5 Dinge, die in jedem Mietvertrag für Immobilien behandelt werden müssen

Jeder ist gern auf der sicheren Seite. Gerade dann, wenn es um den eigenen Wohnraum geht, gibt es unzählige Details zu berücksichtigen. Dabei den Überblick zu behalten, erweist sich oft genug als Schwierigkeit, und manche Dinge werden besonders gern vernachlässigt. Wir nennen Ihnen 5 Dinge, die in jedem Mietvertrag einer Immobilie behandelt werden müssen.

1. Eindeutige Identifikation

Das Mietobjekt sowie die Vertragspartner müssen genau definiert sein. Das bedeutet, dass die bloße Nennung der Adresse nicht ausreicht. Sobald sich in einem Haus mehrere abgeschlossene Wohneinheiten befinden, müssen die Angaben so genau wie möglich sein.

Auch die Vertragspartner sind unmittelbar im Mietvertrag der Immobilie genau zu identifizieren. Eine Frage ergibt sich dabei beim Wohnsitz. Immerhin ändert sich dieser für den Mieter oder die Mieterin mit dem Abschluss des neuen Mietvertrages und dem Umzug. In den meisten Fällen wird ein Mietvertrag jedoch bereits abgeschlossen, bevor der Umzug ins Haus steht. Dementsprechend ist der zum Zeitpunkt der Unterschrift gültige Wohnsitz anzugeben.

2. Höhe von Miete und Kaution

Bei Geldfragen schauen die allermeisten wohl genauer hin. Darum sollten auch die Beträge von Miete und Kaution genau beziffert und im Mietvertrag der Immobilie festgelegt sein. Eine beliebte Variante dabei ist, dass die Kaution auf einem Mietkautionskonto hinterlegt wird, üblich ist auch die Barzahlung.

Zur Mietkaution ist es interessant zu wissen, dass sie

  • nicht mehr als drei Monatsmieten betragen darf,
  • nur gezahlt werden muss, wenn sie im Mietvertrag vermerkt ist,
  • in Raten gezahlt werden darf.

3. Die genaue Anzahl der Schlüssel

Mit der Übergabe des Mietobjekts müssen auch alle notwendigen Schlüssel in ausreichender Zahl ausgehändigt werden. Damit soll der Zugang zu allen zugehörigen Räumlichkeiten und Briefkästen gewährleistet werden.

Die genaue Anzahl der übergebenen Schlüssel ist schriftlich im Mietvertrag der Immobilie festzuhalten. Zudem empfiehlt es sich, ebenfalls im Mietvertrag zu vermerken, ob ein Schlüssel für Notfälle zurückbehalten wird.

4. Winterdienst

Eis und Schnee fallen unkontrolliert – und betreffen damit auch die Gehwege auf und vor dem Grundstück, die tagsüber kontinuierlich benutzt werden. Um Gefahren und Risiken zu vermeiden, ist grundsätzlich der Eigentümer dazu verpflichtet, die Wege von Eis und Schnee zu befreien.*

Diese Räumpflicht kann der Eigentümer auf seine Mieter übertragen. Dazu reicht kein bloßer Vermerk in der Hausordnung: Diese Übertragung muss schriftlich im Mietvertrag festgehalten sein.

5. Schönheitsreparaturen

Zunächst vorab: Wird die Frage nach den Schönheitsreparaturen erst gar nicht im Mietvertrag der Immobilie behandelt, dann trägt automatisch der Vermieter diese Kosten. In den allermeisten Fällen beantwortet der Mietvertrag deswegen diese Frage von vornherein.

In der Regel geht es um übliche Malerarbeiten, die der Mieter innerhalb gewisser Zeiträume vorzunehmen hat. Das betrifft das klassische Streichen und Tapezieren der Innenwände und Decken sowie der Heizung und von Rohren. Außenwände beispielsweise sind dabei nicht gemeint. Entscheidend sind allerdings keine festen Fristen: Ein Mieter muss dann streichen, wenn eine Renovierungsbedürftigkeit tatsächlich vorliegt.

 

* Vgl.: Arbeitsunfälle im Winter: Wer zahlt wann was?

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