Firmengründung und Startups: Welche Gesellschaftsformen sind geeignet?

Innovative Ideen, neue Produkte, neue Dienstleistungen und neue Arbeitsplätze – zwar ist die Startupszene in Deutschland im internationalen Vergleich recht überschaubar, allerdings werden hier regelmäßig vielversprechende Ideen geboren und auch gefördert. Wie auch jüngst der Startup Monitor 2013 des Bundesverbandes Deutsche Startups e.V. (BVDS) in Kooperation mit der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin zeigte, sind Startups von besonderer Bedeutung für die Wirtschaftslandschaft in Deutschland. Doch was sollten Startup-Gründer bei der Auswahl ihrer Geschäftsform beachten? Hier finden Sie einen kurzen Überblick.

Unter Startups werden in der Regel wachstumsorientierte Unternehmen verstanden, die nicht älter als zehn Jahre sind und sich durch eine besondere Innovationsfähigkeit hinsichtlich neuer Technologien oder Dienstleistungen auszeichnen. Nun ist eine innovative Geschäftsidee da, doch wie geht es weiter? Welche Gesellschaftsformen stehen zur Auswahl und welche ist im individuellen Fall besonders geeignet? Aufgrund der im Vergleich zu durchschnittlichen Firmengründungen gleich zu Beginn hohen Mitarbeiterzahl bieten sich für Startups drei Formen besonders an: Eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), eine Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) sowie eine GmbH & Co. KG (Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft)

Diese drei Formen haben vor allem hinsichtlich der Haftung Gemeinsamkeiten, da bei diesen Formen der Gesellschafter nicht persönlich haftet. So versteht man sowohl unter einer GmbH als auch unter einer Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) oder auch „kleinen GmbH“ eine Kapitalgesellschaft, mit deren Gründung eine neue juristische Person entsteht, die für den Unternehmer haftet. Daher gelten in beiden Fällen die Regelungen des GmbH-Gesetzes. Daraus ergeben sich vor allem Vorteile bei der Insolvenz, da hier nur die Gesellschaft und nicht der Unternehmer persönlich haftet.

Sowohl bei einer UG als auch bei einer GmbH ist der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer (Beteiligung von 50 Prozent oder mehr) nicht sozialversicherungspflichtig. Die UG verknüpft jedoch zusätzlich dazu die Vorteile einer GmbH mit einer preisgünstigen Gründung. Weitere Informationen und Unterstützung bei der Gründung einer UG finden Startup-Gründer beispielsweise bei Recht24/7.

Zwar ist die GmbH & Co. KG demgegenüber eine Sonderform der Kommanditgesellschaft und gehört somit zu den Personengesellschaften, doch der haftende Gesellschafter ist keine natürliche Person sondern eine GmbH.

Weitere interessante Beiträge rund um Startups finden Sie auch bei AGITANO unter der Kategorie Gründer/innen.

(ag)

—-

Kennen Sie schon die Leinwände von Inspiring Art?