Demnächst beginnen in den ersten Bundesländern bereits die Sommerferien. Viele Schüler sind dann auf der Suche nach Ferienjobs. Im folgenden vier Punkte, die Unternehmen laut dem Deutschen Gewerkschaftsbund bei Ferienjobbern beachten müssen:
1. Altersgrenzen
Der Jugendarbeitsschutz regelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen. Bis einschließlich dem 14. Lebensjahr ist es ihnen grundsätzlich verboten. Allerdings gibt es Ausnahmen: Mit Zustimmung der Eltern dürfen Kinder, die älter als 13 Jahre sind, bis zu zwei Stunden arbeiten – allerdings nur zwischen 8 und 18 Uhr.
Im landwirtschaftlichen Bereich sind sogar drei Stunden täglich innerhalb des vorgegebenen Zeitraums erlaubt. Voraussetzung ist, dass es sich dabei um eine leichte Tätigkeiten handelt – beispielsweise Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge.
Ab dem 15. Lebensjahr dürfen Jugendliche mehr machen. Wenn sie noch schulpflichtig sind, dann dürfen sie jedoch nicht länger als vier Wochen pro Jahr in den Ferien jobben.
2. Art der Arbeit
Für Jugendliche ist schwere körperliche oder gefährliche Arbeit nicht erlaubt. Dazu zählen das Tragen von schweren Gegenständen, das Hantieren mit Chemikalien oder Akkordarbeit.
3. Arbeitszeit
Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten. Sie dürfen nicht vor sechs und nicht nach 20 Uhr eingesetzt werden.
Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Wenn der Schüler oder die Schülerin 16 Jahre alt ist, darf er oder sie im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr arbeiten. In mehrschichtigen Betrieben sogar bis 23 Uhr.
Wochenendarbeit ist tabu – außer bei Sportveranstaltungen.
4. Versicherung
Arbeitgeber müssen Schüler für ihren Ferienjob über den Betrieb unfallversichern. Beiträge zur Sozialversicherung fallen allerdings nicht an. Wenn der Lohn allerdings über 896 Euro pro Monat liegt, dann werden Steuern fällig. Die werden allerdings normalerweise im nächsten Jahr wieder erstattet. Ratsam ist es, eine Lohnsteuerkarte abzugeben.