Chemikalienverodnung REACH: Leitfaden soll Klarheit schaffen

Unter der europäischen Chemikalienverordnung REACH entstehen für Lieferanten von Produkten, die mehr als 0,1 Prozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes enthalten, Informations- und Mitteilungspflichten. So müssen gewerbliche Arbeiter und auf Anfrage auch Verbraucher über den enthaltenen Stoff informiert werden. Die für REACH zuständigen Behörden haben nun einen Leitfaden entwickelt, um den betroffenen Unternehmen die Umsetzung zu erleichtern.

Aktuell gibt es einige widersprüchliche Ansichten über die Meldepflicht von besonders besorgniserregenden Stoffen (substances of very high concern, SVHC). Daher haben die für REACH zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich und Schweden sowie Norwegen einen Leitfaden entwickelt, der den betroffenen Unternehmen helfen soll, diese Pflichten zu erfüllen. Dies teilt die Bundesstelle Chemikalien bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) mit.

Bezugsgröße für Mitteilungspflicht unterschiedlich interpretierbar

So verfügen die genannten Mitgliedstaaten und Norwegen über eine andere Interpretationsweise in Bezug auf die Meldepflicht als die europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki. Die verschiedenen Herangehensweisen werden an folgendem Beispiel deutlich: Bei einem komplex zusammegsetzten Produkt, wie beispielsweise einem Fahrrad, das aus mehreren verschiedenen Einzelteilen besteht, ist es gut möglich, dass nur ein einziges dieser Einzelteile über besonders besorgniserregende Stoffe verfügt. In diesem Falle können das beispielsweise Weichmacher im Fahrradgriff sein. Die ECHA bezieht die 0,1 Prozent-Bezuggröße hier nicht auf das einzelne Erzeugnis, sondern auf das gesamte Fahrrad. Dies führt dazu, dass Importeute, die ein Fahrrad mit diesen Griffen einführen und an Fahrradläden liefern, diese nicht über die enthaltenen Stoffe informieren müssen, da die Grenze für das Gesamterzeugnis nicht überschritten wird.

Mitteilungspflicht auch für Einzelteile

Die genannten Mitgliedstaaten und Norwegen gehen hingegen davon aus, dass sich in solch einem komplex zusammengesetzten Erzeugnis die 0,1 Prozent-Bezugsgröße auch auf die eingebauten einzelnen Erzeugnisse wie den Fahrradgriff, den Rahmen oder den Reifen bezieht. Die Pflichten entstehen damit unabhängig davon, ob der einzelne Griff oder das gesamte Fahrrad mit dem montierten Griff in der Lieferkette weitergegeben werden. Wenn der Griff also mehr als 0,1 Prozent eines Weichmachers der Kandidatenliste enthält, muss der Abnehmer des Fahrrades darüber informiert werden.

Leitfaden soll zu Konsenbildung auf europäischer Ebene beitragen

Daher ist die zentrale Botschaft des neuen Leitfadens, dass Lieferanten unabhängig davon, ob das Erzeugnis einzeln oder in zusammengesetzter Form abgegeben wird, immer den Abnehmer informieren, wenn es mehr als 0,1 Prozent eines besorgniserregenden Stoffes enthält. Der Leitfaden verdeutlicht an vielen praktischen Beispielen wie auch ein Lieferant von besonders komplex zusammengesetzten Erzeugnissen – zum Beispiel eine Platine in einem Computer – seinen Informationspflichten nachkommen kann. Die Bundesstelle bei der BAuA betont, dass die Ergebnisse dieses gemeinsamen Leitfadens zugleich auf europäischer Ebene zu einer Konsensbildung und einem einheitlichen Verständnis bei der Festlegung der Bezugsgröße im Falle von Erzeugnissen beitragen sollen.

Weiterführende Informationen:

Derzeit gibt es den Leitfaden nu in englischer Sprache. Er wird aber ins Deutsche übersetzt und in Kürze auf der Seite der Nationalen Auskunftsstelle zum EU-Verfahren REACH – dem REACH-CLP Helpdesk – bei der BAuA zur Verfügung gestellt. Die englische Fassung ist unter folgendem Link verfügbar.

(Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin)

Kennen Sie schon die Leinwände von Inspiring Art?