Nordrhein-Westfalen: Mindestlohngrenze ab 1.Mail bei öffentlichen Ausschreibungen

Zum 1. Mai 2012 tritt das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein- Westfalen (TVgG-NRW) in Kraft. Danach haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Mindestentgelt in Höhe von 8,62 Euro, wenn ihr Arbeitgeber einen öffentlichen Auftrag ab 20.000 Euro netto erhalten hat. Auftraggeber können die Kommunen, kommunale Unternehmen wie Stadtwerke oder Krankenhäuser, die Landschafts­verbände, Behörden des Landes, etc. sein.

Dazu Arbeitminister Guntram Schneider: „Das ist ein Stück mehr Fair­ness in der Arbeitswelt und hat Signalcharakter. Das Auftragsvolumen der öffentlichen Hände in NRW liegt bei schätzungsweise rund 75 Mil­liarden Euro pro Jahr. Jedes Unternehmen, jeder private Auftraggeber kann sich dieser Initiative anschließen. Der Bund übrigens auch. Es geht aber nicht nur um Lohn, so wichtig der ist, sondern auch um Frauenförderung, Energieeffizienz und Umweltschutz.“

Minister Schneider betonte, dass der Mindestlohn von 8,62 Euro grund­sätzlich auch für geringfügig Beschäftigte gezahlt werden müsse. Mini-Jobberinnen und Mini-Jobber verdienten dabei die 8,62 Euro brutto für netto. Eine Verrechnung der Pauschalabgaben zur Sozialversicherung mit dem Stundenlohn durch den Arbeitgeber sei nicht statthaft, so der Minister.

Änderungen sind zum Beispiel in der Abfallwirtschaft und auch bei den Wäschereidienstleistungen zu erwarten. Dort liegen die Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz derzeit bei 8,33 Euro (Abfall­wirtschaft), bzw. 8,00 Euro (Wäschereidienstleistungen) und damit unter dem Schwellenwert nach dem Tariftreuegesetz in NRW.

„In diesen Fällen gilt nach dem NRW-Tariftreuegesetz ab dem 1. Mai das Günstigkeitsprinzip für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, so dass sie zukünftig im Zuge eines gewonnenen Ausschreibungsver­fahren mindestens 8,62 Euro erhalten müssen“, erklärt der NRW-Minister. Dieser Stundensatz gelte bei neuen Aufträgen zukünftig auch für Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst, die nach dem in NRW für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag für das Bewachungs­gewerbe aktuell 8,15 Euro erhalten, vorausgesetzt der Schwellenwert von 20.000 Euro netto werde überschritten.

Weiter gelte, dass zukünftig Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter bei Unternehmen, die einen öffentlichen Auftrag ausführen, den gleichen Lohn wie die Stammarbeitskräfte erhalten müssen. „Damit haben wir Equal Pay in NRW in unserem Zuständigkeitsbereich realisiert“, so Guntram Schneider.

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