Markenbenutzung und Benutzungszwang – Erläuterung der Kanzlei Röhl · Dehm & Partner

Damit eine Marke den gewünschten Markenschutz entfalten kann, bedarf es zunächst der Eintragung der Marke. Doch damit ist es nicht getan. Denn damit der Markenschutz auch fortbesteht, ist eine rechtserhaltende Benutzung der Marke unerlässlich.

Ein Blick in die Entscheidungsdatenbank des Europäischen Gerichtshofs zum Markenrecht bestätigt dies. Unzählige Urteile, die Streitigkeiten und Rechtsfragen rund um eine korrekte Markenbenutzung zum Gegenstand haben, wurden in Luxemburg bereits entschieden (EuGH, Urteil vom 15.09.2011, Az.: T-434/09, EuGH, Urteil vom 16.11.2011, Az.: T-308/06). Tendenz zunehmend. Warum? Jahr für Jahr werden 75.000 bis 80.000 neue Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Damit steigt natürlich auch die Wahrscheinlichkeit, dass neu angemeldete Marken bestehenden Marken ähneln, diese verletzen und/oder gegen den Schutzbereich der Marke verstoßen. In so einem Fall haben die Markeninhaber die Möglichkeit Widerspruch gegen die Eintragung der jüngeren Marke einzulegen. Im Rahmen dieses Widerspruchs muss dargelegt werden, dass man als Widerspruchsführer die älteren Rechte an der Marke hat. Um diese älteren Rechte darlegen zu können, wird man regelmäßig vom Markeninhaber den Nachweis verlangen, dass die Marke für die eingetragenen Klassen benutzt wird oder innerhalb der letzten 5 Jahre in Benutzung war. Denn nur eine ernsthaft benutzte Marke hält den mit der Eintragung erstmals entstandenen Markenschutz auch aufrecht. Was nun für eine ernsthafte Benutzung alles erforderlich ist und an was man stets denken sollte, wird im Nachfolgenden dargestellt.

Die ernsthafte Benutzung

Das Erfordernis der „ernsthaften Benutzung einer Marke“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der durch die ständige Rechtsprechung auszufüllen und in seinem Umfang zu definieren ist. Einen Ansatz für die Definition liefert immer der hinter der Regelung stehende Zweck und auch der Zweck des Markenschutzes allgemein: Eine Marke soll in erster Linie die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen darstellen. Diese so genannte „Herkunftsfunktion“ soll es dem Verbraucher ermöglichen, ähnliche oder vergleichbare Waren stets einem bestimmten Unternehmen zuordnen zu können. Damit eine Marke diese Herkunftsfunktion entfalten kann, ist es daher unerlässlich, dass die Marke auch öffentlich und tatsächlich benutzt wird und nicht nur in einem Register zugunsten eines Inhabers eingetragen ist. Fehlt es an einer solchen ernsthaften Benutzung, fehlt es auch an der rechtserheblichen Benutzungsform. In diesem Fall kann allenfalls von einer Scheinbenutzung ausgegangen werden.

Für die Beurteilung, ob es sich um eine bloße Scheinbenutzung oder um eine ernsthafte Benutzung handelt, kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Beispielsweise kann eine nur gelegentliche und regional beschränkte Benutzung einer Marke durchaus rechtserhaltend sein (EuGH, Urteil vom 16.11.2011, Az.: T-308/06). Hingegen kann die aufwendige und kostenintensive Herstellung zahlreicher Fußbälle inklusive Marken-Logo nicht ernsthaft sein, wenn die Sportartikel anschließend in den Lagerräumen verbleiben. Verlässt das Marken-Logo nie die Produktions- und Lagerstätte, wird die Marke – mangels ernsthafter Benutzung – wohl als löschungsreif einzustufen sein.

 

Woher rührt dieser Zwang zur Benutzung?

Der so genannte Benutzungszwang ist vom Gesetzgeber bewusst so gewollt. Die Intention, die dahinter steckt, geht dahin, dass der Wettbewerb nicht durch bloße „Karteileichen“ unnötig beschränkt werden soll.

Stolpert man über eine unbenutzte Marke, so kann jeder beim DPMA einen Antrag auf Löschung aufgrund des Verfalls der Marke aus dem Register anregen. Das ist häufig dann der Fall, wenn man selbst ein Interesse an der derzeit noch eingetragenen, aber nicht benutzten fremden Marke hat.
Beabsichtigt man nicht die vollständige Löschung der fremden Marke, so gibt es auch die Möglichkeit der Teillöschung. Eine Teillöschung bietet sich etwa dann an, wenn man unbenutzte Marke nur aus bestimmten Warenklassen löschen möchte. Für die restlichen Warenklassen, für die die fremde Marke eingetragen ist, würde sie dann eingetragen bleiben.

