FAQ zu urheberrechtliche Filesharing-Abmahnungen

9. Was ist Filesharing überhaupt?

„Filesharing“ setzt sich aus den zwei englischsprachigen Begriffe „file“ und „share“ zusammen und bedeutet „Dateien teilen“, sinngemäß „Dateifreigabe“ oder „gemeinsamer Dateienzugriff“.

Filesharing meint damit das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets unter Verwendung eines so genannten P2P-Netzwerkes. Die Dateien befinden sich in den heute gebräuchlichen Varianten auf den PC der Teilnehmer oder auf Servern, von wo aus sie verteilt werden. In der Regel werden die Dateien von den Nutzern gleichzeitig heruntergeladen („download“) und versendet („upload“).

In den Medien wird in diesem Zusammenhang auch häufig der Begriff „Internettauschbörsen“ verwendet. Dieser Begriff spielt auf den Vorgang des Filesharings an, bei der sich der Nutzer dazu verpflichtet, anderen Nutzern über das Internet eine Auswahl seiner Dateien zur Verfügung zu stellen und er im Gegenzug die Möglichkeit erhält, auf Dateien anderer Teilnehmer zuzugreifen.

Damit man über „Internettauschbörsen“ Dateien herunter- bzw. hochladen kann, bedarf es eines so genannten Filesharings-Programms, das auf dem PC installiert werden muss.

10. Wieso gibt es bei der Installation bzw. bei dem Download der Filesharing- Programme keinen Hinweis der Rechtswidrigkeit?

Einen Hinweis der Rechtswidrigkeit gibt es nicht, weil Filesharing und andere P2P-Dienste nicht per se rechtswidrig sind. Es kommt vor, dass freie Software oder auch Filme auf diesem Weg legal verbreitet werden. Filesharing ist grundsätzlich wertungsfrei zu sehen. Es kommt immer auf den Nutzer an, bei neuesten Werken aus der Film- oder Musikwelt sollte sich aber immer der Verdacht aufdrängen, dass diese eben gerade nicht legal getauscht werden dürfen.

11. Ich habe „nur“ einen Download getätigt, wieso ist die Rede von „verbreiten“?

Der Grund für eine Abmahnung liegt nicht in dem Umstand, dass man einen Film oder ein Musikstück über eine Tauschbörse heruntergeladen hat (Download). Das Rechtswidrige an diesem Verhalten ist vielmehr darin zu sehen, dass man während des Filesharings anderen Nutzern Dateien, die man bereits selbst heruntergeladen hat, wiederum zum Download an-bietet, diese also zum Zweck der Weitergabe hochlädt (Upload). Denn damit wird das Werk ohne Zutun des Rechteinhabers verbreitet, was zur Konsequenz hat, dass diesem dadurch ein Schaden entsteht, er nämlich keine bzw. weniger Einnahmen damit erzielt.

Daher handelt es sich bei dem Betrag, der in einer Abmahnung gefordert wird, auch um einen (meist pauschalisierten) Schadensersatzbetrag. Dadurch, dass das Werk anderen Nutzern ohne die Zustimmung des Rechteinhabers zur Verfügung gestellt wurde, ist dem Rech-teinhaber ein Schaden entstanden, da durch das illegale Verbreiten weniger Interessenten das Werk über den rechtmäßigen Weg erwerben, z.B. durch Kauf der Film-DVD.

 

Zur Autorin:

Rechtsanwältin Michaela Berger absolvierte ihr Studium der Rechtswissenschaften in Augsburg und ist seit 2009 Partner bei Röhl · Dehm & Partner Rechtsanwälte. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Arbeitsrecht, hier vor allem in der arbeitsrechtlichen Vertragsgestaltung, und im IT-Recht.

Sie ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein.

 

 

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