Markenrecht: Grundsätze der Markenanmeldung

Im Bereich des Markenrechts trifft man bei vielen Unternehmern immer wieder auf die These, eine Marke müssen nicht unbedingt als solche registriert sein, der Schutz der Marke besteht auch unabhängig von der Eintragung durch bloße Verkehrsgeltung. Dies ist so nur bedingt richtig, da eine Unterscheidung zwischen der Marke als Unternehmenskennzeichnung und der Marke als Produktkennzeichnung vorgenommen werden muss.

Bei Unternehmensbezeichnungen ergibt sich ein Schutz in der Regel automatisch, da der Firmenname bzw. das Unternehmenskennzeichen nach § 17 HGB bzw. nach § 5 MarkenG geschützt ist. Für Produktkennzeichnungen oder Produktnamen gilt dies jedoch nicht. Ein solcher Produktname ist daher nur dann schützbar, wenn er als Marke eingetragen ist.

Aufgrund der mittlerweile in großer Anzahl bestehenden Marken, ist es aber zunehmend schwerer einen entsprechenden Markennamen zu generieren. Auf der einen Seite besteht das Problem, dass ein eigenständiger besonderer Markenname geschaffen werden sollte, der folgende Kriterien erfüllt:
• Einzelstellung
• besondere Kennzeichnung
• Herkunftsfunktion mit Blick auf das Unternehmens, von dem es stammt

Daneben muss der ausgewählte Name die rechtlichen Hürden einer Markenanmeldung erfüllen können.

Abstrakte Markenfähigkeit

Grundsätzlich ist dabei zu beachten, dass zwischen der abstrakten Markenfähigkeit, welche im § 3 Abs. 1 MarkenG geregelt ist und der konkreten Markenfähigkeit nach § 8 MarkenG zu unterscheiden ist. Bei der Frage der abstrakten Markenfähigkeit geht es um die Frage, ob ein Zeichen seinem Wesen nach geeignet sein mag eine Marke zu sein. Es muss daher eine gewisse Zeichenqualität haben und abstrakt unterscheidungsfähig sein. Dies liegt z. B. dann nicht vor, wenn eine grafische Darstellung nicht möglich ist. Nicht eintragungsfähig sind deshalb sog. Berührungsmarken, also haptische Marken. Eine grafische Darstellbarkeit dieser Berührungen bzw. des Gefühls bei der Berührung ist nicht möglich. Hörmarken sind dagegen eintragbar, wenn sie in Form von Noten z. B. grafisch darstellbar sind. Insgesamt kann man also sagen, dass mit abstrakter Markenfähigkeit die grundsätzliche Fähigkeit einer Marke gemeint ist, überhaupt als solche wahrgenommen zu werden.

Konkrete Markenfähigkeit

Unter der konkreten Unterscheidungskraft versteht man die Frage, ob dem Zeichen die Eignung zukommt, die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren oder Dienstleistungen von demjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ob ein Zeichen dies leisten kann ist aus der Sicht der angesprochenen Verkehrsweise zu entscheiden.
Die fehlende konkrete Unterscheidungskraft wird ganz besonders deutlich, wenn es sich um rein beschreibende Angaben handelt.

Bsp.: Rein beschreibende Angaben wie etwa der Begriff Autohaus für die Dienstleistung eines Autoverkäufers ist nicht unterscheidungskräftig. Der Begriff Autohaus signalisiert lediglich, dass es sich um ein Autohaus handelt. Von welcher Firma oder wer der Unternehmer ist kann aus dem Begriff Autohaus nicht abgeleitet werden. Aufgrund dessen fehlt hier die Unterscheidungskraft und eine solche Marke wäre nicht eintragungsfähig.

