Arbeitsunfälle im Winter: Wer zahlt wann was?

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Für Meteorologen startet der Winter zum 1. Dezember. Die Natur allerdings hält sich an keinen Terminkalender. So beginnt die kälteste Zeit des Jahres meist zum November. Eine Zeit, in der sich die Arbeitsunfälle häufen. Darunter zählen auch Unfälle auf dem Weg zur Arbeit beziehungsweise auf dem Weg nach Hause. Und immer wieder stellt sich die Frage: Wer muss in welchen Fällen was bezahlen? Im Folgenden die wichtigsten Antworten.

Winter und Montage – gefährliche Zeiten für Arbeitnehmer

Der Weg hin und von der Arbeit ist in Deutschland gefährlicher als gemeinhin vermutet wird. Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zufolge gab es allein im vergangenen Jahr 1.044.057 Wege- und Arbeitsunfälle.* Dabei scheint vor allem der Wochenbeginn besonders risikobelastet zu sein. So zeigt eine weitere Statistik: Montags passieren die meisten Arbeitsunfälle. Gerade wenn sich der Unfall nicht direkt am Arbeitsplatz ereignet hat, ist die Frage nach der Versicherungspflicht nicht eindeutig zu beantworten. Mit den folgenden zwei Szenarios verschaffen wir Ihnen einen Kompaktüberblick:

Szenario 1: Arbeitsunfälle, die sich direkt auf dem Werksgelände ereignen

Ein Arbeitnehmer rutscht, aufgrund der im Winter üblichen Witterungsverhältnisse, auf dem Hof seines Arbeitgebers aus. Da bei Gewerbeimmobilien, ähnlich wie bei Privatimmobilien (siehe Szenario 2), der Besitzer der Räum- und Streupflicht nachkommen muss, muss dieser bei Nichteinhaltung eben dieser Pflicht auch zahlen. So weit, so klar. Gehört dem Arbeitgeber die Immobilie, dann muss dieser vor allem im Herbst und Winter auf seinem Gelände breite Geh- und Fahrwege schaffen. Etwa durch ein breites Spektrum an Streugutbehältern, Streuwagen und Schaufeln, die er sich über Spezial-Ausrüster, wie zum Beispiel dem CEMO Winterdienst, beschaffen kann.

Summa Summarum: Ist der Arbeitnehmer auf dem Gelände des Arbeitgebers ausgerutscht bedeutet, dass dieser auch zahlt. Ganz so einfach ist das nicht. So kann der Arbeitgeber selbst, die Immobilie lediglich mieten, statt besitzen. Sofern im Mietvertrag nicht festgehalten wurde, dass sich der Mieter für die Einhaltung der Räum- und Streupflicht verantwortlich zeigen muss, ist in so einem Fall der Vermieter haftbar zu machen. Anders liegt der Fall ebenfalls, wenn der Arbeitgeber für den Winterdienst ein Subunternehmen beauftragt hat. Eindeutig ist die Sachlage dennoch nicht. Denn die Räum- und Streupflicht besagt lediglich, dass breite Geh- und Fahrwege zu garantieren sind. Sollte jemand auf einzelnen Stellen ausrutschen, die zuvor ohne Weiteres zu erkennen sind, liegt der Fall wieder anders. Dann ist der Arbeitnehmer oft voll- oder zumindest teilweise haftbar zu machen.

Szenario 2: Unfälle auf dem Arbeitsweg

In diesem Szenario gehen wir davon aus, dass der Arbeitnehmer auch im Winter zu Fuß unterwegs ist und an einem nicht geräumten Gehweg auf der Höhe einer Privatimmobilie ausrutscht. In diesem Fall trägt grundsätzlich die zuständige Gemeinde die Verkehrssicherungspflicht, überträgt im Normalfall jedoch auf die Hauseigentümer. Ist der Hauseigentümer ein Vermieter, kann er diese Pflicht wiederum auf den Mieter umwälzen. So oder so, gilt für den Gehweg Folgendes: Im Winter muss zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr, am Wochenende und an Feiertagen ab 09:00 Uhr, der zur Privatimmobilie gehörende Gehweg Gehweg auf etwa 1,20 Meter Breite frei sein. Es sei denn in der Satzung der jeweiligen Gemeinde wird etwas anderes festgelegt. An besonders schneereichen Tagen muss man dann auch mehrmals ran. Ausführliche Informationen dazu findet man im Internet, unter anderem hier.

Am besten es erst gar nicht so weit kommen lassen

Ob man nun am beim Ausstieg aus der Bahn sich vertritt oder mit dem Auto beziehungsweise Fahrrad auf der im Winter oft spiegelglatten Fahrbahn ausrutscht … so oder so: die Versicherungspflicht ist immer ein leidiges Thema. Am besten ist, man lässt es erst gar nicht so weit kommen oder mindert zumindest das Unfallrisiko auf das kleinst mögliche Maß. Lesen Sie am Abend zuvor den Wetterbericht für Ihre Region. Stehen Sie im Winter früher auf, um genügend Zeit für Ihren Arbeitsweg zu haben. Sollten Sie mit dem Auto unterwegs, aber keine Garage haben, befreien Sie dieses gründlich von Eis und Schnee und fahren Sie zur Not langsamer als im Rest des Jahres.

* Vgl.: Arbeitsunfälle und Wegeunfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland von 2000 bis 2014, Link zuletzt abgerufen am 12.11.2015

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