Wichtiges Wissen rund um Erbschaften

Deutschland, einig Erbenland. Die Generation, die sich im Wirtschaftswunderland der 50er und 60er Jahre ein bescheidenes Vermögen erarbeitet und vom Munde abgespart hatte, gibt ihre Lebensleistung allmählich an ihre Kinder und Enkelkinder weiter. 2015 wurden bundesweit 112.013 steuerpflichtige Erbschaften registriert, gegenüber noch 109.635 im Vorjahr. 2014 hatte sich das geerbte und geschenkte Vermögen gar um 54,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr erhöht.

Rechte und Pflichten bei Erbschaften

Den Fiskus wird es freuen, so sprudeln die Steuereinnahmen seit 2011 mit jährlichen Wachstumsraten. Demnach durfte sich der Bund laut Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts vom April 2016 im Jahr 2015 über 6,29 Milliarden Euro an Steuern über bereits versteuertes Einkommen freuen. 2014 waren es noch 5,45 Milliarden gewesen.

Was für den Bund eine lukrative Einnahmequelle vor dem Hintergrund nüchterner Zahlen und Fakten darstellt, sind für Betroffene oftmals Einzelschicksale angesichts des Verlusts geliebter Mitmenschen, dem Abschied von Mutter, Vater, Geschwister- oder Großelternteil.

Sind die letzten Töne der Trauerzeremonie verklungen, die letzten Tränen vergossen und die Trauerarbeit bewältigt, geht es für viele unvermittelt ans Eingemachte. Denn wenn es um Omas Häuschen oder das Barvermögen der kinderlosen Großtante geht, fordert Trauer keinen Aufschub – gilt es doch, wichtige Entscheidungen zu treffen und Fristen einzuhalten. Dabei wiegt gängige Unkenntnis selbst grundlegender Verfahrensprozesse und allgemeinen Prozederes beim Vererben bisweilen doppelt schwer vor dem Hintergrund persönlichen Ausnahmenzustands.

Zwar ist der Betroffene nicht selten finanziell auf einen Schlag wesentlich bessergestellt, doch bringt das Antreten eines Erbes zwei Seiten der Medaille mit sich, nämlich nicht nur (An-)Rechte, sondern auch Pflichten.

1. Schritt: Anlaufstelle Amtsgericht

Was viele gar nicht wissen: Die für alle Fragen im Erbzusammenhang zuständige Instanz ist das Amtsgericht am letzten Hauptwohnsitz des verstorbenen Erblassers. Denn eingegliedert findet sich gleichsam das Nachlassgericht, quasi mit dem Amtsgericht unter einem Dach. Es ist für alle Fragen, die im Zusammenhang einer Erbschaft auftauchen, die allein maßgebliche Anlaufstelle.

Gut, wer ein Testament in Händen hält, in dem der Betroffene selbst vom Erblasser bedacht worden ist. Schlecht, wer versäumt, es unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern. Denn jede juristische Person, die ein Testament in der Wohnung des Verstorbenen auffindet, ist gesetzlich unter Strafandrohung verpflichtet, das Testament dem Nachlassgericht unverzüglich zu übergeben.

Das Nachlassgericht hat als wichtigste Instanz in allen Belangen und Fragen rund um das Erbrecht vor allem drei Aufgaben, nämlich

  • das Testament aufzubewahren
  • den Nachlass bis hin zur Testamentseröffnung zu sichern und
  • die tatsächlichen Erben in vollem Umfang zu ermitteln.

Üblicherweise werden die im Testament bedachten Erben im Zuge allgemeiner Amtsermittlungspflicht zur Mitwirkung bei der Bestimmung etwaiger weiterer Erben verpflichtet. Hierzu gehört die zeitnahe Bekanntgabe aller Namen und Anschriften weiterer Familienangehöriger. Unterlässt dies der mögliche Erbnehmer, hat das Gericht grundsätzlich die Möglichkeit, ein Zwangsgeld festzusetzen.

Eine Nachlass-Sicherung ist vor allem dann angezeigt, wenn es noch vor Testamentseröffnung zu Streitigkeiten mehrerer Erbberechtigter untereinander gekommen ist, oder auch wenn Nicht-Erbberechtigte Einfluss auf das Erbe zu nehmen versuchen.

