Was ist bei der Kaltakquise erlaubt?

Für viele Agenturen und Dienstleister zählt die Kaltakquise nach wie vor zu den gängigen Mitteln der Neukundengewinnung. Egal, ob via Telefonanruf oder per E-Mail, der Druck, neue Aufträge zu bekommen ist groß – schließlich hängt davon der Fortbestand des Unternehmens ab. Doch Kaltakquise ist mit Vorsicht zu behandeln. Nicht alles ist erlaubt und die Konsequenzen für unrechtliches Handeln können enorm ausfallen. Wir haben für Sie einmal die wichtigsten Informationen zum Thema Kaltakquise zusammengefasst.

Kaltakquise bei Privatpersonen

Privatpersonen genießen besonderen Schutz, wenn es um die Kaltakquise durch Unternehmen oder Dienstleister geht. Verbraucher dürfen nur dann angerufen oder per E-Mail und Fax kontaktiert werden, wenn diese einer Kontaktaufnahme schriftlich zugestimmt haben. Wenn Kontaktdaten von Dritten gekauft werden, muss unbedingt darauf geachtet werden, ob die Adressaten zugestimmt haben für Werbezwecke kontaktiert zu werden.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Kaltakquise werden im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt:

[…] (2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1. bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;

2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,

3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne, dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.

Bei einem Verstoß gegen das UWG kann dem anrufendem Unternehmen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 300.000 Euro drohen.

Kaltakquise bei Unternehmen

Anders als bei Telefonanrufen bei Privatpersonen muss bei einer ersten Kontaktaufnahme gegenüber Unternehmen keine schriftliche Einwilligung vorliegen. Die anrufende Firma muss lediglich eine begründete Vermutung haben, dass der Angerufene Interesse an den angebotenen Produkten oder Services hat. Es muss also ein sachlicher und direkter Zusammenhang zwischen den Produkten der beiden Unternehmen bestehen. Aber Vorsicht: Es reicht, beispielsweise als Verbandhersteller nicht aus, anzunehmen, dass ein Krankenhaus Interesse an aktuellen Angeboten hat. Hier ist es vor allem folgendes wichtig: Der betriebliche Ablauf des Angerufenen darf nicht unzumutbar belästigt werden. Schließlich hätte der Verbandhersteller auch einen Brief schicken können, wodurch die Arbeit im Krankenhaus nicht unterbrochen worden wäre. Nur wenn der Anrufende zurecht annehmen kann, dass ein derartiger Werbeanruf erwartet wird, ist er rechtlich sicher.

Die Rechtsprechung ist hier jedoch wesentlich harmloser als bei Privatkunden, da Gerichte davon ausgehen, dass Gewerbetreibende ohnehin regelmäßig mit Telefonanrufen von Geschäftspartnern oder sonstigen Personen rechnen. Im Einzelfall hängt es immer vom Ermessen des Richters sowie der individuellen Situation ab.

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