Ungeliebte Geschenke gehen meist zurück zum Händler

Inhaltsverzeichnis

37 Prozent der Bundesbürger wollen Weihnachtsgeschenke, die ihnen nicht gefallen, in diesem Jahr beim Händler zurückgeben. Das geht aus einer aktuellen Umfrage im Auftrag des Hightech-Verbandes BITKOM hervor. „Insbesondere im Internet gekaufte Geschenke lassen sich meist problemlos zurückgeben“, sagt BITKOM-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. Ein Fünftel der Bevölkerung (22 Prozent) will unattraktive Präsente dennoch behalten. 13 Prozent wollen ungeliebte Geschenke weiterverschenken, 7 Prozent der Beschenkten wollen sie online verkaufen oder versteigern. Wegwerfen kommt nur für 0,3 Prozent in Frage.

Mindestens 24 Millionen Deutsche kaufen der Umfrage zufolge in diesem Jahr Weihnachtsgeschenke im Internet. „Das Internet hat sich für den Weihnachtseinkauf fest etabliert“, so Rohleder. Im Hightech-Bereich stehen aktuell Smartphones und Tablet Computer ganz oben auf den Wunschlisten, gefolgt von Flachbildfernsehern, Digitalkameras, Spielekonsolen und Digitalen Bilderrahmen.

Tipps des BITKOM zur Rückgabe online gekaufter Präsente

1. Frist einhalten

Ab dem Datum der Lieferung bleiben 14 Tage zur Rückgabe. In dieser Zeit kann der Besteller den Kaufvertrag widerrufen, wenn es der Beschenkte wünscht. Einzelne Online-Händler bieten über die gesetzliche Vorgabe hinaus längere Rückgabefristen an. Kommt die Ware aus anderen EU-Ländern, kann die Frist hingegen kürzer sein (mindestens eine Woche). In Deutschland müssen Händler ihre Kunden bei der Bestellung über das Widerrufsrecht informieren. Tun sie es nicht, verlängert sich die Frist. Es reicht, die Ware ohne Begründung zurückzuschicken. Ausgenommen vom Widerrufsrecht sind Musik, Videos und Software, wenn die Datenträger schon aus der versiegelten Hülle ausgepackt wurden. Weitere Ausnahmen gelten unter anderem für verderbliche Waren wie Schnittblumen.

2. Frankieren nicht vergessen

Die meisten Händler verlangen, dass die Rücksendung frankiert ist. Das Porto bekommt der Käufer erstattet, wenn der Artikel mehr als 40 Euro gekostet hat. Ausnahme: Ist die Ware noch nicht bezahlt, kann der Kunde auf den Portokosten sitzen bleiben. Wenn der Shop nicht nur ein Widerrufsrecht gewährt, sondern ein ausdrückliches „Rückgaberecht“, muss er immer die Kosten übernehmen. Tipp: Nicht am Porto sparen. Lieber ein versichertes Paket als ein unversichertes Päckchen – so lässt sich Ärger vermeiden, falls die Sendung nicht oder beschädigt beim Shop ankommt.

3. Schwere Waren abholen lassen

Einen großen Fernseher, ein Fahrrad oder Möbel muss niemand selbst zur Post tragen. Als Faustregel gilt: Was nicht als normales Paket kam, sondern mit der Spedition, kann der Käufer vom Händler abholen lassen. Tipp: Die Abholung schriftlich verlangen – am besten per Einschreiben. So gibt es kein Missverständnis, ob die Widerrufsfrist eingehalten wurde.

4. Kleingedrucktes lesen

In den Geschäftsbedingungen (AGB) der Händler steht oft mehr als die gesetzlichen Standards. So bieten einzelne Shops auch eine unfreie Rücksendung oder kostenlose Abholung an. Andere bitten um eine kurze Benachrichtigung per Mail vor der Rücksendung. Deshalb lohnt es sich, das Kleingedruckte in den Bestell-Unterlagen zu lesen – die Regelungen fallen nicht selten zum Vorteil der Kunden aus.

 

Weitere Informationen finden Sie unter BITKOM e.V.

 

Kennen Sie schon die Leinwände von Inspiring Art?