Neue verpflichtende Regelungen für Internet-Betreiber – Die „Button-Lösung“

Ab dem 1.August 2012 tritt die vom Bundestag beschlossene „Button-Lösung“ in Kraft. Diese hat die Aufgabe, Shopbetreiber im Internet zu einer klareren Informationsbereitstellung zu verpflichten.

Verbraucher sollen demnach jede Bestellung durch einen Klick auf eine klar definierte Schaltfläche bestätigen. Dies soll aber erst möglich sein, wenn die Betreiber ihre potentiellen Kunden explizit und in unübersehbarer Weise über den Kaufvertrag informiert haben.

Die Änderungen betreffen Paragraph 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Absatz 1 wurde verändert und die Absätze 2 bis 4 neu hinzugefügt. Das sind die Änderungen im Wortlaut:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "eines Tele- oder Mediendienstes" durch die Wörter "der Telemedien" ersetzt.
2. Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:
"(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Die Erfüllung der Pflicht aus Absatz 3 ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages nach Absatz 2 Satz 1."

Zudem soll die Gestaltung des Internetshops klarer definiert sein. Der Bestellbutton soll demnach mit folgenden Formulierungen ausgezeichnet werden:
"Kaufen" "Kostenpflichtig bestellen" "Zahlungspflichtigen Vertrag abschließen"
Uneindeutige Bezeichnungen sind nicht mehr zulässig. Zum Beispiel:
"Weiter" "Bestellung abgeben" "Jetzt bestellen" "Anmeldung"

Im Falle einer Nichtbeachtung durch den Shopbetreiber kommt kein Kaufvertrag mehr zustande. Zudem muss der Betreiber mit einer Abmahnung und Strafe rechnen.
Die Begründung im Wortlaut: "Fehlt es also an einer ausdrücklichen Bestätigung nach Absatz 3 Satz 1 oder ist im Falle des Absatzes 3 Satz 2 die Schaltfläche für die Bestellung nicht den Anforderungen entsprechend beschriftet, kommt es zu keinem Vertragsschluss. Diese scharfe Rechtsfolge lässt sich damit begründen, dass diese Vorschrift eine vergleichbare Schutzwirkung wie eine Formvorschrift hat. § 312g Absatz 3 und 4 BGB-E dienen dem Schutz der Verbraucher vor Irreführung und Übereilung aufgrund der besonderen Situation im Internet bzw. bei der Nutzung sonstiger elektronischer Medien."

(sm)

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