So schützen Sie Ihre Werke: Gebrauchsmuster, Patent und Designschutz

Ob Produkt oder Design: Heutzutage gibt es immer mehr Nachahmer, die im Markt erfolgreiche Artikel kopieren, um auf den Absatzzug mit aufzuspringen. Das kann neben der möglichen Schmälerung des eigenen Umsatzes auch eine Imageschädigung zur Folge haben, wenn die kopierten Produkte dem Original in Sachen Qualität hinterherhinken. Es ist also nur professionell, wenn man seine Werke oder Produkte schützt. Dazu gibt es im Wesentlichen drei Wege: das Patent, das Gebrauchsmuster und den Designschutz.

Schützt das eigene Werk: Der Designschutz

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Der kalifornische Technologiekonzern Apple ist ein regelrechter Experte in puncto Designschutz. (Bild: Viktor Hanáček / picjumbo.com / MacBook Pro at Pink Night)

Heutzutage unterscheiden sich immer weniger Produkte in Bezug auf Haltbarkeit oder Funktionalität. Das Design spielt daher bei der Kaufentscheidung am Point of Sale eine immer größere Rolle. Ein eingetragenes Design sorgt in diesem Zusammenhang für einen zeitlich beschränkten Schutz auf Farbe und Form. Zu beantragen ist es bei der Designstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA). Der Designschutz versetzt den Inhaber in die Lage, 25 Jahre lang ab Anmeldung das Design zu nutzen und in Deutschland gegen Nachahmer rechtlich vorzugehen.

Es gibt zwei Voraussetzungen, die für den Schutz Ihres Designs erfüllt werden müssen. Erstens: Das Design muss neu sein – es darf sich kein identisches oder nur geringfügig abweichendes Design bereits auf dem Markt befinden. Und zweitens: Das Design muss in den Augen des Nutzers eine „Eigenart“ besitzen, das heißt, es muss sich signifikant von bereits im Markt bestehenden Designs abgrenzen. Wichtig zu wissen: Die Designstelle des DPMA prüft selbst nicht nach, ob die Anmeldung in vollem Umfang die beiden Erfordernisse Neuheit und Eigenart erfüllt. Bei der Vergabe handelt es sich um ein sogenanntes „ungeprüftes Schutzrecht“. Daher ist es ratsam, im Vorfeld selbst eine Recherche durchzuführen.

Schutz für geistiges Eigentum und technische Innovationen: Gebrauchsmuster und Patent

Im Gegensatz zum Patent ist das Gebrauchsmuster ein sogenanntes „Registerrecht“. Das bedeutet, dass das Gebrauchsmuster nach der Anmeldung in eine Gebrauchsmusterrolle eingetragen wird. Der Unterschied zum Patent ist hier, dass keine eingehende Prüfung durch das Patentamt erfolgt, das ermittelt, ob der Anmeldung wirklich eine technische Innovation zugrunde liegt. Das hat zur Folge, dass ein Gebrauchsmuster in einem viel kürzeren Zeitraum erteilt werden kann als ein Patent. Die Beantragung nimmt etwa zwei Monate Zeit in Anspruch. Bei einem Patent sind es mindestens zwei Jahre.

Wichtigste Voraussetzung für ein Patent ist, dass der Gegenstand der Patentierung am Anmeldetag ein absolutes Novum darstellt. Bei der Beantragung eines Gebrauchsmusters verhält es sich anders: Bereits erfolgte Nutzungen im Ausland oder mündliche Bekanntmachung gegenüber anderen Personen im Vorwege stehen einer Anmeldung hier nicht im Wege. Ein Gebrauchsmuster kann gegenüber einem Patent für einen Zeitraum von sechs Monaten auch dann noch angemeldet werden, wenn im Vorwege bereits Dritte informiert wurden, etwa auf einer Messe, bei einem Fachvortrag oder Ähnlichem.

Auch bei der Länge der Schutzdauer gibt es Unterschiede: Mit der Zahlung jährlicher Gebühren ab dem dritten Jahr der Anmeldung kann ein Patent bis zu zwanzig Jahre Gültigkeit besitzen, der Gebrauchsmusterschutz lediglich bis zu zehn Jahre.

Weiterführende Informationen erhält man beispielsweise auf http://bbs-law.de/patentrecht/. Auf dieser Seite hat sich eine Fachanwaltskanzlei auf das Patentrecht spezialisiert.

Hinweis der AGITANO-Redaktion

Übrigens: Dem britische Branchenblatt Marketing Week zufolge belaufen sich die Schäden, die renommierten Markenherstellern wie Ray-Ban, Louis Vuitton oder Mulberry aufgrund von Produktpiraterie entstehen, inzwischen auf rund zwölf Milliarden Euro. Hier haben sich die sozialen Netzwerke als regelrechte Brandbeschleuniger entwickelt (siehe auch: Social Media – ein Paradies für Markenpiraten).

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