Lotteriegewinn: Diese Steuern erhebt das Finanzamt

Wer hat nicht schon einmal ein Lotterielos erworben und auf den großen Lotteriegewinn gehofft, der auf einen Schlag alle monetären Probleme löst und finanzielle Unabhängigkeit garantiert? Doch was ist, wenn es wirklich klappt und der große Gewinn ins Haus steht? Wieviel vom Lotteriegewinn muss man an den Fiskus abtreten? Kann ich meinen Lotteriegewinn verschenken? Was ist mit der Schenkungssteuer? Wieviel muss der Beschenkte ans Finanzamt abführen?

Der Lotteriegewinn selbst muss nicht versteuert werden

Hier die gute Nachricht: Der Lotteriegewinn ist steuerfrei, da er nicht dem Einkommensteuergesetz unterliegt. Lotteriegewinne sind „nicht steuerbar“, da sie zu den Glücksspielgewinnen zählen und sich keiner der sieben Einkommensarten (Einnahmen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieben, aus Vermietung und Verpachtung, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Kapitalvermögen oder aus sonstigen Leistungen) im Sinne des Einkommensteuergesetzes zuordnen lassen.

Kapitalertragssteuer und Einkommensteuer

Anders verhält es sich bei den Einkünften aus Kapitalerträgen, die mit dem Lotteriegewinn erwirtschaftet werden. Hierzu zählen beispielsweise Zinsen, Dividenden, Erträge aus Options-, Termin- und Wertpapiergeschäften, Zertifikaten und aus Investmentfonds. Diese Einkünfte unterliegen der Kapitalertragssteuer, die vom Geldinstitut direkt an das zuständige Finanzamt abgeführt werden. Die Kapitalertragssteuer beträgt in Deutschland 25 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5 Prozent der Kapitalertragssteuer und gegebenenfalls der Kirchensteuer. Auch Einnahmen aus Vermietung sind steuerpflichtig. Wird der Lotteriegewinn in selbstbewohnte Immobilien oder in andere Sachwerte wie Oldtimer, Kunst oder Luxusuhren investiert, fallen keine direkten Steuern an.

Schenkungssteuer und Freibeträge

Auch wenn man sein Glück mit Familie und Freunden teilen möchte, partizipiert der Fiskus – verschenkt man einen Teil des Gewinns, so fällt je nach verwandtschaftlicher Beziehung und Höhe der Schenkung die Schenkungssteuer an. Die Höhe der Schenkungssteuer berechnet sich nach dem Wert der Schenkung und der anzuwendenden Steuerklasse. In Steuerklasse I fallen Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und Enkel. In Steuerklasse II fallen Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen sowie Stief- und Schwiegereltern. In Steuerklasse III gehören alle anderen Personen, wie zum Beispiel Freunde und Nachbarn.

Schenkung
bis … Euro

Steuerklasse
I

Steuerklasse
II

Steuerklasse
III

    75.000

7 %

15 %

30 %

    300.000

11 %

20 %

30 %

    600.000

15 %

25 %

30 %

    6.000.000

19 %

30 %

30 %

    13.000.000

23 %

35 %

50 %

    26.000.000

27 %

40 %

50 %

    > 26.000.000

30 %

43 %

50 %

Zusätzlich kommen Verwandte, abhängig vom Verwandtschaftsgrad, in den Genuss von Freibeträgen, um nicht auf die gesamte Schenkung Steuern entrichten zu müssen. Hier gelten folgende Freibeträge:

  • Eltern und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
  • Enkel: 200.000 Euro
  • Eltern, Großeltern und Geschwister sowie alle übrigen Personen: 20.000 Euro

Wie man unschwer erkennen kann, gibt es auch bei einem Lotteriegewinn einiges zu beachten. Bei einem Gewinn in Millionenhöhe ist es sinnvoll, sich von Anfang an steuerlich beraten zu lassen, um Freibeträge und Gestaltungsspielräume optimal nutzen zu können. Auch Lotteriegesellschaften und Lotterie-Einnahmen, wie zum Beispiel SKL Boesche, stellen Informationen für die Spieler zur Verfügung, die im Falle eines Gewinns eine erste Orientierung bieten.

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