Das wettbewerbsrechtliche Verfahren

Sowohl im Wettbewerbsrecht als natürlich auch im Markenrecht, dem Urheberrecht als auch in anderen Rechtsgebieten spielt das Verfahren, welches durchlaufen werden muss, um seine Ansprüche durchzusetzen, eine entscheidende Rolle. Werden Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht oder gegen das Markenrecht oder das Urheberrecht entdeckt, gibt es verschiedene Verfahrensstadien, die durchlaufen werden müssen.

Um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, ist der erste Schritt die Abmahnung. Im Wettbewerbsrecht als auch im Markenrecht ist die Abmahnung eine Aufforderung das rechtswidrige Verhalten einzustellen, eine Unterlassungserklärung abzugeben und gegebenenfalls Schadensersatz zu zahlen oder Auskunft zu erteilen. Spätestens in diesem Moment sollten Sie eine Anwalt kontaktieren.

Die Frage, wie auf eine solche Abmahnung reagiert werden soll, ist nur im Einzelfall zu entscheiden. Es gibt eine Menge Möglichkeiten einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht oder im Markenrecht zu begegnen, informieren Sie sich bei uns. Falls die Abmahnung keinen Erfolg hat und die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, ist der nächste Schritt eine Klage an das zuständige Gericht. In dringenden Fällen, und das sind im Wettbewerbsrecht die meisten Fälle, ist anzuraten, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die Rechte vorerst zu sichern. Das Verfügungsverfahren ist ein beschleunigtes Verfahren ohne wirkliche Beweisaufnahme. Es findet eine kurze Prüfung der Ansprüche und der Glaubhaftmachung derselben statt. Falls die Ansprüche glaubhaft gemacht sind wird die einstweilige Verfügung in den meisten Fällen durch einen Beschluss des Gerichts erteilt. Gegen die Erteilung einer einstweiligen Verfügung kann man sich vor Erteilung nur durch Einreichung einer Schutzschrift beim zuständigen Gericht wehren. Zum Teil ist die Bestimmung des zuständigen Gerichts (fliegender Gerichtstand) jedoch schwierig, so dass eine Schutzschrift nicht ohne erheblichen Aufwand eingereicht werden kann. Die Schutzschrift wird bei Gericht hinterlegt und in der Regel bei Eingang des Antrags auf Erteilung einer einstweiligen Verfügung hinzugezogen. In vielen Fällen sieht das Gericht dann von einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss ab und bestimmt einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Dort wird über die Angelegenheit verhandelt und dann eine Entscheidung durch Urteil getroffen. Nach Erteilung der einstweiligen Verfügung kann man sich dann entweder durch den Widerspruch, wenn die einstweilige Verfügung durch Beschluss ergangen ist oder durch die Berufung, falls die einstweilige Verfügung durch Urteil ergangen ist, wehren. Es kommt dann wiederum zu einer mündlichen Verhandlung und es wird eine Entscheidung durch Urteil gefällt. Das einstweilige Verfügungsverfahren ist jedoch nur ein vorläufiges Verfahren. Falls der Gegner die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Entscheidung anerkennt, ist es nötig ein Hauptsacheverfahren einzuleiten. Dieses Hauptsacheverfahren ist im Wettbewerbsrecht als auch im Markenrecht oder im Urheberrecht ein normales Klageverfahren mit normaler Beweisaufnahme. In der Regel dauern solche Verfahren länger und sind kostenintensiv, da oftmals Sachverständigengutachten nötig sind. Im Rahmen des Hauptsacheverfahren gibt es im Wettbewerbsrecht als auch im Markenrecht oder im Urheberrecht eine Entscheidung durch ein Urteil des zuständigen Gerichts (in der Regel ein Landgericht). Gegen dieses Urteil ist die Berufung zum zuständigen Oberlandesgericht möglich und gegen das Berufungsurteil unter Umständen die Revision zum Bundesgerichtshof.

 

Zum Autor:

Rechtsanwalt Christian Röhl hat sein Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Augsburg, München und London absolviert und ist seit 2006 Partner der Kanzlei Röhl · Dehm & Partner Rechtsanwälte (vormals Röhl & Dehm Rechtsanwälte).

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Gewerblichen Rechtsschutz (Markenrecht, Patentrecht, Geschmacks- und Gebrauchsmusterrecht) und im Wettbewerbsrecht.

Er ist u.a. Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum und Medien im Deutschen Anwaltverein.

 

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