Förderung: Beihilfen für indirekte CO2-Kosten folgender Sektoren

Erläuterung der Methode zur Festlegung der beihilfefähigen Sektoren bzw. Teilsektoren

1. Im Einklang mit Artikel 10a Absatz 15 der ETS-Richtlinie wurde angenommen, dass die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Sektoren bzw. Teilsektoren für die Zwecke dieser Leitlinien auf quantitativer Basis einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO 2 -Emissionen ausgesetzt sind, wenn die Intensität des Handels mit Drittstaaten 10 % übersteigt und die Summe der durch die Durchführung der ETS-Richtlinie verursachten indirekten zusätzlichen Kosten einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten, gemessen in Prozenten der Bruttowertschöpfung, um mindestens 5 % bewirken würde.DE 5.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union C 158/19.

2. Bei der Berechnung der indirekten Kosten für die Zwecke der Beihilfefähigkeit im Rahmen dieser Leitlinien werden dieselbe Annahme hinsichtlich des CO 2 -Preises und derselbe durchschnittliche EU-Emissionsfaktor für Strom zugrunde gelegt wie im Beschluss 2010/2/EU der Kommission ( 1 ). Für die einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren werden dieselben Daten zu Handel, Produktion und Wertschöpfung angenommen wie im Beschluss 2010/2/EU der Kommission. Die Berechnung der Handelsintensitäten beruht auf den Ausfuhren und Einfuhren in/aus alle(n) Länder(n) außerhalb der EU, unabhängig davon, ob diese Nicht-EU-Staaten eine CO 2 -Abgabe (durch CO 2 -Steuern oder mit dem ETS vergleichbare Cap-and-Trade-Systeme) auferlegen. Ferner wird angenommen, dass 100 % der CO 2 -Kosten auf die Strompreise abgewälzt werden.

3. Analog zu Artikel 10a Absatz 17 der ETS-Richtlinie wurde bei der Festlegung der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten beihilfefähigen Sektoren bzw. Teilsektoren die Bewertung der Sektoren auf der Grundlage der unter der vorstehenden Nummer 1 dargelegten quantitativen Kriterien um eine qualitative Bewertung ergänzt, sofern die entsprechenden Daten verfügbar sind und Industrievertreter oder Mitgliedstaaten ausreichend plausible und begründete Anträge auf eine Inanspruchnahme der Regelung vorgelegt haben. Die qualitative Bewertung wurde erstens auf Grenzsektoren angewendet, d. h. NACE-4-Sektoren, die mit einer Zunahme der indirekten CO 2 -Kosten um 3-5 % konfrontiert sind und eine Handelsintensität von mindestens 10 % aufweisen, zweitens auf Sektoren bzw. Teilsektoren (auch auf Prodcom-Ebene ( 2 )), für die amtliche Daten fehlen bzw. von schlechter Qualität sind und drittens auf Sektoren bzw. Teilsektoren (auch auf Prodcom-Ebene), bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie bei der quantitativen Bewertung nur unzureichend repräsentiert waren. Sektoren bzw. Teilsektoren, bei denen die indirekten CO 2 -Kosten weniger als 1 % betragen, wurden nicht berücksichtigt.

4. Die qualitative Bewertung der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Regelung konzentrierte sich erstens auf den Umfang der asymmetrischen Auswirkungen der indirekten CO 2 -Kosten im Verhältnis zur Bruttowertschöpfung des Sektors. Die asymmetrischen Auswirkungen der Kosten müssen so groß sein, dass aufgrund der indirekten CO 2 -Kosten ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO 2 -Emissionen besteht. Dieses Kriterium galt als erfüllt, wenn die indirekten CO 2 -Kosten mehr als 2,5 % betrugen. Zweitens wurde auch verfügbaren marktbezogenen Belegen Rechnung getragen, denen zufolge der (Teil-)Sektor die höheren indirekten CO 2 -Kosten nicht auf seine Kunden abwälzen kann, ohne erhebliche Marktanteile an Wettbewerber in Drittländern zu verlieren. Als objektiver Maßstab wurde im Hinblick auf die Erfüllung dieses zweiten Kriteriums eine ausreichend hohe Handelsintensität von mindestens 25 % als erforderlich betrachtet. Darüber hinaus erforderte das zweite Kriterium schlüssige Belege dafür, dass der betreffende EU- Sektor insgesamt wahrscheinlich ein Preisnehmer ist (z. B. auf Rohstoffbörsen festgesetzte Preise oder Belege für Preiskorrelationen zwischen Makroregionen); derartige Belege wurden nach Möglichkeit durch weitere Angaben zur internationalen Nachfrage- und Angebotssituation, zu den Transportkosten, zu den Gewinnspannen und zum CO 2 – Minderungspotenzial gestützt. Drittens wurde auch der Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom in Bezug auf die Produkte im Sektor auf der Grundlage des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission ( 3 ) Rechnung getragen.

5. Die Ergebnisse der qualitativen und der quantitativen Bewertung finden Niederschlag in der in diesem Anhang aufgeführten Liste der beihilfefähigen Sektoren und Teilsektoren. Diese Liste ist geschlossen und kann erst im Rahmen der Halbzeitbewertung dieser Leitlinien abgeändert werden.DE C 158/20 Amtsblatt der Europäischen Union 5.6.2012

(Amtsblatt der Europäischen Union)

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