Umschuldung, Neuanschaffung oder ganz persönliche Lebenskrisen … die Gründe für die Aufnahme eines Kredits – und damit für einen Eintrag in die berühmt-berüchtigte Schufa – sind vielfältig. Doch was darf die wohl bekannteste Wirtschaftsauskunftei Deutschlands alles über einen wissen? Und unter welchen Umständen darf sie ihr Wissen an Dritte weitergeben? Ist Sie für Kreditnehmer eher ein Schreckgespenst oder ein Partner? Wir waren auf der Suche nach Antworten.
Eine AG, keine Behörde!
Um die eingangs gestellten Fragen überhaupt beantworten zu können, sollte man sich zunächst vor Augen führen, was die Schufa überhaupt ist – und damit einige Missverständnisse aus dem Weg räumen. Das Kürzel steht für Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Entgegen dem, was die Öffentlichkeit oft vermutet, handelt es sich hierbei nicht um eine Behörde, sondern um eine Aktiengesellschaft (AG).
Zu den an der Schufa beteiligten Aktionären gehören Kreditinstitute (Banken oder Sparkassen), Vertreter des Groß- und Einzelhandel sowie sonstige Dienstleister (z.B. aus der Telekommunikationsbranche). Ihr Geschäftszweck ist es also nicht den Staat vor den negativen Auswirkungen der Überschuldung privater Haushalte, sondern ihre Vertragspartner vor Kreditausfällen zu schützen. Dazu wird die Schufa von
diesen zur ausführlichen Prüfung potenzieller Kreditnehmer beauftragt.
Schufa und das Schreckgespenst von der Datenkrake
Es ist noch gar nicht so lange her, da zeigten sich Datenschützer höchst alarmiert und selbst Bundesminister waren empört. Anlass für diese Reaktionen war ein Plan der Schufa, soziale Medien zur Bonitätsprüfung nutzbar zu machen. Das Schreckgespenst von der Datenkrake machte die Runde. Doch auch jenseits solcher Szenarien, fragen sich immer mehr Bundesbürger: Was darf die Schufa alles über mich wissen?
Zunächst speichert die Kreditauskunftsdatei die Kontaktdaten ab. Also Name, aktuelle Anschrift, Alter, Geschlecht et cetera. Die für die Vertragspartner beziehungsweise Auftraggeber wichtigen Daten sind jedoch andere. Dazu gehören:
– die Art, Gegenstand und Zahlungsbedingungen des jeweiligen Geschäfts (Kredit, Leasing, usw.)
– Abweichendes Zahlungsverhalten (Forderungen, die nicht bestritten sind)
– Missbrauch von Konten beziehungsweise Kreditkarten
– Angaben aus öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen (Eröffnung eines Insolvenzverfahrens)
Daraus leitet sich für viele Verbraucher folgende Folgefrage ab:
An wen werden die Daten weitergegeben?
Und, unter welchen Bedingungen? Im Grunde genommen bekommt nur der Kreditnehmer selbst vollständige Einsicht in seine Daten. Anfragende Vertragspartner derhalten nur ausgewählte Informationen. Dabei wird seitens der Schufa zwischen A-Vertragspartnern und B-Vertragspartnern:
A-Vertragspartner: zum Beispiel Banken oder Sparkassen. Diese erhalten bankrelevante Positiv, aber auch Negativinformationen zu Girokonten oder Kreditkarten.
B-Vertragspartner: Händler, bei denen Waren auf Rechnung oder Raten bestellt werden können. Diese werden lediglich über eventuell vorliegende Zahlungsstörungen informiert.
Wer übrigens mehr darüber wissen möchte (z.B. wie lange Daten gespeichert werden, wie man Herabstufungen vermeidet uvm.), sollte sich folgendes Interview mit Anna-Lena Rawe, Mitarbeiterin bei der Schufa, genauer ansehen. Hier erhält man weitere, interessante Informationen zum Thema. Sie versteht ihre Organisation als Partner deren Geschäft auf Gegenseitigkeit beruht, und zwar sowohl für kreditgebende Unternehmen als auch für die kreditnehmenden Verbraucher.