Kein Wettbewerb um jeden Preis: EU schafft Erleichterungen für Dienstleistungen mit geringem oder nur örtlichem Umfang

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Mit einem neuen Gesetzespaket schafft die EU künftig Erleichterungen für Dienstleistungen mit geringem oder nur örtlichem Umfang und mit ausschließlich sozialer Zielsetzung – beispielsweise bei der kommunalen Wasser- und Krankenhausversorgung sowie der Abwasser- und Abfallentsorgung. Die als „Almunia-Paket“ bezeichneten Maßnahmen beruhen wesentlich auf einer Studie der Bochumer Professoren Jörg Bogumil (Lehrstuhl für öffentliche Verwaltung, Stadt- und Regionalpolitik) und Johann-Christian Pielow (Lehrstuhl Recht der Wirtschaft). Die RUB-Forscher hatten bereits 2010 die teils erheblichen Probleme mit den europäischen Vorgaben in den Kommunen des Landes NRW beleuchtet.

Breiter Bezug auf Bochumer Studie

In ihrem jüngsten Arbeitspapier zur Anwendung des EU-Beihilferechts auf Dienstleistungen der sogenannten „öffentlichen Daseinsvorsorge“ nimmt die Europäische Kommission breiten Bezug auf die RUB-Studie. Hingewiesen wird insbesondere auf den hohen Verwaltungs- und Kostenaufwand, der mit der Klärung komplexer Fragen zum Beihilfe- und Vergaberecht und mit der Umsetzung dieser Regeln in der kommunalwirtschaftlichen Praxis einhergehe. Dazu Prof. Pielow: „Der Aufwand steht vielfach in keinem Verhältnis zum Regelungsziel, nämlich der Förderung unverfälschten Wettbewerbs – zumal in manchen Bereichen der Daseinsvorsorge kaum ein echter ‚Markt‘ mit nennenswerter Konkurrenz existiert“.

Erleichterungen für bestimmte Dienstleistungen

Im Zuge des „Almunia-Pakets“ werden nun Subventionen für bestimmte Sachbereiche ganz von den Beihilfevorschriften freigestellt. Gleiches gilt für alle Zuschüsse von bis zu 500.000 Euro pro Unternehmen und über drei Jahre („de minimis-Regel“). Ähnliche Anpassungen plant die Brüsseler Behörde für die Anforderungen an die öffentliche Ausschreibung von „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“, wie Daseinsvorsorgedienste im EU-Recht heißen.

Zuschussbetriebe im Binnenmarkt

Auch in Zeiten des Wettbewerbs erbringen kommunale Unternehmen viele Leistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge. Nicht selten ist dies ein „Zuschussgeschäft“: Die flächendeckende und „Rund-um-die-Uhr-Versorgung“ mit den Diensten ist vielfach nicht kostendeckend und deshalb auf Ausgleichsleistungen angewiesen. Diese geraten in Konflikt mit dem recht rigide gefassten Verbot staatlicher Beihilfen, die mit dem europäischen „Binnenmarktprinzip“ eigentlich nicht vereinbar sind. Schon in der Vergangenheit kam es daher zu einzelnen Ausnahmeregelungen seitens des EU-Gesetzgebers (z.B. im Monti-Paket der Kommission von 2005) und zu relativierenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs.

130 NRW-Kommunen befragt

2010 legten Prof. Bogumil und Prof. Pielow ihre Studie für die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen vor, deren Ergebnisse sie auch in Brüssel präsentierten. Sie untersuchten neben dem Beihilferecht auch die Auswirkungen der EU-rechtlichen Anforderungen an die öffentliche Vergabe von Daseinsvorsorgeleistungen an Dritte, die häufig eine EU-weite Ausschreibung gebieten und ebenfalls mit etlichen Rechts- und Anwendungsfragen behaftet sind. Grundlage der Studie waren ausführliche Befragungen unter 130 größeren NRW-Kommunen. Daraus ergaben sich wertvolle Rückschlüsse zu den Auswirkungen des europäischen Beihilfe- und Vergaberechts insbesondere im Abwasser- und Krankenhaussektor sowie in der Abfallentsorgung.

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