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Förderung: Beihilfen für indirekte CO2-Kosten folgender Sektoren

Förderung: Beihilfen für indirekte CO2-Kosten folgender Sektoren

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Inhaltsverzeichnis

Bund / Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) unterstützt Produktionsunternehmen beihilfefähiger Sektoren bzw. Teilsektoren im Bereich des europäischen Emissionshandels durch Zuschüsse, um die auf den Strompreis übergewälzten Kosten der Treibhausgasemissionen (CO2) zu mindern. Ziel ist es, der Verlagerung von Produktionstätigkeiten an Standorte außerhalb der Europäischen Union entgegenzuwirken.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einer oder mehreren Anlagen Produkte herstellen, die unter einen der in Anhang II der Beihilfe-Leitlinien genannten Sektoren oder Teilsektoren fallen.

Voraussetzungen

Die Anlagen müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden und in Betrieb sein.
Eine Stilllegung oder Verlegung der Anlage ist unverzüglich nach dem entsprechenden Beschluss des Anlagenbetreibers der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
Auf Verlangen sind erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Dokumente sowie Prüfungen zu gestatten. Dies gilt sowohl für das Antragsverfahren als auch für spätere Überprüfungen der Beihilfegewährung sowie für eine etwaige Evaluierung der Förderung.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben sowie Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung der EU nicht Folge geleistet haben.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung wird als nachschüssiger Zuschuss für die indirekten CO2-Kosten des Vorjahres im Zeitraum 2013 bis 2020 gewährt.
Der Beihilfebetrag berechnet sich pro Anlage. Der Gesamtbeihilfebetrag ergibt sich aus der Summe der Beihilfebeträge für die einzelnen Anlagen des Antragstellers.

Antragsverfahren

Anträge können, erstmals ab dem 1. Januar 2014 für das Abrechnungsjahr 2013, bis spätestens 30. März des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der
Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt
Bismarckplatz 1
14193 Berlin
Tel. (0 30) 89 03-50 50
Fax (0 30) 89 03-50 10
E-Mail: emissionshandel@dehst.de
Internet: http://www.dehst.de
gestellt werden.
Vordrucke für Förderanträge können unter der Internetadresse der Bewilligungsbehörde abgerufen werden.
(Förderdatenbank des Bundes 2013)

Weiterführende Informationen:

Die antragsberechtigten Sektoren und Teilsektoren sind:

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium; Gewinnung von Mineralien für die Herstellung von chemischen Erzeugnissen; Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien; Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn; Herstellung von Lederbekleidung; Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen einschließlich nahtloser Stahlrohre; Herstellung von Papier, Karton und Pappe; Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen; Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer; Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien; Baumwollaufbereitung und -spinnerei; Herstellung von Chemiefasern sowie Eisenerzbergbau.

Die folgenden Teilsektoren des Sektors „Herstellung von Kunststoffen in Primärformen“ (2416): Polyethylen niedriger Dichte (LDPE); Lineares Polyethylen niedriger Dichte (LLDPE); Polyethylen hoher Dichte (HDPE); Polypropylen (PP); Polyvinylchlorid (PVC) sowie Polycarbonat (PC). Der folgende Teilsektor des Sektors „Herstellung von Holz- und Zellstoff“ (2111): Mechanischer Holzschliff.

Die Erläuterung der Methode zur Festlegung der beihilfefähigen Sektoren lesen Sie auf Seite 2

Erläuterung der Methode zur Festlegung der beihilfefähigen Sektoren bzw. Teilsektoren

1. Im Einklang mit Artikel 10a Absatz 15 der ETS-Richtlinie wurde angenommen, dass die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Sektoren bzw. Teilsektoren für die Zwecke dieser Leitlinien auf quantitativer Basis einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO 2 -Emissionen ausgesetzt sind, wenn die Intensität des Handels mit Drittstaaten 10 % übersteigt und die Summe der durch die Durchführung der ETS-Richtlinie verursachten indirekten zusätzlichen Kosten einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten, gemessen in Prozenten der Bruttowertschöpfung, um mindestens 5 % bewirken würde.DE 5.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union C 158/19.

