Schleswig-Holstein: Allgemeinverbindlicherklärung für Tarifvertrag des Friseurhandwerks unterzeichnet

Arbeitsminister Dr. Heiner Garg hat gestern den Tarifvertrag über die Vergütungen im Friseurhandwerk in Schleswig-Holstein für die unteren Lohngruppen sowie für die Ausbildungsvergütungen für allgemeinverbindlich erklärt. Dies erfolgte im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Schleswig-Holstein und auf Antrag des Landesinnungsverbands des Friseurhandwerks und der Kosmetiker Schleswig-Holstein. Der Tarifausschuss hatte in der vergangenen Woche getagt und einer Allgemeinverbindlicherklärung mit Einschränkungen zugestimmt.

Arbeitsminister Garg betonte: „Dies ist ein wichtiger Schritt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber des Friseurhandwerks in Schleswig-Holstein. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung werden auch die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber verpflichtet, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens die unteren Tariflöhne im Friseurhandwerk zu zahlen. Damit können wir Missbrauch vermeiden und für faire Wettbewerbs- und Arbeitsbedingungen im Friseurhandwerk in Schleswig-Holstein sorgen.“ Bei der Allgemeinverbindlichkeit handelt es sich um eine von den Tarifpartnern ausgehandelte branchenbezogene Lohnuntergrenze. Dies entspricht der von Minister Garg grundsätzlich befürworteten Linie beim Thema Lohnuntergrenzen.

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für ungelernte Arbeitnehmer und für Gesellen sowie für Auszubildende. Der unterste Stundenlohn beträgt derzeit 7,00 Euro. Die Entgeltstufen für Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung liegen bei 7,51 Euro bzw. 8,50 Euro. Die Meisterlöhne wurden vom Tarifausschuss von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen. Die Regelung tritt rückwirkend zum 01. Mai 2012 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt besteht für die Beschäftigten Anspruch auf Gehälter, die mindestens die genannten unteren Lohngruppen erreichen. Darauf hatten sich Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertreter im Tarifausschuss geeinigt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten verlangen. Zudem kann der Tarifvertrag beim Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit eingesehen werden, das auch Auskünfte über den konkreten Umfang der Allgemeinverbindlicherklärung erteilt. Die Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung wird zeitnah im Bundesanzeiger sowie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht.

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