5. Was ist eine vorbeugende Unterlassungserklärung?
Von einer vorbeugenden Unterlassungserklärung spricht man, wenn man eine Unterlassungserklärung abgeben möchte, ohne dass man bereits eine Abmahnung erhalten hat. Damit soll die Wiederholungsgefahr schon im Voraus entfallen und den abmahnenden Kanzleien die Möglichkeit genommen werden, die für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches geforderten meist sehr hohen Anwaltskosten zu fordern. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass trotz alledem ein so genannter Lizenzschadensersatz gefordert werden kann, soweit der Verstoß durch den Anschlussinhaber persönlich begangen wurde.
6. Ist die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung zu empfehlen?
Das kommt auf den Einzelfall an, sollte aber in jedem Fall kritisch betrachtet werden. Denn derjenige, der eine Unterlassungserklärung abgibt, bevor er überhaupt abgemahnt wurde, sägt sprichwörtlich an dem Ast, auf dem er sitzt. Die Unterlassungserklärung ist zwar nicht so formuliert, dass sie ein Schuldeingeständnis darstellt. Jedoch wird niemand eine vorbeugende Erklärung abgeben, wenn er nicht in irgendeiner Weise einen urheberrechtlichen Verstoß begangen hat. Zwar wird eine Vielzahl von Tauschbörsennutzern abgemahnt, jedoch nicht alle. Ob man nun selbst schon in der Schusslinie der Abmahner bzw. der Ermittlungsbehörden steht, ist somit nicht gewiss. Daher sollte man mit vorbeugenden Unterlassungserklärungen stets vorsichtig umgehen und in jedem Fall vorab den Rat eines visierten Rechtsanwalts einholen. Denn: „Schlafende Löwen weckt man nicht.“
Nicht zuletzt stellt sich dann auch die Frage, gegenüber wem man überhaupt eine solche vorbeugende Unterlassungserklärung abgeben soll. Denn nur selten wird man selbst wissen, wer denn überhaupt der Rechteinhaber an dem Werk ist, das man gerade über eine Tauschbörse geladen hat.
7. Wer darf überhaupt abmahnen? Kann das jeder?
Nicht jeder kann jeden abmahnen. Einen urheberrechtlichen Verstoß kann nur derjenige abmahnen, der auch dazu berechtigt ist. Berechtigt ist in erster Linie natürlich der Urheber selbst, also derjenige, der beispielsweise das Musikstück geschrieben hat und das so genannte Urheberrecht innehat. Der Urheber kann aber einem Dritten die so genannten ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an einem Werk einräumen. Das bedeutet, dass der Dritte zum Berechtigten wird, also anstelle des urhebenden Künstlers berechtigt ist, das Werk zu nutzen und bei Urheberrechtsverstößen auch abzumahnen.
8. Lohnt sich eine anwaltliche Beratung, wenn man eine Abmahnung erhalten hat?
Aufgrund der Komplexität der rechtlichen Fragen, ist es Laien kaum möglich, allein gegen die Musikindustrie vorzugehen. Insofern ist hier professionelle Hilfe anzuraten, achten Sie darauf, dass sich Ihr Anwalt im Urheberrecht auskennt. Außerdem sollte zuvor unbedingt über das zu zahlende Honorar gesprochen und ggfs. ein Pauschalhonorar vereinbart werden.