Es ist zu beobachten, dass das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bezüglich der Unterscheidungskraft immer strenger vorgeht. Begriffe, die eine gewisse beschreibende Fähigkeit haben wie z. B. der Begriff Vision oder der Begriff Allianz, werden oftmals als nicht unterscheidungskräftig bezeichnet, da diese allgemeinen Begriffe für die entsprechenden Waren und Dienstleistungen rein beschreibend sein sollen. Diese Praxis steht aber auf wackeligen Beinen, da eine geringe Unterscheidungskraft schon ausreicht, um die nötige Unterscheidungskraft zu ermöglichen, so dass eine Markenfähigkeit angenommen werden kann. Diesen Grundsatz hat das DPMA weiterhin zu beachten. Daher ist oftmals auch ohne weiteres Verfahren ein Einlenken des DPMA zu erreichen, wenn mit qualifizierten und klaren Argumenten diese Ansicht dargelegt wird.

Das Freihaltebedürfnis stellt einen weiteren Hinderungsgrund für die Eintragung einer Marke dar. In diesem Fall ist eine Eintragung einer Marke ausgeschlossen, wenn die anderen Bewerber und Mitbewerber in der entsprechenden Branche bzw. andere Nutzer der entsprechenden Bezeichnung auf diese Bezeichnung angewiesen sind. Wenn also ein Produktname von jedem verwendet werden sollen könnte, damit er dieses Produkt überhaupt auf dem Markt anpreisen kann, besteht ein so genanntes Freihaltebedürfnis.

Des Weiteren sind im § 8 MarkenG noch andere Schutzhindernisse zu nennen. Beispielsweise ist die Eintragung ausgeschlossen, wenn ausschließlich Zeichen verwendet werden, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung dieser Ware oder Dienstleistung üblich geworden sind. Auch täuschende Angaben oder Angaben die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen sowie die Anmeldung von Staatswappen oder von amtlichen Kennzeichen, sowie von Flaggen oder Zeichen anderen internationalen Organisationen ist nicht möglich.

Als letzter Punkt kommt die so genannte böswillige Anmeldung als Hinderungsgrund in Betracht. Ein bekanntes Beispiel ist dabei die Marke „E-Klasse“ von Mercedes, die ein Markenanmelder kurz vor der Präsentation der E-Klasse auf der Automesse in Genf zur Anmeldung gebracht hat. Nachdem Mercedes die Anmeldung durchführen wollte, stellten sie fest, dass ein Dritter die E-Klasse bereits angemeldet hat. In einem derartigen Fall würde von Bösgläubigkeit ausgegangen werden, da es dem Dritten nur darauf ankam, Mercedes um gewisse Kosten zu bringen, die für die Freigabe der Marke zu zahlen wären. Er selbst hatte nachweislich kein Interesse an der Bezeichnung E-Klasse für Fahrzeuge, da er keine solchen produziert und auch nicht mit diesen handelt.

Insgesamt ist also bei Markenanmeldungen darauf zu achten, dass die Marke prägnant und einprägsam ist, eine gewisse Unterscheidungskraft hat, nicht freihaltebedürftig ist und auch nicht aus Zeichen besteht, die im Verkehr üblich geworden sind für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen. Es empfiehlt sich auf jeden Fall im Vorfeld der Markengenerierung eine Markenrecherche durchzuführen, um nicht Kosten in ein Kennzeichen zu stecken, dass danach als Marke nicht eintragungsfähig wäre – sei es, weil ein solches Kennzeichen bereits als Marke angemeldet ist, oder weil die Marke aus anderen oben genannten Gründen nicht eintragungsfähig ist. Hier lassen sich hohe Kosten und viel Ärger vermeiden.

 

Zum Autor:

Rechtsanwalt Christian Röhl hat sein Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Augsburg, München und London absolviert und ist seit 2006 Partner der Kanzlei Röhl · Dehm & Partner Rechtsanwälte (vormals Röhl & Dehm Rechtsanwälte).

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Gewerblichen Rechtsschutz (Markenrecht, Patentrecht, Geschmacks- und Gebrauchsmusterrecht) und im Wettbewerbsrecht.

Er ist u.a. Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum und Medien im Deutschen Anwaltverein.

 

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