Bundesrat begründet seine Ablehnung der Kürzung bei der Solarstromförderung

Am 11. Mai 2012 hat der Bundesrat in seiner 896. Sitzung beschlossen, zu dem vom Bundestag gegen Ende März verabschiedeten EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen. Das Ziel der Anrufung ist es, die EEG-Novelle grundlegend zu überarbeiten. Der Bundesrat begründet seine Entscheidung und geht auf die kritischen Punkte ausführlich ein.

Kritikpunkt Nr. 1: Zubaukorridor

Die im Gesetzesbeschluss aufgezeigten Zubaukorridore für die kommenden Jahre liegen deutlich unterhalb der früher festgelegten nationalen Ziele (Photovoltaik-Ziel 2020 nach dem Nationalen Allokationsplan -NAP: 52 Gigawatt). Diese Begrenzung des Zubaus stellt faktisch eine Absenkung des Zubaus dar. Diese Regelungen stellen nicht nur die nationalen Ziele beim Ausbau der erneuerbaren Energien in Frage, sondern beeinträchtigen die Investitionssicherheit der gesamten Branche der erneuerbaren Energien und gefährden somit eine Vielzahl von Arbeitsplätzen in Deutschland. Vielmehr ist der Ausbaukorridor so zu gestalten, dass Deutschland weiterhin einen attraktiven Solarmarkt darstellt.

Kritikpunkt Nr. 2: Einspeisevergütung

Die drastischen Solarkürzungen verschärfen den Wettbewerb auf dem gegenwärtig äußerst angespannten Photovoltaik-Herstellermarkt über das gebotene Maß hinaus und gefährden Arbeitsplätze. Schon jetzt sind im geltenden Recht weitere Absenkungen infolge der Marktentwicklung vorgesehen. Im Übrigen erreichen bereits die nach dem geltenden Recht vorgesehenen Vergütungszahlungen (zwischen 18 und 24 Cent/kWh) das Preisniveau privater Stromtarife und damit Marktniveau im Vergleich zum Haushaltsstrom aus der Steckdose. Von der vorgesehenen Absenkung der Einspeisevergütung von 20 bis 29 Prozent sollte Abstand genommen werden.

Kritikpunkt Nr. 3: Solaranlagen größer 10 Megawatt

Der Wegfall der Einspeisevergütung für Solarstromanlagen, deren Leistung größer als 10 MW beträgt, sollte ebenfalls zurückgenommen werden.

Kritikpunkt Nr. 4: Marktintegrationsmodell

Das vorgesehene Marktintegrationsmodell, welches lediglich die Höhe der vergütungsfähigen solaren Strommenge pauschal reduziert, schafft keine zu-sätzlichen Anreize zur Stärkung des Eigenverbrauchs und sollte demzufolge nicht weiter verfolgt werden. Es ist zu erwarten, dass dieses Modell lediglich eine zusätzliche Absenkung des Förderniveaus bewirken soll. Eine Steigerung des Eigenverbrauchs würde die Kosten für die EEG-Umlage und für den Netzausbau reduzieren, ist jedoch in der Regel mit weiterem Investitionsaufwand verbunden.

Kritikpunkt Nr. 5: Anlagen-Vergütungsklassen

Die geplante Reduzierung der Vergütungsklassen bedeutet eine erhebliche Verschlechterung für Photovoltaikanlagen zwischen 10 bis 100 Kilowatt. Hierbei handelt es sich um Anlagengrößen, die im Wohnungsbau, Nichtwohnungsbau, in Kommunen, in der Landwirtschaft und bei kleineren und mittleren Gewerbebetrieben installiert werden. Durch diese Reduktion werden die hier gegebenen Potenziale nur suboptimal genutzt. Die Anlagenvergütungsklassen sollten deshalb entsprechend überarbeitet werden.

Kritikpunkt Nr. 6: Netzintegration

Im Gesetzesbeschluss fehlen Regelungen zur sinnvollen Integration des Photo-voltaik-Stroms in das Netz. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass endlich konkrete Maßnahmen zur besseren netztechnischen Integration von hohen Einspeisekapazitäten ergriffen werden müssen. Es sind besondere Anreize für dezentrale Speichersysteme zu schaffen, die eine Lastverschiebung ermöglichen. Ferner sind Regelungen zu treffen, die auch die Verbrauchsseite, zum Beispiel durch zuschaltbare Lasten, in das Versorgungs- und Netzmanagement mit einbeziehen.

Kritikpunkt Nr. 7: Local-Content-Klausel

Die Solarvergütung sollte an die Herstellung in der EU oder zumindest an die anteilige Wertschöpfung in der EU geknüpft werden. Zur Bestimmung des Ursprungs sollten bestehende Vorgaben des europäischen Zollrechts angewendet werden, in denen das Ursprungsprinzip geregelt ist.

Kritikpunkt Nr. 8: Vertrauensschutz und Planungssicherheit

Das übereilte Gesetzgebungsverfahren und die vorgesehenen Übergangsfristen gefährden den Vertrauensschutz in das EEG. Die Betroffenen benötigen von den ersten Planungen über die Investitionsentscheidung bis hin zur tatsächlichen Umsetzung einen Vertrauensschutz in die Förderinstrumente, ansonsten ist dienotwendige Investitionssicherheit nicht gegeben. Es sind daher angemessene Übergangsfristen festzulegen, da von den Gesetzesänderungen auch bereits länger geplante Projekte unmittelbar betroffen sind.

Was bedauerlicherweise nicht aus der Begründung hervorgeht ist die zusätzliche Absenkung der Einspeisevergütung, bei der – je nach Anlagengröße – nur noch 80 bzw. 90 Prozent der des erzeugten Solarstroms vergütet werden sollen. Der Bundesrat macht mit diesen Kritikpunkten aber deutlich, dass die EEG-Novelle ein absoluter und unüberdachter Schnellschuss der Minister Röttgen und Rösler war.

(Quelle: Bundesrat / photovoltaik-guide.de)

 

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