Gesetz zur Besteuerung von Streubesitzbeteiligungen – Keine Belastung für Gründer

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Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat dem Gesetz zur Besteuerung von Streubesitzbeteiligungen zugestimmt. Danach gilt künftig für Dividenden aus Streubesitz, die nach dem 28.02.2013 zugeflossen sind, eine Steuerpflicht. Ausgenommen von dieser Steuerpflicht sind allerdings Veräußerungsgewinne. Eine Neuregelung war wegen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs notwendig geworden.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Dr. Philipp Rösler: „Mit dem heute verabschiedeten Gesetz zur Besteuerung von Streubesitzbeteiligungen konnte ein Kompromiss erzielt werden, der den Interessen der Gründerszene entgegenkommt. Für Veräußerungsgewinne besteht auch künftig keine Steuerpflicht. Damit bleiben Anreize bestehen, in junge Unternehmen zu investieren. Investoren haben damit Sicherheit, dass ein möglicher „Ausstieg“ aus der Investition auch in Zukunft nicht steuerlich belastet wird. Dies ist wichtig, um die Finanzierungsbedingungen gerade für junge Unternehmen zu erhalten und den Innovationsstandort Deutschland zu stärken.“

Der Europäische Gerichtshof sah in der derzeitigen deutschen Regelung der Besteuerung von Erträgen aus Streubesitzanteilen eine unzulässige Ungleichbehandlung in- und ausländischer Unternehmen. Vor diesem Hintergrund hatte die Bundesregierung eine Entlastung der betroffenen EU/EWR-Kapitalgesellschaften von der Kapitalertragsteuer vorgesehen. Der Gesetzentwurf fand im Bundesrat jedoch nicht die erforderliche Zustimmung. Schließlich konnte im Vermittlungsausschuss eine Einigung erzielt werden. Diese wurde bereits am 28.02.2013 vom Bundestag und am 01. 03.2013 vom Bundesrat bestätigt.

(BMWi 2013)

Weiterführende Informationen:

Aus der Stellungnahme von Gabriele Stein von dem Beratungsunternehmen PricewaterhouseCoopers (PwC):

Entgegen den ursprünglichen Forderungen des Bundesrates sieht die Einigung nur eine Steuerpflicht für Dividendenerträge, nicht aber auch für Veräußerungsgewinne vor. Für Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Streubesitzanteilen gelten damit unverändert § 8b Abs. 2 und 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Damit wurde auch das Konzept einer Schedulenbesteuerung für Streubesitzbeteiligungen aufgegeben. Streubesitzdividenden sind damit reguläre steuerpflichtige Einnahmen.

Den vollständigen Beitrag „Vermittlungsausschuss einigt sich auf künftige Besteuerung des Streubesitzes“ lesen Sie hier.

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