Wettbewerbsrecht: Vorsicht bei der Werbung mit Testergebnissen

In den letzten Monaten hat sich das Konsumverhalten wieder stark verwandelt. Der Slogan eines großen Elektronikhändlers ist verschwunden. Auch die allgemeine „Geiz ist Geil“- und „billig-ist-alles“- Mentalität vieler Verbraucher tritt in den Hintergrund. Die Qualität fließt als preisergänzendes Auswahlkriterium wieder verstärkt in die Konsumentscheidungen mit ein. Da der Verbraucher die Qualität der von ihm nachgefragten Waren und Dienstleistungen aber selten allumfassend selbst beurteilen kann, rücken die Erfahrungswerte Dritter und somit Testbewertungen insbesondere unabhängiger Tester wie z.B. Stiftung Warentest, Ökotest oder Finanztest verstärkt in seinen Fokus.

Diese Tests sind daher für die getesteten Produkte und Unternehmen von erheblicher Bedeutung. Es wächst mit der Bedeutung positiver Testurteile auch die Versuchung, die Tests so darzustellen, dass das eigene Produkt in einem besonders günstigen Licht erscheint. Diese Versuche allerdings bergen die Gefahr der Unlauterkeit im Sinne des Wettbewerbsrechts hierbei insbesondere i.S.d. § 5 I S.2 Nr.1 UWG, § 5a UWG und § 6 UWG. Sie können den Kunden irreführen und seine Konsumentscheidung unlauter beeinflussen.

Hierzu ergingen gerade in jüngster Zeit wieder einige obergerichtliche Entscheidungen, welche die Aktualität der Problematik widerspiegeln.

Werbung mit älteren Testurteilen

Eine Werbung mit erfundenen Testurteilen ist natürlich stets wettbewerbswidrig. Aber auch die Verwendung von älteren Testergebnissen verstößt gegen das Wettbewerbsrecht, wenn neuere Testergebnisse der gleichen Produkte vorliegen oder sich die Technik in diesem Segment weiterentwickelt hat.

Unzulässige Angabe der Fundstelle

Der jeweilige Test muss für den Kunden auch einfach auffindbar sein. Daher sind die Fundstellen der jeweiligen Tests in der Werbung oder einem deutlichen Hinweis darauf z.B. mit-tels eines hervorgehobenen Sternchenhinweises anzugeben. Es ist dabei aber nicht ausreichend die Fundstelle in Kleinstschrift und nur unter großer Mühe entzifferbar in der Nähe des Testurteils anzugeben. Eine Fundstellenangabe muss für Konsumenten einfach lesbar sei (dies wurde z.B. verneint für Schriftgröße 3), da sie ansonsten einer nichtvorhanden Fundstellenangabe gleichzusetzen ist. (KG Berlin 5 W 17/11 vom 11.02.11). Eine ausreichende Lesbarkeit wurde bei Schriftgrößen ab 6 Punkten angenommen (OLG Celle 13 U 172/10 vom 24.02.11).

Abstrahierung von Testurteilen

Auch darf das jeweilige Testurteil nicht nur abstrakt dargestellt werden, sondern muss in seinem Verhältnis zu den ebenfalls getesteten Mitbewerbern – ohne diese jedoch identifizierbar zu nennen (Gefahr der unlauteren vergleichenden Werbung i.S.d. § 6 UWG) – dargestellt werden.
Es sind die Anzahl der insgesamt getesteten Produkte, die Anzahl der Produkte mit der gleichen Testwertungsstufe sowie die Anzahl der besser abschneidenden Produkte anzugeben.

Vorsicht: Die bloße Angabe der Testnote ohne Nennung der Einordnung dieser Note in den gesamten Test ist unzulässig (so auch zuletzt OLG Frankfurt a.M. 6 W 177/10 vom 13.01.11).

Es muss dem Konsumenten die Möglichkeit der korrekten Einordnung des jeweiligen Testurteils in den Gesamttest gegeben werden, da er nur dann eine unbeeinflusste Entscheidung treffen kann.

Verallgemeinerung auf andere Produkte

Die Werbung mit einem für ein bestimmtes Produkt erreichten Testurteils darf auch nur für dieses jeweilige Produkt verwendet werden. Es kommt weder eine Verwendung für ein verbessertes noch für ein neueres Produkt in Betracht. Die Produkte müssen baugleich und Dienstleistungen inhaltsgleich sein. Nur so lässt sich das Testurteil in einem vergleichbaren Umfeld bewerten. Denn auch die anderen getesteten Konkurrenzangebote haben möglicherweise mittlerweile Änderungen erfahren, welche in einer neuen Vergleichssituation zu völlig unterschiedlichen Testurteilen und Betrachtungen führen können. Das Testurteil gibt nur die damalige Testsituation wieder. Nur über diesen konkreten Test kann es informieren.

Stichprobenartige Tests

Die Werbung muss im Rahmen von stichprobenartig durchgeführten Tests auch darüber informieren, dass es sich um keinen repräsentativen Test gehandelt hat wie z.B. bei einem Vergleich verschiedener filialbasierter Anbieter. Der Konsument muss über die Modalitäten die dem Test zu Grunde liegen aufgeklärt werden. Eine unkommentierte Darstellung und Werbung mit einem derartigen Testergebnis ist dazu geeignet die Erwartungen des Verbrauchers über den Umfang der durchgeführten Tests und Bewertung des Testergebnisses selbst unlauter zu beeinflussen. Die wichtigsten Testparameter müssen daher genannt werden.

Fazit

Gute Testergebnisse sind für den jeweiligen Anbieter und Werbenden zur Förderung des Absatzes erfreulich. Allerdings darf in der Freude die richtige Darstellung und Aufbereitung des Testergebnisses nicht vergessen werden. Sinn ist es, dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen das Testergebnis auch selbst leicht auffinden und einordnen zu können.

 

Zum Autor:

Rechtsanwalt Norbert Geyer hat sein rechtswissenschaftliches Studium in Augsburg absolviert und arbeitete danach der Kanzlei Sydow Mommer & Fuchs in München, bevor er 2006 geschäftsführender Gesellschafter der Kanzlei Geyer Hurtner Götz wurde. RA Geyer ist seit 2009 Partner bei Röhl · Dehm & Partner Rechtsanwälte. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Urheberrecht und im IT-Recht. Hierbei beschäftigt er sich intensiv mit IT-Vertragsrecht. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein.

 

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