Ihr Recht am Arbeitsplatz: Privatangelegenheiten

Telefonieren, Facebook, E-Mails schreiben, auf WhatsApp mit den Liebsten kommunizieren, surfen… Na, fühlen Sie sich ertappt? Mindestens eine private Angelegenheit führt jeder Beschäftigte am Arbeitsplatz mindestens einmal durch. Doch eines ist klar: Jeder, der es tut macht sich strafbar und muss mit einer Abmahnung rechnen. Wie viele Privatangelegenheiten sind also erlaubt in der Arbeit und vor allem, welche?

Welche Privatangelegenheiten sind erlaubt?

Wie so oft im Leben, kommt es auch in diesem konkreten Fall auf die Sicht der Dinge an, ob etwas erlaubt ist, oder nicht. Im Folgenden zeigen wir Ihnen die häufigsten Privatangelegenheiten auf, welche im Büro ausgeführt werden. Diese gehen von der Nutzung des Smartphones bis hin zur Paketzustellung ins Büro.

Die Nutzung des Smartphones

Grundsätzlich gilt, dass die Nutzung des privaten Smartphones am Arbeitsplatz verboten ist. Der Hintergrund hierzu ist eindeutig: In der Zeit, in der das Smartphone verwendet wird, wird die eigentliche Arbeitsleistung, für welche der Arbeitnehmer bezahlt wird, nicht erbracht. Deshalb kann man von Arbeitsverweigerung ausgehen, welche im schlimmsten Fall zu einer Kündigung führt. Das private Smartphone darf deshalb nur während der Pause verwendet werden, da diese nicht Teil der Arbeitszeit ist.

Smartphones, welche vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, dürfen ausschließlich für die geschäftliche Kommunikation verwendet werden. Die private Nutzung wird hierbei vollkommen ausgeschlossen. Arbeitgeber haben allerdings kein Recht auf die Kontrolle des zur Verfügung gestellten Smartphones. Sobald der Arbeitnehmer das Telefon für Privatangelegenheiten nutzt, und beispielsweise E-Mails versandt werden, fällt dies in das Fernmeldegeheimnis und unterliegt dem verfassungsrechtlichen Schutz der Selbstbestimmung.

Damit mögliche Zweifel von Beginn an beseitigt sind, sollte eine Handynutzung im Arbeitsvertrag genauestens geregelt sein. Wer Wert auf eine gute Mitarbeiterzufriedenheit legt, sollte einen gezügelten Gebrauch des Smartphones erlauben.

Telefonieren während der Arbeitszeit

Schnell mal zuhause anrufen, um eine Verspätung anzukündigen, oder ein Anruf beim Arzt für eine Terminvereinbarung. Solche Telefonate werden großzügig behandelt und vom Arbeitgeber meist akzeptiert. Natürlich sollte man diese Gutmütigkeit nicht ausreizen und lange Privatgespräche führen.

Handy Akku aufladen – verboten!

Sicherlich haben Sie schon einmal Ihr Handy in der Arbeit aufgeladen. Leider haben Sie sich selbst bei dieser Kleinigkeit strafbar gemacht, obwohl Sie keine wertvolle Arbeitszeit vergeudet haben. Doch ohne Einverständnis des Arbeitgebers stehlen Sie mit dem Aufladen des privaten Handys Strom. Natürlich nur ein wenig, doch aus arbeitsrechtlicher Sicht reicht diese Tätigkeit für eine Abmahnung.

Pakete ins Büro schicken lassen

Wer gerne online Sachen bestellt, kennt das Problem: Voller Elan bestellt man die tollsten Dinge, sendet Sie nach Hause, doch keiner ist da. Weder Sie, noch der Nachbar. Zeit, um das Paket in der Post abzuholen ist auch nicht, denn Sie müssen auch am nächsten Tag wieder arbeiten. Die Lösung: Das Päckchen einfach ins Büro schicken lassen. Dies ist völlig legitim, wenn es vorher mit dem Chef besprochen wurde und dies keine Ausmaße annimmt. Der Arbeitsplatz ist keine Paketannahmestelle, regelmäßige Zustellungen sollten deshalb vermieden werden.

Von der Ermahnung bis zur Kündigung

Wer einen dieser Verstöße begeht, dem kann mit einer Kündigung gedroht werden. Das Durchführen von Privatangelegenheiten ist eine Pflichtverletzung, denn Sie gehen nicht der Tätigkeit nach, für welche Sie eingestellt wurden. Sie begehen Arbeitszeitbetrug, welcher im schlimmsten Falle mit einer Kündigung abgestraft werden kann. Möchte der Arbeitgeber einen Grund haben, Sie zu kündigen, findet er diesen. Eine Ermahnung ist der erste Schritt, zieht aber noch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen mit sich. Im nächsten Schritt droht die Abmahnung und ist das „letzte mögliche Mittel“, um einer Kündigung vorzubeugen. Hält sich der Arbeitnehmer auch weiterhin nicht an das Verbot, droht die Kündigung aufgrund Privatangelegenheiten. Diese wird nach den erbrachten Nachteilen für den Arbeitnehmer gewichtet: zu Unrecht gezahlte Vergütung aufgrund nicht erbrachter Zeit, Störung des Betriebsfriedens, zusätzliche Betriebskosten und Mehrarbeit für die Kollegen.

Wer einer Kündigung also vorbeugen möchte, sollte sich unbedingt mit dem Arbeitgeber über die Nutzung des Smartphones und sonstiger Privatangelegenheit unterhalten und diese vorab klären.

Kennen Sie schon die Leinwände von Inspiring Art?