Ihr Recht am Arbeitsplatz: Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gewährleistet den Schutz von Müttern und schwangeren Arbeitnehmerinnen. Es ist für alle Frauen, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden, gültig. Hier sind Beschäftigungsverbote und Vorschriften über die Arbeitsbedingungen geregelt. Diese dienen dem Erhalt der Gesundheit von Mutter und Kind. Wir zeigen Ihnen, welches Recht Sie als schwangere Angestellte, beziehungsweise als Mutter haben, wozu Ihr Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist und was der Mutterschutz alles umfasst.

Welche Beschäftigungsverbote gelten im Mutterschutz?

Für schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Mütter sind laut Mutterschutz folgende Arbeiten, beziehungsweise Arbeitszeiten verboten:

  • Ab der sechsten Woche vor der Entbindung
  • Acht Wochen nach der Entbindung
  • Zwölf Wochen nach der Entbindung bei Früh-oder Mehrlingsgeburten
  • Mehr als achteinhalb Stunden täglich und mehr als 90 Stunden in einer Doppelwoche
  • Arbeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr
  • Schwere körperliche Arbeit während der gesamten Schwangerschaft
  • Arbeit mit möglichen schädlichen Einflüssen (Strahlungen, Staub, Dämpfe, Hitze, hohe Lautstärke, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Gase)
  • Das regelmäßige Heben von schweren Lasten (über fünf Kilo, ab dem sechsten Monat)
  • Akkord- und Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
  • Arbeit im dauerhaften Stehen (ab dem sechsten Monat)

 

Durch eine ausdrückliche Erklärung, dass Sie gerne arbeiten möchten, können Sie die meisten dieser Verbote aufheben. Jedoch sollten Sie immer daran denken, dass der Mutterschutz nicht nur für Sie, sondern auch für Ihr Kind sorgt. Wenn Sie das Gefühl haben, dass eine oder mehrere Tätigkeiten für Sie oder Ihr Kind schädlich sein könnten, sprechen Sie sofort mit Ihrem Arbeitgeber.

Vergütung im Mutterschutz

Da Mütter vor und nach der Entbindung nicht arbeiten, regelt das Recht hier die Vergütung von mutterschutzbedingten Dienstausfällen.

Schwangere und Wöchnerinnen erhalten von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld gemäß §200 RVO. Obwohl das Mutterschaftsgeld prinzipiell in der Höhe des Nettogehalts, welches in den letzten drei Monaten vor der Entbindung ausgezahlt wurde, gewährt wird, ist es auf 13 Euro pro Kalendertag, also auf 390 Euro im Monat begrenzt. Die restliche Differenz zahlt der Arbeitgeber.

Wie sind Kündigungen im Mutterschutz geregelt?

Die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin ist nach § 9 Abs. 1 MuSchG unzulässig. Während der gesamten Schwangerschaft sowie innerhalb der ersten vier Monate, darf keine Kündigung erfolgen, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war.

Wenn dem Arbeitgeber Schwangerschaft oder Entbindung nicht bekannt war, können Sie dies innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung nachträglich mitteilen. Dann muss die Kündigung widerrufen werden. Nach § 5 MuSchG sollten Sie Ihren Arbeitgeber jedoch immer unverzüglich von Ihrer Schwangerschaft in Kenntnis setzen. Falls ein befristeter Arbeitsvertrag vorliegt, gilt der Mutterschutz nicht. Wenn der Arbeitsvertrag im ersten Monat nach der Entbindung ausläuft, ist das Arbeitsverhältnis beendet – Schwangerschaft schützt nicht vor Befristung.

Recht auf Stillzeit

Nach der Entbindung muss der Arbeitgeber laut § 7 MuSchG ausreichend Zeit zum Stillen des Kindes gewährleisten – mindestens zweimal eine halbe Stunde oder einmal eine Stunde täglich. Bei einem Arbeitstag von mehr als acht zusammenhängenden Arbeitsstunden erhöht sich die Stillzeit auf mindestens zweimal 45 Minuten oder einmal 90 Minuten. Zusammenhängend bedeutet, dass es keine Unterbrechung der Arbeitszeit von mindestens zwei Stunden gibt.

Der Arbeitgeber darf nicht verlangen, dass die Stillzeit vor- oder nachgearbeitet wird. Auch darf die verwendete Zeit zum Stillen laut Mutterschutz nicht auf die im Arbeitszeitgesetz geregelten Ruhepausen angerechnet werden. Durch das Stillen darf kein Verdienstausfall eintreten.

Der Mutterschutz ist das wesentliche Element zum Schutz schwangerer Frauen und ungeborener Kinder. Falls Sie sich nicht sicher sind, welches Recht Sie haben und wozu Ihr Arbeitgeber verpflichtet ist, fragen Sie umgehend nach. Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes stehen an erster Stelle.

Kennen Sie schon die Leinwände von Inspiring Art?