Warum einen Betriebsrat gründen: Demokratie am Arbeitsplatz durch betriebliche Mitbestimmung

Die Gründung eines Betriebsrates sorgt in einem Unternehmen für eine Demokratisierung des Verhältnisses zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Das war auch die Idee des Gesetzgebers, als er das Betriebsverfassungsgesetz beschloss. Arbeitgeber dürfen Betriebsratswahlen deshalb nicht behindern und schon gar nicht verhindern. Erst wenn ein Betriebsrat existiert, ist im Betrieb ein Gegengewicht zum Arbeitgeber vorhanden, sodass die Arbeitgeberseite keine rein willkürlichen Entscheidungen gegen ihre Arbeitnehmer mehr durchsetzen kann.

Im Verhältnis zum relativ geringen Aufwand, einen Betriebsrat zu gründen und zu behalten, ist der Nutzen für die Arbeitnehmer enorm. Eine Belegschaft kann eine Arbeitnehmervertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz nämlich schon gründen, wenn der Betrieb mehr als fünf Beschäftigte hat. Lediglich drei Beschäftigte müssen sich dann zusammen finden, um einen Wahlvorstand zu bilden, der eine Betriebsratswahl und damit die Konstituierung eines Betriebsrates initiiert.

Geringer Organisationsaufwand

Die Gründung eines Betriebsrates gehört zu den verfassungsmäßig geschützten Grundrechten jedes Arbeitnehmers. Um diese Rechte wahrzunehmen, müssen die Arbeitnehmer jedoch selbst aktiv werden und einen Betriebsrat gründen. Mehr Informationen dazu findet man auf betriebsrat.de. Es gilt nämlich der Grundsatz, dass die Arbeitnehmer die ihnen zustehenden Rechte im Betrieb nur dann geltend machen und durchsetzen können, wenn eine Arbeitnehmervertretung besteht. Ohne einen Betriebsrat haben die Beschäftigten eines Unternehmens keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Arbeitgebers.

Ein Betriebsrat als zentralen Ansprechpartner des Arbeitgebers in Arbeitnehmerfragen zu haben, bringt schon rein organisatorisch viele Vorteile für alle Beteiligten. Die Alternative dazu besteht nämlich darin, jedes Problem zwischen Unternehmensleitung und Mitarbeiterschaft durch individuelle Verhandlungen oder informelle Aktionen regeln zu wollen oder sogar ganz auf die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen zu verzichten.

Wenn die Arbeitnehmer eines Unternehmens ihre Mitwirkungsrechte geltend machen, stärkt das auch die Rolle der Gewerkschaften insgesamt, da diese ihren wesentlichen Einfluss auf die Arbeitswelt am besten über eine starke Basis in den Betrieben geltend machen können. Aus diesem Eigeninteresse heraus bieten die Gewerkschaften auch zahlreiche konkrete Hilfen an, wenn es um die Gründung eines Betriebsrates, die Abwehr des Gegendrucks vom Arbeitgeber deswegen oder die Unterstützung der laufenden Betriebsratsarbeit geht.

Der Betriebsrat als demokratisches Organ des Unternehmens

Das Recht der Arbeitnehmer zu demokratischer Mitbestimmung im Betrieb stellt zwar allein für sich genommen schon ein hohes Gut dar, in der betrieblichen Praxis einer Arbeitnehmervertretung geht es jedoch darum, dass die Arbeitnehmer durch einen Betriebsrat Einfluss auf die Gestaltung ganz konkreter Bedingungen am Arbeitsplatz erhalten, deren Vorteile auf der Hand liegen.

Betriebsräte haben Mitbestimmungsrechte bei allen sozialen Themen. Dabei können sie nicht nur auf Arbeitgeberentscheidungen reagieren, sondern das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass sie im Interesse der von Ihnen vertretenen Belegschaft auch selbst initiativ werden können. Einfacher ausgedrückt, vertritt ein Betriebsrat so die Interessen der Arbeitnehmer des jeweiligen Betriebs in allen Fragen, die sich aus den zwischen Unternehmern und den Arbeitnehmern geschlossenen Arbeitsverträgen ergeben. Das fängt bei einer korrekten Lohnabrechnung an, geht über Urlaubsansprüche bis hin zur tariflich ordnungsgemäßen Eingruppierung eines Arbeitnehmers.

Betriebliche Mitbestimmung sorgt für arbeitnehmerfreundliche Arbeitszeiten und gerechte Bezahlung

Ein wichtiges Betätigungsfeld der Betriebsräte stellt die Organisation der Arbeitszeiten dar. So hat der Betriebsrat einen direkten Einfluss auf betriebliche Entscheidungen über Arbeitszeiten und auch die betrieblichen Regelungen zu Pausenzeiten kann er arbeitnehmerfreundlicher gestalten. Die Macht des Betriebsrates geht hier von der Vereinbarung über arbeitnehmerfreundliche Urlaubszeiten bis zur Durchsetzung von tariflichen Ansprüchen auf Urlaub einzelner Mitarbeiter. Auch über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten, deren Verteilung auf die einzelnen Tage der Woche sowie Arbeitszeitverkürzungen und -verlängerungen bestimmt der Betriebsrat gemäß § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes mit. Sogar die Verlegung von Arbeitszeiten wegen sportlicher Spitzenveranstaltungen unterliegt der Mitbestimmung.

Nicht zuletzt, wenn es um das Geld der Arbeitnehmer geht, ist der Arbeitgeber oft vom Willen des Betriebsrates abhängig, denn nach § 87 BetrVG ist es die Aufgabe der Arbeitnehmervertreter, für die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit zu sorgen. So bestimmt ein Betriebsrat letztlich über den Verteilungsschlüssel für Weihnachtsgelder und ähnliche Sonderleistungen bzw. Prämien.

Der Betriebsrat als arbeitnehmerfreundlicher Krisenmanager

Entgegen vieler Vorurteile ist es gerade in einer wirtschaftlichen Krise eines Unternehmens besonders vorteilhaft für die Arbeitnehmer, einen Betriebsrat zu gründen. Immerhin verzichten die Arbeitnehmer ohne einen Betriebsrat auf ihre Mitbestimmungsrechte. Besonders wertvoll ist die Existenz eines Betriebsrates, wenn ein Unternehmen mit einer Sondersituation wie einem Unternehmensverkauf, einer Betriebsschließung oder gar mit den Folgen einer Insolvenz konfrontiert ist.

Je krisenhafter die Situation in einem Unternehmen erscheint, desto wichtiger ist das Vorhandensein eines Betriebsrats bzw. einer entsprechenden Arbeitnehmervertretung. In extremen Fällen verhindert ein Betriebsrat, dass der Arbeitgeber oder dessen Gläubiger willkürlich über Entlassungen entscheiden. Im Extremfall kann der Betriebsrat Entlassungen sogar verhindern.

Der Betriebsrat achtet auf die Gleichbehandlung der betroffenen Arbeitnehmer untereinander und – oft noch wichtiger – verhandelt auf Augenhöhe mit allen anderen Beteiligten wie Gläubigern, um Benachteiligungen der Belegschaft den Kapitalvertretern gegenüber zu vermeiden. Unter solchen Umständen ist der Betriebsrat zuständig für das Aushandeln eines Interessenausgleichs, wie er z.B. in einem Sozialplan zu vereinbaren ist.

Nicht zu unterschätzen ist auch, dass qualifizierte Betriebsräte beim Umsetzen von Innovationen im Unternehmen eine zentrale Rolle spielen (können).

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