2. Bei der Berechnung der indirekten Kosten für die Zwecke der Beihilfefähigkeit im Rahmen dieser Leitlinien werden dieselbe Annahme hinsichtlich des CO 2 -Preises und derselbe durchschnittliche EU-Emissionsfaktor für Strom zugrunde gelegt wie im Beschluss 2010/2/EU der Kommission ( 1 ). Für die einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren werden dieselben Daten zu Handel, Produktion und Wertschöpfung angenommen wie im Beschluss 2010/2/EU der Kommission. Die Berechnung der Handelsintensitäten beruht auf den Ausfuhren und Einfuhren in/aus alle(n) Länder(n) außerhalb der EU, unabhängig davon, ob diese Nicht-EU-Staaten eine CO 2 -Abgabe (durch CO 2 -Steuern oder mit dem ETS vergleichbare Cap-and-Trade-Systeme) auferlegen. Ferner wird angenommen, dass 100 % der CO 2 -Kosten auf die Strompreise abgewälzt werden.

3. Analog zu Artikel 10a Absatz 17 der ETS-Richtlinie wurde bei der Festlegung der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten beihilfefähigen Sektoren bzw. Teilsektoren die Bewertung der Sektoren auf der Grundlage der unter der vorstehenden Nummer 1 dargelegten quantitativen Kriterien um eine qualitative Bewertung ergänzt, sofern die entsprechenden Daten verfügbar sind und Industrievertreter oder Mitgliedstaaten ausreichend plausible und begründete Anträge auf eine Inanspruchnahme der Regelung vorgelegt haben. Die qualitative Bewertung wurde erstens auf Grenzsektoren angewendet, d. h. NACE-4-Sektoren, die mit einer Zunahme der indirekten CO 2 -Kosten um 3-5 % konfrontiert sind und eine Handelsintensität von mindestens 10 % aufweisen, zweitens auf Sektoren bzw. Teilsektoren (auch auf Prodcom-Ebene ( 2 )), für die amtliche Daten fehlen bzw. von schlechter Qualität sind und drittens auf Sektoren bzw. Teilsektoren (auch auf Prodcom-Ebene), bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie bei der quantitativen Bewertung nur unzureichend repräsentiert waren. Sektoren bzw. Teilsektoren, bei denen die indirekten CO 2 -Kosten weniger als 1 % betragen, wurden nicht berücksichtigt.

4. Die qualitative Bewertung der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Regelung konzentrierte sich erstens auf den Umfang der asymmetrischen Auswirkungen der indirekten CO 2 -Kosten im Verhältnis zur Bruttowertschöpfung des Sektors. Die asymmetrischen Auswirkungen der Kosten müssen so groß sein, dass aufgrund der indirekten CO 2 -Kosten ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO 2 -Emissionen besteht. Dieses Kriterium galt als erfüllt, wenn die indirekten CO 2 -Kosten mehr als 2,5 % betrugen. Zweitens wurde auch verfügbaren marktbezogenen Belegen Rechnung getragen, denen zufolge der (Teil-)Sektor die höheren indirekten CO 2 -Kosten nicht auf seine Kunden abwälzen kann, ohne erhebliche Marktanteile an Wettbewerber in Drittländern zu verlieren. Als objektiver Maßstab wurde im Hinblick auf die Erfüllung dieses zweiten Kriteriums eine ausreichend hohe Handelsintensität von mindestens 25 % als erforderlich betrachtet. Darüber hinaus erforderte das zweite Kriterium schlüssige Belege dafür, dass der betreffende EU- Sektor insgesamt wahrscheinlich ein Preisnehmer ist (z. B. auf Rohstoffbörsen festgesetzte Preise oder Belege für Preiskorrelationen zwischen Makroregionen); derartige Belege wurden nach Möglichkeit durch weitere Angaben zur internationalen Nachfrage- und Angebotssituation, zu den Transportkosten, zu den Gewinnspannen und zum CO 2 – Minderungspotenzial gestützt. Drittens wurde auch der Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom in Bezug auf die Produkte im Sektor auf der Grundlage des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission ( 3 ) Rechnung getragen.

5. Die Ergebnisse der qualitativen und der quantitativen Bewertung finden Niederschlag in der in diesem Anhang aufgeführten Liste der beihilfefähigen Sektoren und Teilsektoren. Diese Liste ist geschlossen und kann erst im Rahmen der Halbzeitbewertung dieser Leitlinien abgeändert werden.DE C 158/20 Amtsblatt der Europäischen Union 5.6.2012

(Amtsblatt der Europäischen Union)