Neue EU-Verbraucherrechte-Richtlinie verändert Online-Handel

Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie veröffentlicht. Dies betrifft vor allem Händler, die Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher online-seitig verkaufen. Die Richtlinie verfolgt dabei den Ansatz der Harmonisierung und eine Vereinfachung der Rechtslage. In allen EU-Mitgliedsstaaten soll diese einheitlich umgesetzt werden. Die Vorteile werden maßgeblich für Online-Händler bestehen, die ins EU-Ausland liefern. Online-Händler müssen jedoch ihren Shop entsprechend anpassen, um den Anforderungen der Richtlinie zu entsprechen.

Zur neuen EU-Verbraucherrechte-Richtlinie hat sichHans Mayer von der IHK Schwaben geäußert und erklärt, was sich zum 13. Juni 2014 ändert und was von Online-Händler berücksichtigt werden muss.

Interview zur neuen EU-Verbraucherrechte-Richtlinie

IHK Schwaben, Recht, Steuern,
Hans Mayer, Geschäftsfeld Recht und Steuern, IHK Schwaben – Bild: © IHK Schwaben

Herr Mayer, ab dem 13. Juni 2014 tritt ein neues Gesetz in Kraft, welches den Online-Handel verändert. Klären Sie uns bitte auf, worum es sich genau handelt.

Der Bundestag hat ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie in Deutschland verabschiedet, welches ohne Übergangsfrist zum 13. Juni 2014 in Kraft tritt. Das neue Gesetz soll die Rechte der Verbraucher beim Onlinekauf europaweit vereinheitlichen. Das neue Recht betrifft aber nicht nur den Verbraucher, der im Internet einkauft, sondern auch den Onlinehändler. Das neue Verbraucherrecht gilt für alle Kaufverträge die im Internet ab dem 13. Juni geschlossen werden.

Eine Änderung des neuen Rechtes betrifft die Widerrufsfrist. Was müssen Verbraucher und Onlinehändler hierzu wissen?

Die Widerrufsfrist wurde für alle Mitgliedsstaaten auf 14 Tage festgelegt. In Deutschland war dies bereits vor der neuen Regelung der Fall, in einigen anderen Ländern betrug die Mindestfrist jedoch nur 7 Tage. Für alle Käufer in der EU bedeutet dies, dass sie eine Widerrufsfrist von 14 Tagen haben. Neu ist, dass die Frist erst mit dem persönlichen Erhalt der Ware beginnt. Wenn das Paket also beim Nachbarn hinterlassen wurde, dann startet die Frist noch nicht. Erst mit dem tatsächlichen Erhalt der Ware durch den Käufer oder eine von ihm bevollmächtigte Person beginnt die Widerrufsfrist.

Auf was muss sonst noch geachtet werden?

Neu für den Verbraucher ist, dass er den Widerruf eindeutig erklären muss. Eine bloße Rücksendung der Ware reicht nicht aus. Gründe müssen aber nicht genannt werden. Auch die Annahmeverweigerung an der Haustüre reicht nicht aus.

Wie kann man einen Widerruf eindeutig erklären?

Es reicht beispielsweise, wenn der Verbraucher „Widerruf“ auf die Rücksendung schreibt oder per Brief, Telefon, E-Mail oder durch ein Online-Formular den Widerruf erklärt. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass der Käufer im Streitfall in der Beweispflicht für die rechtzeitige und korrekte Absendung des Widerrufs ist.

Das neue Gesetz im Rahmen der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie sieht auch Änderungen bei den Hin- und Rücksendekosten vor. Wer muss künftig was bezahlen?

Bei der Ausübung eines Widerrufs trägt der Onlinehändler die Kosten für die Hinsendung mit Ausnahme von eventuell anfallenden Kosten für Express und Nachnahmeversand. Die anfallenden Rücksendekosten sind künftig vom Verbraucher zu tragen, wenn der Händler die Kunden im Vorfeld darüber informiert hat.

Was müssen Onlinehändler bis zum 13. Juni alles erledigen, um auf der sicheren Seite zu sein? Wo bekommen sie Hilfe?

Vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes können Onlinehändler bereits einiges vorbereiten. So können sie schon jetzt beispielsweise über Lieferbeschränkungen, angebotene Zahlungsmittel, Versandkosten und Liefertermine informieren. Am 13. Juni müssen Internethändler dann noch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrungen aktualisieren und darauf achten, dass sie den Verbrauchern ein Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Ist die Widerrufsbelehrung nicht korrekt oder fehlt sogar, dann verlängert sich das Widerrufsrecht nach Ablauf der 14 Tage auf 12 Monate. Das „ewige Widerrufsrecht“ wurde abgeschafft.

Herr Mayer, vielen Dank für das Gespräch zur neuen EU-Verbraucherrechte-Richtlinie.

 

Weitere Unterstützung zur neuen EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und dem damit verbundenen Gesetz finden Sie bei den Industrie- und Handelskammern, u.a. bei der IHK Schwaben. Dort finden Sie alles Wissenswerte rund um das neue Gesetz. Außerdem finden IHK-Mitgliedsunternehmen dort ein Bestellformular für kostenlose Mustertexte für ihre AGBs, Widerrufsbelehrung, Widerrufserklärung und die Datenschutzerklärung.

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