Integration: Niedersachsen fordert Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer heutigen Kabinettssitzung beschlossen, eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes in den Bundesrat einzubringen. Ziel ist dessen Ergänzung um den § 25b „Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration" und den § 60b „Duldung zum Nachweis nachhaltiger Integration".

Es wird angestrebt, diese Vorlage bereits im nächsten Bundesratsplenum am 15. Juni zu beraten. Damit soll das Bleiberecht gezielt besser werden.

Von zuwanderungswilligen Ausländern wird grundsätzlich erwartet, dass sie im geregelten Verfahren einreisen und sich in die hiesigen Lebensverhältnisse integrieren werden. Dennoch hält sich eine große Zahl von unerlaubt eingereisten Ausländern im Bundesgebiet auf. Diese sind, wenn ihre Asylanträge abgelehnt worden sind, verpflichtet, unverzüglich auszureisen. Viele leben allerdings bereits langjährig im Bundesgebiet und haben sich sozial und wirtschaftlich auch weitgehend integriert. Ihnen kann jedoch nach geltendem Recht bisher auch aus humanitären Gründen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht eingeräumt werden.

Bereits im Zuge der letzten Änderung des Aufenthaltsgesetzes ist auf Initiative Niedersachsens mit der Schaffung des § 25a AufenthG ein eigenständiges, vom Aufenthaltsrecht der Eltern unabhängiges Bleiberecht für in Deutschland geborene oder aufgewachsene ausländische Jugendliche und heranwachsende aufgenommen worden.
Die nunmehr angestrebte Gesetzesänderung enthält auch eine Regelung zugunsten der sorgeberechtigten Eltern sowie der jüngeren Geschwister von begünstigen minderjährigen Jugendlichen.

Aus humanitären Gründen soll danach ein Aufenthaltsrecht erhalten, wer sich bereits in besonderem Maße sozial und wirtschaftlich integriert hat und zwischenzeitlich auch allen ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachgekommen ist, insbesondere die notwendigen Schritte zur Aufklärung der Identität und Staatsangehörigkeit sowie zur Ausstellung von Pässen unternommen hat.

Mit der Möglichkeit, bei bestimmten bereits erbrachten Nachweisen einer erfolgreichen Integration und nach mindestens vierjährigem Aufenthalt in Deutschland einmalig eine zweijährige Duldung zu gewähren, wird der Ausländer eine neue Perspektive für einen gesicherten Aufenthaltsstatus eröffnet. Dabei zielt diese zweijährige Duldung darauf ab, dass in dieser Zeit die Integrationsleistungen intensiviert werden, um sodann den Nachweis einer weitgehenden sozialen und wirtschaftlichen Integration erbringen zu können.

Ziel soll es sein, Ausländern mit besonderen Integrationsbemühungen eine Perspektive aufzuzeigen und sie aus der Illegalität der Identitätsverschleierung herauszuholen. Entscheidend ist dabei, dass die betroffenen Ausländer ihre Identität von sich aus freiwillig offen legen. Dafür soll ihnen für einen Zeitraum von zwei Jahren ein Abschiebeschutz (§ 60b AufenthG) garantiert werden, wenn sie unter anderem bereit sind, eine Integrationsvereinbarung abzuschließen, mit dem Ziel der Teilnahme an einem Integrationskurs sowie der Verbesserung der Deutschkenntnisse.

„Im Sinne des Forderns und Förderns heben wir die Bedeutung von Integrationsleistungen hervor und knüpfen diese an die Möglichkeit eines neuen Bleiberechts. Gleichzeitig wird das Problem von Identitätstäuschern und damit von Kettenduldungen entscheidend verringert", so Innenminister Uwe Schünemann.

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