Sage Online-Lohnabrechnung: als Kleinunternehmer alles im Blick

Das Internet stellt den „größten Basar auf dem Globus“ dar. Auf wohl keinem anderen „Ort“  werden derart viele Produkte und Dienstleistungen gehandelt wie in unserer schönen neuen Online-Welt. Und ständig kommen neue hinzu. Umstände, von welchen insbesondere Kleinunternehmen aus dem E-Commerce profitieren, wie aus folgendem White Paper der Sage Software GmbH zu entnehmen ist. Sobald bei diesen der Erfolg tatsächlich eintritt, stellen sich insbesondere hierzulande alsbald neue Herausforderungen. Eine davon: die Lohnabrechnung.

Bei der Lohnabrechnung gilt: Doppelt hält besser

So jedenfalls sieht es seit gut acht Jahren die Politik – und erntet hierfür immer mal wieder Kritik seitens der Wirtschaft. Das jüngste Beispiel stammt aus der Industrie- und Handelskammer (IHK). Aus ihrer Sicht müssen die Regierungen aus Bund und Länder dafür „ … Sorge tragen, dass die Betriebe wirtschaftlich arbeiten könnten und sich nicht mit bürokratischem Aufwand aufhalten müssten.“ Anlass für derart formulierte Worte ist die seit fast acht Jahren geltende Regelung, dass Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Beschäftigten bereits im laufenden Monat und damit teilweise vor der eigentlichen Lohnabrechnung entrichten müssen – statt wie zuvor bis zum 15. des Folgemonats. Ein Umstand, der  in puncto Lohnabrechnung für die Wirtschaft einen erheblichen bürokratischen und finanziellen Mehraufwand bedeutet, gerade in aufstrebenden Kleinunternehmer aus dem E-Commerce-Bereich. Eine kleine Hoffnung, dass sich das in absehbarer Zeit ändert besteht durchaus. Auf Initiative der Sächsischen Staatsregierung wird demnächst im Bundesrat über die Abschaffung dieser Form der Vorfinanzierung diskutiert.

So oder so: bereits die Mindestangaben haben es in sich

Doch unabhängig davon, ob sich oben beschriebener Umstand jemals ändern wird, stellt für jeden Betirb die Lohnabrechnung, ein erfolgskritischer Faktor dar. Denn gemäß Paragraf 108 der Gewerbeordnung haben es bereits die Mindestangaben, die jeder Arbeitgeber machen muss, in sich. So hat jeder Mitarbeiter bei der Zahlung seines Arbeitsentgelts Anspruch auf eine schriftliche Auskunft in Textform. Was in dieser alles stehen muss, ist in der Entgeltbescheinigungsverordnung geregelt. Dazu zählen Aussagen über den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts. Und weil das alles noch nicht reicht, kommen Informationen über Art und Höhe von Zuschlägen, Zulagen oder sonstigen Vergütungen, die der Arbeitnehmer erhält sowie Angaben zu Art und Höhe von Abzügen, Abschlägen oder Vorschüssen hinzu.

Auf das richtiges Handwerkszeug kommt es an

Nachlässigkeiten sollte sich ein Unternehmer in diesem Bereich auf jeden Fall nicht erlauben. Unpünktliche, unübersichtliche oder gar fehlerhafte Abrechnungen rücken den Betrieb gegenüber Angestellten und Finanzämter schnell in ein negatives Licht. Im schlimmsten Falle drohen Bußgelder oder Nachzahlungen in erheblicher Höhe.

Nicht zuletzt deshalb kommt es gerade beim Thema Lohnabrechnung auf das richtige Handwerkszeug an. Dazu gehört eine intuitiv leicht zu bedienende Software-Lösungen wie sie beispielsweise die Sage GmbH anbietet.

einfachLohn wurde speziell für Unternehmen mit ein bis 20 Mitarbeitern konzipiert. Bei der Gestaltung der Oberfläche wurde darauf geachtet, dass diese auch ohne für jene ohne Vorkenntnisse im Bereich der Lohnabrechnung nutzbar ist (s. Video und Bilderstrecke am Ende des Beitrags).

Video: So funktioniert Sage einfachLohn

(Quelle: Sascha Uherek / YouTube)

Die Sage Entgelt & Personal hingegen ist für Unternehmen mit zehn bis 100 Mitarbeitern ausgelegt. Aber hier kann die Lohnabrechnung bereits innerhalb eines Zeitraums von vier Minuten abgeschlossen werden.

Der Clou:bei beiden Varianten sind die relevanten Daten sind einfach online anzugeben und alle gesetzlichen Meldungen werden automatisiert versendet und eignen sich somit ideal für online affine E-Commerce Unternehmen. Probieren Sie es selber einfach mal aus.

einfachLohn in Bildern:

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(Fotos: © Sage Software GmbH)
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