2. Schritt: Die Testamentseröffnung

Unter Testamentseröffnung wird die öffentliche Bekanntgabe des Testament-Inhalts verstanden. Dabei erfolgt die Anzeige ausschließlich an alle Beteiligten. Beteiligte sind die Erben, etwaige potenzielle Miterben sowie alle weiteren Verwandten des verstorbenen Erblassers.

Die Eröffnung erfolgt entweder in Form einer persönlichen Vorladung der Erben oder Testamentsvollstrecker, oder auf dem Postweg mit der Zusendung eines Eröffnungsprotokolls und einer Kopie des Testaments.

Nach dem Datum der Testamentseröffnung, unter dem das Zustelldatum der Testamentseröffnungsurkunde verstanden wird, hat der Erbe sechs Wochen Zeit, das Erbe anzutreten oder abzulehnen.

Lässt der Erbnehmer die Sechs-Wochen-Frist unbeantwortet verstreichen, gilt laut geltendem Recht das Erbe als angenommen. Befinden sich weitere, anderslautende Testament-Versionen im Besitz der Erben oder aller am Erbfall beteiligten Personen, sind die jeweiligen Dokumente – wie gesetzlich vorgeschrieben – umgehend dem Nachlassgericht auszuhändigen.

Alternativ hat das Nachlassgericht angesichts fehlender Schriftstücke auch das Recht und die Pflicht, in das zentrale Testamentsregister einzusehen. In dem von der Bundesnotarkammer geführten Register sind alle notariell erstellten Verfügungen sowie die beim Nachlassgericht hinterlegten handschriftlichen Testamente verzeichnet.

3. Schritt: Sich finanziellen Überblick verschaffen

Sich im Zweifelsfall möglichst zeitnah an eine Sichtung des zu vererbenden Umfangs wie auch eventuell noch ausstehender Schulden und Verbindlichkeiten zu begeben, ist nach Testamentseröffnung das Gebot der Stunde. Denn sechs Wochen sind schnell vergangen.

Sich einen Überblick zu verschaffen, dient vor allem dem Zweck, abzuschätzen und auszuloten, ob nicht mehr Schulden als Vermögen als Erbe verbleiben. Denn auch negative Vermögen können vererbt werden, wenn die Frist ereignislos verstrichen ist und das in dem Fall drohende Erbe formell nicht ausgeschlagen wurde. Unter Umständen handelt sich der Erbnehmer so zusätzliche, rechtsverbindliche Schulden ein, wenn er während der Frist nicht reagiert.

Um drohendem finanziellen Fiasko zu entgehen und zum Beispiel eine Nachlassabwicklung professionell durchführen zu lassen, nehmen viele Erben mittlerweile die Dienste von Nachlassverwaltern gegen Bezahlung in Anspruch um die Sechs-Wochen-Frist möglichst effektiv zu nutzen. Die möglichen Beweggründe dafür sind vielfältig:

  • Komplexität der gestellten Aufgaben (gerade auch bei ständigen Auslandswohnsitzen des Erblassers)
  • fehlende Fachkenntnis
  • mangelnde Erfahrung in Erbangelegenheiten
  • drohende emotionale Überforderung
  • fehlende Zeit (Alltag und Beruf müssen ja normal weiterlaufen).

In diesen Fällen schalten sich Profis aus dem Bereich Erbermittlung- und Nachlassverwaltung somit bei Beauftragung zwischen Erben und Nachlassgericht und nehmen den Betroffenen alle in dem Zusammenhang anfallenden Aufgaben ab.

Dazu gehört etwa die

  • Organisation rund um die Auflösung des Hausstandes inklusive Verwertung aller vorhandenen Werte
  • Nachforschung nach eventuellen Miterben
  • Regelung beziehungsweise Kündigung des Mietverhältnisses
  • Bewertung und Verkauf von Firmenanteilen, Wertpapierdepots und Konten
  • Betreuung und Verkauf im Ausland befindlicher Werte wie Immobilien, Konten und sonstiger Nachlassgegenstände.

Kennen Sie schon die Leinwände von Inspiring Art?