Schonfrist durch den Gesetzgeber

Dass dem Gesetzgeber eine tatsächliche und öffentliche Verwendung der eingetragenen Marke wichtig ist, zeigt nicht zuletzt auch der eben erläuterte Benutzungszwang. Der Gesetzgeber erkennt darüber hinaus aber auch, dass es für die meisten Markeninhaber einen kaum zu bewältigenden organisatorischen Aufwand bedeuten würde, würde man verlangen, dass eine Marke umgehend nach deren Eintragung sofort benutzt werden müsste.

Damit eine Marke auch zu dem werden kann, was der Verbraucher mit einem „Markenprodukt“ verbindet, nämlich eine Herkunftskennzeichen, dass idealerweise für Qualität steht, räumt der Gesetzgeber den „frisch gebackenen“ Markeninhabern eine Art Schonfrist ein. Diese Schonfrist soll den grundsätzlich geltenden Benutzungszwang zumindest für die erste Zeit nach der Eintragung mildern. In concreto bedeutet das, dass die Aufnahme der Benutzung innerhalb der ersten fünf Jahre ab Eintragung erfolgen muss. Diesen Zeitraum kann der Markeninhaber dazu nutzen, um etwa die Marke auf seinen Produkten anzubringen und diese dann auf den Markt bzw. in den Handel zugeben.

Wissenswertes rund um die Benutzung

Die Benutzung der Marke ist wichtig. Gleichwohl soll sie aber nicht gleich den ganzen Tagesablauf eines Markeninhabers bestimmen. Ist Marke erst einmal benutzt, wird nicht verlangt, dass sie auch ununterbrochen über den gesamten fünfjährigen Zeitraum benutzt wurde, um den Nachweis der ernsthaften Benutzung gegenüber einem Mitbewerber erfolgreich führen zu können (EuGH, Urteil vom 16.11.2011, Az.: T-308/06). Beispielsweise kann auch eine gelegentliche Benutzung rechtserhaltend sein, solange die Nutzung über einen gewissen Zeitraum hinweg immer wiederkehrt. Denn auch so kann man dem Eindruck einer Scheinbenutzung entgegenwirken.

Als Faustregel für die Benutzung kann man sich daher Folgendes merken: Benutzen Sie Ihre Marke bei jeder Gelegenheit. Integrieren Sie etwa Ihr Marken-Logo in Ihre Briefbögen, auf Ihrer Internetseite, in Branchenbuch-Einträgen. Halten Sie Vorträge oder Seminare, bringen Sie Ihre Marke in die Präsentationen ein. Auch Geschäftsautos, Dienstkleidungen, Prospekte und Kataloge können Sie damit aufwerten. Last but not least: Am wichtigsten ist natürlich, dass Ihre Marke auf Ihren Produkten bzw. dessen Verpackungen angebracht wird.

Warum das ganze? Je präsenter die Marke ist, desto besser lässt sich der Nachweis der ernsthaften Benutzung führen und mit entsprechenden Daten belegen. (EuGH, Urteil vom 15.09.2011, Az.: T-434/09)

Fazit

Mit der Eintragung einer Marke allein ist es also nicht getan. Achten Sie daher darauf, dass Sie mit dem Erhalt der Eintragungsbestätigung an Ihrer Marke „dran bleiben“. Binden Sie sie ein, wann immer Sie mit Ihren Produkten oder Dienstleistungen nach außen hin auftreten. Ebenso wichtig ist eine stetige Überwachung der Marke, um etwa Verlängerungsfristen nicht zu versäumen oder um eventuelle Widerspruchsverfahren gegen verletzende Dritt-Marken einleiten zu können.

 

Zum Autor:

Rechtsanwalt Christian Röhl hat sein Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Augsburg, München und London absolviert und ist seit 2006 Partner der Kanzlei Röhl · Dehm & Partner Rechtsanwälte (vormals Röhl & Dehm Rechtsanwälte).

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Gewerblichen Rechtsschutz (Markenrecht, Patentrecht, Geschmacks- und Gebrauchsmusterrecht) und im Wettbewerbsrecht.

Er ist u.a. Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum und Medien im Deutschen Anwaltverein.

 

 

Kennen Sie schon die Leinwände von Inspiring Art?