Die meisten Unternehmen befürworten den Wettbewerb. Spornt dieser sie an, ihre angebotenen Waren und Dienstleistungen stets weiterzuentwickeln. Andere Unternehmen wiederum sehen Konkurrenz nur äußerst ungern. Bei dem Versuch ihre Mitbewerber loszuwerden, greifen sie gerne auf das Instrument Abmahnungen zurück. Im Folgenden klären wir die Frage, warum ausgerechnet die Gesundheitsbranche derzeit so oft von Abmahnungen betroffen und wann man als Unternehmer zurecht eine Abmahnung erhält. Und vor allem: Wann nicht!
Lukrative Märkte von Abmahnungen besonders betroffen
Verbraucher lieben es, wenn auf einem Markt möglichst viele Anbieter im Wettbewerb zueinander stehen. Schließlich wird durch Wettbewerb den Kunden ermöglicht, aus einer Viehzahl an Angeboten, die sich in puncto Preis und Qualität unterscheiden, das beste auszuwählen. Und auch, wenn ein Unternehmer gerne sein Geld leichter verdienen wollen würde … er akzeptiert es, dass er im Kampf um Kunden die von ihm angebotenen Produkte stets weiterentwickeln muss. So lange sich jeder an die Spielregeln hält, ist das für alle auch kein Problem.
Doch auf Märkten, die besonders hart umkämpft sind, greifen manche Unternehmen gerne zu drastischen Mitteln, um ihre Konkurrenten loszuwerden. Einer dieser Märkte ist der Gesundheitsmarkt und eine dieser Instrumente ist die Abmahnung. Das zeigt das Beispiel Abmahnung durch den VsW – Verband sozialer Wettbewerb Berlin.
Dass Abmahnungen vor allem in der Gesundheitsbranche so beliebt sind, liegt an der Lukrativität des Marktes. Branchenexperten zufolge gibt der Deutsche rund 45 Milliarden Euro für rezeptpflichtige und rezeptfreie Arzneimittel sowie für freie Apothekenprodukte aus – pro Jahr! Hinzu kommen noch einmal rund 60 Millionen privater Ausgaben für Gesundheit*. Besonders im Bereich Husten-Erkältungsmittel und bei Bewegungsschmerzen herrscht daher starke Konkurrenz, die einige gerne auch mit unlauteren Methoden versuchen loszuwerden.
Wer im Wettbewerb wann abmahnen darf
Doch auch jenseits des Gesundheitsmarktes wird immer öfter abgemahnt. Etwa in den sozialen Medien (siehe hierzu unser Interview mit Stephan Breckheimer zu Social Media: Schon eine Sensibilisierung kann helfen). Aber wann darf überhaupt in einem Wettbewerb abgemahnt werden – und wann nicht? In den meisten Fällen dürfen ausschließlich direkte Wettbewerber Abmahnungen verschicken. Doch das ist nicht zwangsläufig immer so.
Zur Verdeutlichung nochmals das oben erwähnte Beispiel aus der Gesundheitsbranche: Im Normalfall dürfte ausschließlich ein Heilpraktiker gegen einen anderen Heilpraktiker klagen, der auf dem selben Markt (zum Beispiel Ort) aktiv ist und gegen konkrete Wettbewerbsregeln (zum Beispiel seinen Kunden zu hohe Rabatte gewährt) verstoßen hat. Jedoch können Unterlassungsansprüche gemäß Paragraph 8 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unter ganz bestimmten Voraussetzungen von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen durchgesetzt werden. Hier vom VsW – Verband sozialer Wettbewerb Berlin.
Rechtsanwälte dagegen dürfen nur dann Abmahnungen verschicken, wenn sie hierfür das Mandat durch einen Wettbewerber haben. Der Mitwettbewerberstatus muss bei einem solchen Schreiben stets angegeben beziehungsweise begründet sein.
Abmahnung stets prüfen lassen
Doch unabhängig, ob jemand berechtigt ist, Ihnen Abmahnungen zuzusenden gilt es, diese stets auf ihre Rechtsmäßigkeit zu prüfen. Fragen Sie zum Beispiel bei Ihrer Industrie- und Handelskammer (IHK) nach, ob sie von einem Unternehmen beziehungsweise Verband angeschrieben wurden, der besonders gerne abmahnt. Besteht weiterhin Unsicherheit, lassen Sie das Schreiben von einem Juristen prüfen.
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* Schlippe, Olaf: Husten treibt den Markt. Fachartikel aus: Media Spectrum | Ausgabe 11/2011