Steuerreform: Berechnung von Reisekosten und Unternehmenssteuer bald einfacher

Das Bundeskabinett hat am 26. September 2012 eine „Formulierungshilfe für ein Gesetz“ beschlossen, das das Berechnen von Reisekosten und Unternehmenssteuer ändern und künftig vereinfachen soll. Der Informationsservice der Volks- und Raiffeisenbanken hat das wichtigste in Kürze zusammengefasst:

Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts

Bei Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen, die in der Steuererklärung angesetzt werden können, kommt es auf die Dauer der Abwesenheit an.

Hier werden die Mindestabwesenheitszeiten verringert und statt der bisherigen dreistufigen Staffelung wird eine zweistufige Staffelung eingeführt.

Zum Beispiel gibt es bislang eine Pauschale von 6 Euro bei Abwesenheiten zwischen 8 und 14 Stunden und eine Pauschale von 12 Euro bei Abwesenheiten zwischen 14 und 24 Stunden.

Zukünftig fällt die niedrigste Pauschale von 6 Euro weg und zwischen 8 und 24 Stunden Abwesenheit greift schon die Pauschale von 12 Euro.

Klarere und einheitlichere Regelungen sind u.a. im Zusammenhang mit Fahrten zur Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsorten und für Fahrten bei weiträumigen Tätigkeitsgebieten vorgesehen – dies sowohl für die Frage des Werbungskostenabzugs als auch der Dienstwagenbesteuerung.

Die Aufwendungen für die zusätzliche Unterkunft und Wohnung bei einer doppelten Haushaltsführung sollen einfacher zu ermitteln sein. Zukünftig sollen die tatsächlichen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro im Monat vom Arbeitnehmer angesetzt werden können. Das erspart den Arbeitgebern die derzeit erforderliche Ermittlung der üblichen Vergleichsmiete.

Zudem sollen die reisekostenrechtlichen Auslandstagegelder und die steuerlichen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand angeglichen werden. Mit den dafür erforderlichen Vorbereitungen wurde bereits begonnen.

Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung

Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wird von derzeit 511.500 Euro auf 1 Mio. Euro bzw. von 1.023.000 Euro auf 2 Mio. Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten angehoben.

Die Regelungen zur steuerlichen Organschaft werden vereinfacht und an aktuelle Rechtsprechung angepasst. Dies betrifft sowohl die Durchführung als auch die formalen Voraussetzungen bei dem Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages, der Voraussetzung ist für eine Verlustverrechnung innerhalb eines Konzerns. So können zum Beispiel formale Fehler nachträglich korrigiert werden.

Um Verfahrensökonomie und Rechtssicherheit zu erreichen, wird ein Feststellungsverfahren eingeführt. Das befördert auch eine gleichmäßige Besteuerung.

Die Ertragsteuerliche Organschaft wird zudem an Vorgaben der Europäischen Kommission und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst. Was in der Praxis bereits so gehandhabt wurde, soll nun gesetzlich geregelt werden: Auch EU/EWR-Gesellschaften, die einen Verwaltungssitz in Deutschland haben, können Organgesellschaft sein, also Teil eines Gewinnabführungsvertrags.

Der Gesetzesentwurf führt nach Angaben der Bundesregierung insgesamt zu Steuermindereinnahmen von ungefähr 290 Millionen Euro. Davon entfallen rund 220 Millionen Euro auf die Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts.

 

Kennen Sie schon die Leinwände von Inspiring Art?