Kartell-Gesetz: Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat am 18. Oktober 2012 in zweiter und dritter Lesung die achte Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beschlossen.

Durch die Novelle werden die Unterschiede zwischen deutscher und europäischer Fusionskontrolle verringert und die Durchsetzung des Kartellrechts durch die Verbraucherverbände gestärkt. Auch soll das Verbot der Preis-Kosten-Schere dauerhaft im Gesetz verankert und die spezielle Preismissbrauchsvorschrift für marktbeherrschende Strom- und Gasanbieter verlängert werden. Außerdem wird das Kartellrecht künftig auch auf die gesetzlichen Krankenkassen angewendet. Darüber hinaus erweitert das Gesetz auch den Handlungsspielraum kleiner und mittlerer Presseunternehmen.

Nationales Kartell- und Wettbewerbsrecht

In Deutschland schützt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), auch „Kartellgesetz“ oder „Grundgesetz der Marktwirtschaft“ genannt, den Wettbewerb als Fundament der Wirtschaftsordnung. Die drei Säulen des Gesetzes sind die Kartellbekämpfung, die Fusionskontrolle und die Missbrauchsaufsicht.

Dabei dienen das Kartellverbot und die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen dazu, wettbewerbliche Marktstrukturen zu erhalten und der Entstehung von Marktmacht entgegenzuwirken. Im Rahmen der Missbrauchsaufsicht hingegen wird überwacht, dass sich schon bestehende marktmächtige Unternehmen gegenüber anderen Marktteilnehmern fair verhalten. Außerdem gewährleisten die §§ 97-129 GWB, dass auch die Vergabe öffentlicher Aufträge im Wettbewerb erfolgt.

Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegt einer ständigen Anpassung an die wechselnden marktwirtschaftlichen Gegebenheiten. Die 8. GWB-Novelle (BT-Drucks. 17/9852 (PDF: 996 KB)) zielt darauf ab, die Unterschiede zwischen deutscher und europäischer Fusionskontrolle zu verringern. Zudem erweitert das Gesetz angemessen den Handlungsspielraum kleiner und mittlerer Presseunternehmen und stärkt die Durchsetzung des Kartellrechts durch die Verbraucherverbände. Schließlich dehnt die Novelle das Kartellrecht auf das wettbewerbliche Handeln der Krankenkassen aus. Dies gilt insbesondere für die Fusion von Krankenkassen. Das Bundeskartellamt kann zukünftig auch Absprachen von Krankenkassen, die den Wettbewerb beschränken, (z.B. über Zusatzbeiträge) aufgreifen.

Um die kleinen und mittleren Tankstellenbetreiber im Wettbewerb zu stärken, verlängert die Novelle das Verbot so genannter Preis-Kosten-Scheren, das ursprünglich bis Ende 2012 befristet war. Damit wird verhindert, dass die großen Mineralölkonzerne kleine und mittlere Konkurrenten im Wettbewerb behindern, indem sie ihnen Kraftstoffe zu einem höheren Preis liefern als dem, den sie selbst an ihren eigenen Tankstellen von den Endverbrauchern verlangen.

Ebenfalls verlängert wird die spezielle Preismissbrauchsvorschrift für marktbeherrschende Strom- und Gasanbieter, da im Energiebereich immer noch kein strukturell gesicherter Wettbewerb herrscht.

Die Verbraucherverbände erhalten die Möglichkeit, Kartelle gerichtlich zu stoppen. Außerdem können sie unter anderem die durch einen Kartellrechtsverstoß unrechtmäßig erzielten Gewinne einklagen. Sammelklagen werden nicht eingeführt. Gleichzeitig erhalten die Kartellbehörden die Möglichkeit, die Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Zahlungen (z.B. bei überhöhten Preisen im Strombereich) an die Verbraucher anzuordnen.

Das Bundeskabinett hat am 28. März 2012 den von Bundesminister Dr. Philipp Rösler vorgelegten Entwurf der 8. GWB-Novelle verabschiedet. Zum Regierungsentwurf hat der Bundesrat am 11. Mai 2012 Stellung genommen (BR-Drucks. 176/12 (B) (PDF: 147 KB)). Die dazugehörige Gegenäußerung hat das Bundeskabinett am 30. Mai 2012 beschlossen (BT-Drucks. 17/9852). Der Deutsche Bundestag hat am 18. Oktober 2012 den Gesetzesentwurf mit Änderungen beschlossen (BT-Drucks. 17/11053 (PDF: 547 KB)). Zum 1. Januar 2013 soll die Novelle in Kraft treten.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Ebenfalls zum deutschen Wettbewerbsrecht gehört das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Für dieses Gesetz ist das Bundesministerium der Justiz (BMJ) federführend zuständig. Wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Gesetzes hält das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie engen Kontakt mit dem BMJ.

(Quelle: BMWi)

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