Neues Insolvenzrecht ESUG führt zu positiven Ergebnissen: Roland-Berger-Studie zu ersten Praxiserfahrungen

Inhaltsverzeichnis

Das neue Insolvenzrecht ESUG führt zu positiven Ergebnissen: Liquidationen sind seltener notwendig – Nachbesserungsbedarf bei steuerlichen und formellen Aspekten erforderlich

  • – Neue Umfrage von Roland Berger Strategy Consultants und Noerr zeigt: Erste Praxiserfahrungen mit neuem Insolvenzrecht ESUG sind weitgehend positiv
  • – Rund 40 Prozent der Befragten sehen ihre Erwartung erfüllt: Firmenliquidationen sind seltener notwendig, bereits mehrere Debt-to-Equity-Swaps
  • – Nachbesserungsbedarf besteht noch bei den Regeln zur Fortführung in der Eigenverwaltung und bei steuerrechtlichen Fragen
  • – Eine wichtige Hürde stellen auch Anforderungen an die Eigenverwaltungsanträge dar
  • – Sachwalter und Management der Eigenverwaltung müssen durch Unabhängigkeit sowie rechtliche und betriebswirtschaftliche Erfahrungen überzeugen

Das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), das am 1. März 2012 in Kraft getreten ist, soll die Rahmenbedingungen für die Sanierung notleidender Unternehmen verbessern. Dabei stärkt das ESUG die Gläubigerinteressen, unterstützt das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung (Schutzschirmverfahren) und erleichtert das Planverfahren. Bis heute wurden bereits mehr als 500 Insolvenzverfahren unter dem ESUG initiiert – rund 40 Prozent der Befragten ziehen eine erste positive Bilanz: Unternehmensliquidationen seien seltener notwendig. Allerdings sehen viele noch Nachbesserungsbedarf beim neuen Gesetz, wie etwa bei der steuerlichen Behandlung von Debt-to-Equity-Swaps, bei denen die Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden. Problematisch sind auch die hohen Anforderungen an die Anträge für die Eigenverwaltung. Das sind die wichtigsten Ergebnisse der aktuellen „ESUG-Studie 2012 – Erste Praxiserfahrungen mit der neuen Insolvenzordnung“ von Roland Berger Strategy Consultants und der Wirtschaftskanzlei Noerr. 2.800 Entscheider, darunter Gläubiger, Insolvenzverwalter, Rechtsanwälte, Richter, Investoren und Manager, wurden zu ihren Erfahrungen zum neuen Insolvenzrecht befragt.

„Die Reform des Insolvenzrechts trägt zu einem wichtigen Mentalitätswechsel in der deutschen Wirtschaft bei: Insolvenzverfahren werden so als echte Chance zur Sanierung gefährdeter Firmen wahrgenommen“, erklärt Max Falckenberg, Partner von Roland Berger Strategy Consultants. „Denn das ESUG bietet bessere Rahmenbedingungen, um Unternehmen effizienter zu sanieren und sie vor der Pleite zu retten.“

Weniger Liquidationen, effizientere Sanierungen

Rund 40 Prozent der Umfrageteilnehmer sehen ihre Erwartung an das ESUG erfüllt: Sie erwarten in Zukunft deutlich weniger Liquidationsfälle. Besonders positiv bewerten sie die Einführung eines vorläufigen Gläubigerausschusses (52%), den Ausbau des Insolvenzplanverfahrens (43%) und die Stärkung der Eigenverwaltung (40%). „Die Einführung eines vorläufigen Gläubigerausschusses stärkt die Gläubigerautonomie beim Insolvenzverfahren“, sagt Christian Pleister, Head of Corporate Refinancing, Restructuring and Rescue bei Noerr. „So haben Gläubiger ein wichtiges Mitspracherecht, wenn es darum geht, die Weichen für eine Sanierung mittels des Insolvenzrechts zu stellen. Das betrifft auch die Auswahl der geeigneten Person für die Steuerung dieser Sanierung.“ Im Falle von Unternehmen mit einer bestimmten wirtschaftlichen Relevanz, die die Schwellenwerte des ESUG überschreiten, und deren Betrieb noch nicht eingestellt wurde, ist das Gericht verpflichtet, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzuberufen. Einigen sich alle seine Mitglieder auf einen Insolvenzverwalter, so ist diese Entscheidung für das Gericht bindend.

