Mitarbeitende Familienangehörige: Statusfeststellung essenziell

Kleine und mittlere Unternehmen sind oft Familienbetriebe, in denen Familienangehörige angestellt sind. Auch in Arztpraxen oder in der Gastronomie kommt es häufig vor, dass Ehepartner, Kinder oder Eltern im Betrieb mitarbeiten. Oft übernehmen Sie dabei Aushilfstätigkeiten oder arbeiten nur ab und zu. Ebenso häufig kommt es aber vor, dass mitarbeitende Familienangehörige mehr leisten, als vertraglich vereinbart wurde. Das kann zu rechtlichen Problemen bei der steuerlichen Anerkennung führen.

Sozialversicherung für mitarbeitende Familienangehörige: ja oder nein?

Für mitarbeitende Familienangehörige gelten besondere gesetzliche Bestimmungen, wenn sie im Betrieb beschäftigt sind. Auch wenn sie einen ganz normalen Arbeitsvertrag haben, werden sie von den öffentlichen Kassen mitunter als Mitunternehmer behandelt. Konkret bedeutet das, dass sie keinen Anspruch auf Rente oder Arbeitslosengeld haben, auch wenn sie jahrelang eingezahlt haben. Und das Rückholen zu viel gezahlter Beiträge bleibt oft erfolglos.

Statusfeststellungsverfahren durchlaufen

Deshalb ist es wichtig für mitarbeitende Familienangehörige, ein so genanntes Statusfeststellungsverfahren zu durchlaufen: Dabei wird untersucht, ob das Familienmitglied lediglich aushilft, wenn Not am Mann ist, oder einen ganz normalen Arbeitnehmerstatus hat. Dies wird anhand folgender Kriterien ermittelt:

  • tariflicher bzw. angemessener Lohn / Gehalt
  • Zahlung des Lohns auf Konto
  • Weisungsrecht des Arbeitgebers
  • klar definierte Aufgaben
  • klar definierte Arbeitszeiten

Grauzone steuerliche Anerkennung

Doch auch wenn das Statusfeststellungsverfahren ergeben hat, dass der Status eines normalen Arbeitnehmers gilt, kann es bei der steuerlichen Anerkennung der Arbeitsverträge zu Problemen kommen.

Im konkreten Fall hatte ein Mann Mutter und Vater im Betrieb beschäftigt. Beide hatten mehr gearbeitet als vertraglich vereinbart war, dennoch aber nur den vertraglich zugesicherten Lohn erhalten. Damit war das erste Kriterium des tariflichen bzw. angemessenen Lohnes verletzt und die Finanzbehörden hatten sich geweigert, die Arbeitsverträge steuerrechtlich anzuerkennen.

Gegen diesen Beschluss klagte der Mann vor dem Bundesfinanzhof – und bekam Recht. Das Gericht argumentierte, dass auch in anderen Arbeitsverhältnissen oft unentgeltlich Überstunden geleistet würden. Wenn mitarbeitende Familienangehörige allerdings deutlich weniger arbeiten, als vertraglich vereinbart wurde, kann dies weiterhin dazu führen, dass der Status als Arbeitnehmer aberkannt wird. Gezahlte Sozialleistungen würden damit obsolet und auch die steuerliche Anerkennung der Betriebsausgaben würde fraglich.

Mindestlohn – auch in der Familie?

Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro zum 1. Januar 2015 gilt auch für Familienbetriebe – Stichwort tariflicher bzw. angemessener Lohn. Allerdings sieht das Gesetz einige Ausnahmen vor, die natürlich auch für mitarbeitende Familienangehörige gelten:

  • Auszubildende
  • Unter 18-Jährige ohne Ausbildung
  • Praktikanten während der ersten drei Monate
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung

sind vom Mindestlohn ausgenommen.

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