Zahlungsfalle Künstlersozialkasse

Sind Sie Unternehmer und vergeben entweder zum Zwecke der Eigenwerbung oder zur Werbung für Dritte Aufträge an selbständige Künstler? Dann besteht auch für Sie eine Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe.

Viele im Bereich der Werbung tätige Unternehmen sind sich dieser Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe gerade nicht bewusst. Dabei gilt ganz grundsätzlich: Entgeltzahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten begründen regelmäßig eine Verpflichtung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe.

Werden solche Zahlungen nicht geleistet, drohen hohe Nachforderungen und im Extremfall sogar Bußgelder von bis zu 50.000,00 €.

I. Hintergrund

Für selbständige Künstler und Publizisten bietet das bereits 1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Ähnlich wie Arbeitnehmer zahlen selbständige Künstler etwa die Hälfte der Beiträge, die andere Hälfte wird von der Künstlersozialkasse übernommen. Diese Künstlersozialkasse wird durch einen Zuschuss des Bundes und durch eine von Unternehmen zu zahlende Künstlersozialabgabe finanziert.

Somit muss sich jeder Unternehmer, der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für sich oder für Dritte betreibt und dabei selbständige Künstler beschäftigt (z.B. als „Freien Mitarbeiter“) die Frage stellen, ob und in welcher Höhe auch von Ihm Abgaben an die Künstlersozialkasse zu zahlen sind.

II. Begriff des selbständigen Künstlers / Designers oder Publizisten

1. Freie Mitarbeiter als Selbständigtätige im Sinne des KSVG anzusehen, sind alle Künstler / Designer und Publizisten, die einem Unternehmen Werke oder Leistungen erbringen und dabei nicht in einem Angestelltenverhältnis stehen. Unerheblich hierbei ist, ob der selbständige Künstler ein Gewerbe angemeldet hat oder z.B. in die Handwerksrolle eingetragen ist (Fotografen). Für das beschäftigende Unternehmen besteht trotzdem eine Abgabepflicht.

Wichtig ist somit, dass eine Pflicht zur Sozialabgabe nur entsteht, wenn kein Angestelltenverhältnis besteht. Diese Unterscheidung zwischen angestelltem Arbeitnehmer und freiem Mitarbeiter ist oft nur schwer zu treffen. Hier kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an, folgende Kriterien können bei der Bestimmung helfen:
• Art der Eingebundenheit in die betriebliche Struktur
• Weisungsgebundenheit
• Grad der persönlichen Abhängigkeit
• Tragung des Unternehmerrisikos

Vorsicht: Eine genaue Bestimmung in streitigen Fällen ist schwer. Es ist immer eine Gesamtbetrachtung aller Umstände zu Grunde zu legen.

Unerheblich für eine Abgabepflicht von Unternehmen ist, ob der Künstler selbst in der Künstlersozialversicherung versichert ist, oder nicht. Ebenso spielt es keine Rolle, ob die künstlerischen Leistungen vom Künstler im Rahmen eines Haupt- oder Nebenberufs erbracht werden.

2. Zusammenschlüsse von Künstlern in Gesellschaften: Eine Abgabe ist auch zu zahlen, wenn sich selbständige Künstler zu einer Personengesellschaft (GbR, KG, OHG) zusammenschließen oder ein Künstler unter einer Einzelfirma auftritt. Werden solche Zusammenschlüsse von Künstlern beauftragt, so steht dies sozialversicherungsrechtlich einer Beauftragung einer natürlichen Person gleich, d.h. für das beauftragende Unternehmen fällt eine Abgabe zur Künstlersozialkasse an.

 

Wichtig: Dies gilt nicht bei Beauftragung einer GmbH, da diese eine juristische Person ist. Bei der GmbH können aber unter Umständen für die GmbH Abgabepflichten bezüglich deren Geschäftsführer entstehen (s. unten)

III. Abgabepflichtige Unternehmen

Unternehmen sind dann abgabepflichtig, wenn sie typischerweise
1. künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten (z. B. Verlage, Presseagenturen, Werbeagenturen, Werbeberater, PR-Agenturen, Theater, Orchester, Chöre, Rundfunk- und Fernsehanstalten, Galerien, Museen etc.), oder
2. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, oder
3. unabhängig vom eigentlichen Zweck ihres Unternehmens nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen (z.B. Gestaltung von Produkten, Verpackungen…)

IV. nicht nur gelegentliche Beauftragung

Ein weiteres, die Abgabepflicht begründendes Merkmal ist das Erfordernis der „nicht nur gelegentlichen“ Beauftragung.

Das Gesetz geht hierbei davon aus, dass soweit es auf die Zahl von Veranstaltungen ankommt, eine Abgabepflicht ab 3 Veranstaltungen jährlich besteht (soweit aus den Veranstaltungen Gewinn gezogen werden soll).

Im Rahmen der unter II. 2. erwähnten Eigenwerbung reicht aber schon eine einmalige Beauftragung (z.B. zum Erstellen einer Webseite) aus.

