die Arbeitsprozesse effektiv zu gestalten. Die Ergonomie richtet sich nicht ausschließlich an höhenverstellbare Bürostühle und Tische, sondern alle Arbeitsmittel, welche eine gesunde Körperhaltung unterstützen und fördern.

Damit mögliche Krankheiten vermieden werden, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet ergonomische Bildschirmarbeitsplätze einzurichten. Außerdem sollten kurze Laufwege vorhanden sein, zum Beispiel zur Kaffeemaschine oder zum Drucker, um das ständige Sitzen auszugleichen. Weiter sollte die Quadratmeteranzahl der Bürofläche unbedingt beachtet werden. Einzelbüros sollten deshalb eine Fläche von mindestens acht Quadratmetern, ein Arbeitsplatz im Großraumbüro von mindestens zwölf Quadratmetern aufweisen. Zusätzlich zu diesen Maßnahmen gilt es die Lärmbelästigung gering zu halten (maximal 55 dB), den Lichteinfluss durch Beleuchtung gegebenenfalls zu unterstützen (zwischen 300 und 1000 Lux) und die Raumtemperatur auf 21° C zu klimatisieren.

Unterstützung durch den Betriebsrat

Damit die Arbeitsplatzgestaltung nach gesetzlichen Regeln erfolgt, unterstützt der Betriebsrat die Arbeitnehmer dabei, die Anforderungen durchzusetzen. Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 89, ist folgendes festgelegt:

(1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb […] durchgeführt werden.

(2) Der Arbeitgeber [ist] verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen.

Der Arbeitgeber ist ebenfalls in der arbeitsrechtlichen Pflicht für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu sorgen. Dabei gilt es die ergonomischen Vorschriften zu beachten und gesundheitsfördernde Bedingungen am Arbeitsplatz zu schaffen.

Die Gestaltung der Bildschirmarbeit

Der Großteil der Arbeitnehmer in Deutschland sitzt tagtäglich vor Bildschirmen, weshalb Schädigungen der Augen oft nicht zu vermeiden sind. Die genaue Organisation des Arbeitsplatzes am Bildschirm ist in der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) festgelegt, § 5:

Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern.

Weiter ist festgeschrieben, dass die Arbeitsmittel mangellos zur Verfügung gestellt werden müssen. Flimmernde Bildschirme, kaputte Tastaturen, nicht ergonomische Mäuse, oder zu wenig Raum zur freien Bewegung am Arbeitsplatz werden mit dieser Regelung ausgeschlossen. Änderungen der Arbeitsmittel, wie zum Beispiel die Software, muss dem Arbeitnehmer mitgeteilt werden. Zudem muss die Software an die Arbeitsaufgaben und die Kenntnisse des Beschäftigten anpassbar sein.

Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz

Am 1. September 2007 ist das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in Kraft getreten. Dies umfasst öffentlichen Einrichtungen und Arbeitsstätten aller Art. Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber allerdings nicht, sein Unternehmen zur rauchfreien Zone auszurufen. Vielmehr drückt das Gesetz aus, dass der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen hat, dass nichtrauchende Beschäftigte vor den Auswirkungen des Passivrauchens geschützt sind. In § 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) steht deshalb geschrieben:

Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.

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