Ebenso wichtig für eine effizientere Unternehmenssanierung ist der Ausbau des Insolvenzplanverfahrens: Das neue Gesetz beschränkt die Rechtsmittel gegen die Bestätigung des Insolvenzplans. „Das hat eindeutige Vorteile, denn so können einzelne Gläubiger die Durchführung des Sanierungsplans nicht mehr verhindern. Das hat in der Vergangenheit oft zum Missbrauch dieses Widerspruchsrechts geführt und die Sanierung mancher Unternehmen stark beeinträchtigt“, erklärt Roland Berger-Stratege Max Falckenberg.

Debt-to-Equity-Swaps bereits häufig angewandt

Im Rahmen des Planverfahrens ermöglicht das ESUG auch so genannte Debt-to-Equity-Swaps. Gläubigerforderungen können so in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden – auch ohne Zustimmung der Altgesellschafter.

Trotz des kurzen Geltungszeitraums haben bereits 41 Prozent der Befragten den erleichterten Debt-to-Equity-Swap angewendet. „Dies zeigt, dass die Ausweitung der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten für die Gläubiger der richtige Weg ist“, zieht Sanierungsexperte Christian Pleister von der Wirtschaftskanzlei Noerr eine positive Bilanz. „Auch das Steuerrecht sollte die Restrukturierung erleichtern – durch die gesetzliche Klarstellung, dass durch die Sanierung entstehende Buchgewinne steuerfrei sind.“

Aufwändiges Verfahren – eine große Hürde

Nachbesserungsbedarf beim ESUG sehen die Befragten bei den zum Teil sehr aufwändigen Rahmenbedingungen des Insolvenzverfahrens. So klagt über die Hälfte der Beteiligten darüber, dass die Ermittlung der Gläubigerstruktur bei den angeschlagenen Firmen sehr kompliziert und zeitaufwändig sei. „Vor allem die Klärung der Bereitschaft zur Amtsübernahme im Gläubigerausschuss stellt einen großen Aufwand dar“, stellt Max Falckenberg fest „Dies könnte sich allerdings ändern, wenn sich der Umgang mit dem neuen Recht noch mehr eingespielt hat.“

Ebenfalls bemängeln die Umfrageteilnehmer die gesetzlichen Anforderungen an den Eröffnungsantrag: Ein Drittel der Anträge auf Eigenverwaltung wird abgelehnt – in 44 Prozent der Fälle, weil die Bescheinigung gemäß § 270b der Insolvenzordnung nicht ausreichend ist. „In der Praxis geht dann wertvolle Zeit verloren“, sagt Jan von Schuckmann, Vorstand der Noerr Consulting AG und derzeit Vorstandsvorsitzender des in Eigenverwaltung fortgeführten börsennotierten Maschinenbauers centrotherm. „Diese Hürde sollte der Gesetzgeber durch eine genaue Präzisierung der Anforderungen an die Bescheinigung beseitigen.“

Ein weiteres Problem stellt die unklare gesetzliche Regelung zur Begründung von so genannten Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung dar. Dies ist allerdings für die Unternehmensfortführung sehr wichtig. „Hier sollte der Gesetzgeber schnell mit einer Klarstellung reagieren“, regt Noerr-Partner Pleister angesichts der derzeit widersprüchlichen Rechtsprechung an.

Kompetenz und Unabhängigkeit des Managements und des Sachwalters sind gefragt

Trotz Nachbesserungsbedarf sehen die Experten im neuen Sanierungsgesetz eine hervorragende Möglichkeit, viele im Kern gesunde Firmen vor der Pleite zu retten. Dabei spielt auch die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Sachwalter eine wesentliche Rolle, um eine erfolgreiche Sanierung in Eigenverwaltung durchzuführen.

Für über 80 Prozent der Befragten ist es dabei wichtig, dass sowohl der Sachwalter als auch das Management der Eigenverwaltung durch Unabhängigkeit und einschlägige rechtliche und betriebswirtschaftliche Erfahrungen überzeugen. „Die ersten Praxiserfahrungen zeigen, dass die ESUG-Reformen trotz Nachbesserungsbedarf ein wesentlicher Schritt in Richtung einer sanierungs- und fortführungsorientierten Insolvenzkultur sind“, resümiert Falckenberg. „Umso wichtiger ist es, dass der Sachwalter und das Management die notwendigen Kompetenzen und Glaubwürdigkeit besitzen, um das Verfahren korrekt anzugehen und zum Erfolg zu führen.“

→ Link zur ESUG-Studie 2012 – Erste Praxiserfahrungen mit der neuen Insolvenzordnung (PDF, 3255 KB)

(Roland Berger Strategy Consultants 2012)

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