V. Höhe der Abgabe

Die Höhe der Abgabe bestimmt sich nach Abgabesätzen.
2009 sind 4,4% auf alle gezahlten Entgelte abzuführen, 2010 und 2011 reduziert sich der Abgabesatz auf 3,9 %.

Dabei ist Entgelt das, was der Unternehmer aufwenden muss, um das künstlerische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Werden dem Künstler Ausgaben und Nebenkosten vergütet, so zählen diese auch zum Entgelt.

VI. Besonderheiten

1. Keine Abwälzung auf den Künstler möglich: Die Künstlersozialabgabe ist zwingend vom Unternehmen zu entrichten. Vereinbarungen, durch welche die Abgabe etwa dem Honorar des Künstlers abgezogen wird, oder der Künstler nur ein geringeres Honorar enthält sind sozialrechtswidrig und von Anfang an nichtig.

2. GmbH-Geschäftsführer: Ein mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH ist dann als selbständig anzusehen, wenn er über mindestens 50 % des Stammkapitals verfügt und entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft hat.

Ist dieser Gesellschafter dann etwa im Rahmen der Eigenwerbung künstlerisch tätig, so entsteht eine Abgabepflicht unter folgenden Voraussetzungen:
• Der Gesellschafter erhält für diese künstlerische Tätigkeit von der GmbH Zahlungen (diese können auch in der allgemeinen pauschalen Geschäftsführervergütung liegen)
• Die Tätigkeit des mitarbeitenden Gesellschafters muss insgesamt als künstlerisch bewertet werden. Diese Bewertung erfolgt anhand eines Fragebogens, mit dem die Tätigkeit z.B. des GmbH-Geschäftsführers genau erfasst wird und ist immer dann gegeben, wenn neben den organisatorischen Arbeiten die künstlerische Tätigkeit überwiegt.

 

3. Webdesigner: Grundsätzlich fallen Webdesigner auch unter den Künstlerbegriff des KSVG, d.h. auf alle Entgelte, die an einen selbständigen Webdesigner zu zahlen sind fällt ebenfalls die Sozialabgabe an. Anders ist die zu beurteilen, wenn keinerlei gestalterische Leistung vom Webdesigner erbracht wird, wenn es sich also lediglich um die technische Einrichtung und Pflege von Webseiten handelt (wie etwa beim System-Administrator).

Enge Vorgaben für die grafische Gestaltung seitens des beauftragenden Unternehmens reichen nicht aus, um sich der Abgabepflicht zu erledigen. Schließlich besteht eine Abgabepflicht auch für gestalterische Leistungen von Personen, die keine künstlerische Ausbildung (z.B. als Grafiker) absolviert haben.

Einzig und allein entscheidend ist, ob eine gestalterische Leistung vorliegt und für diese einer selbständigen natürlichen Person ein Entgelt gezahlt wird.

VII. Sanktionen bei Verletzung der Abgabepflicht

Rund 3600 Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung wurden verstärkt dazu angehalten, die Dunkelziffer der abgabepflichtigen Unternehmen, die bisher keinerlei Abgaben geleistet haben, zu erforschen und umfassende Nachzahlungen einzufordern.

Zu diesem Zweck werden im Rahmen der Betriebsprüfung auch Fragebögen zur Künstlersozialkasse verschickt.

Wer hier nicht reagiert oder falsche Angaben macht (auch fahrlässig), der kann sich schnell mit einem Bußgeld von im Einzelfall bis zu 50.000,00 € konfrontiert sehen.

VIII. Praxistipps

1. Zahlungen an die Künstlersozialkasse können dann vermieden werden, wenn z.B. im Bereich der Eigenwerbung diese von angestellten Personen erledigt wird.

2. Auch Designer, die im Rahmen von sog. 400,00 € – Jobs beschäftigt werden, sind im Unternehmen angestellt, es ist keine Abgabe zu zahlen.

3. Auch die Vergabe von Aufträgen an juristische Personen (GmbH…) befreit von der Abgabepflicht.

Fazit

Es ist in Zukunft mit einer deutlichen Steigerung der Kontrollen durch die Deutsche Rentenversicherung zu rechnen. Künstler müssen im Rahmen Ihrer Einkommenserklärung auch ihre Vertragsverhältnisse mit den jeweiligen Unternehmen offen legen, so dass auch hier eine Querprüfung erfolgt.

Es ist jedem Unternehmen zu raten, genau zu prüfen, oder prüfen zu lassen, ob eine Abgabepflicht besteht. Diese sollte dann der Deutschen Rentenversicherung gemeldet werden.

 

Zur Autorin:

Rechtsanwältin Michaela Berger absolvierte ihr Studium der Rechtswissenschaften in Augsburg und ist seit 2009 Partner bei Röhl · Dehm & Partner Rechtsanwälte. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Arbeitsrecht, hier vor allem in der arbeitsrechtlichen Vertragsgestaltung, und im IT-Recht.

Sie ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein.

 

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